Privatversicherte haben die freie Wahl, von welchen Zahnärztinnen und Zahnärzten sie sich behandeln lassen möchten. Die Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Die Kosten werden ihnen entsprechend der Tarifbedingungen vom Versicherungsunternehmen erstattet.
Zahnmedizinische Leistungen lassen sich in drei Bereiche unterteilen: allgemeine Zahnleistungen wie die akute Behandlung bei Zahnschmerzen, Zahnersatz und die Kieferorthopädie bei Zahnfehlstellungen.
Die Kosten für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlung einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen werden von den Versicherern im tariflichen Umfang erstattet. Zu den erstattungsfähigen Ausgaben gehören auch Leistungen für Zahnersatz und bei kieferorthopädischer Behandlung.
Die zahnärztlichen Leistungen werden dabei über die sogenannte Gebührenordnung für Zahnärzte (kurz: GOZ) abgerechnet. Diese ist das gesetzlich festgelegte Preisverzeichnis für den privatmedizinischen Bereich, das letztmals 2012 aktualisiert wurde. Die GOZ findet darüber hinaus auch bei Kassenpatienten Anwendung. Denn bei höherwertigem Zahnersatz fällt bei gesetzlich Versicherten in aller Regel eine hohe Eigenbeteiligung an: Bis 40 Prozent der Kosten müssen gesetzlich Versicherte in der Regelversorgung selbst tragen. Die Eigenbeteiligung steigt, je hochwertiger der Zahnersatz ist.
Informationen aus dem GOZ-Beratungsforum
Die Gebührenordnung für Zahnärzte hat somit Relevanz für alle Versicherten in Deutschland. Daher nutzt es auch den fast 75 Millionen gesetzlich Versicherten, dass sich die Private Krankenversicherung inhaltlich für eine sachgemäße Abrechnung der zahnmedizinischen Leistungen einsetzt. Seit 2013 sitzen daher die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern regelmäßig in einem Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen zusammen, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte zu beseitigen. Das Gremium will grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen diskutieren und möglichst einvernehmlich beantworten.
Regelmäßig veröffentlicht der PKV-Verband zudem auch sogenannte GOZ-Kommentierungen, die relevante gebührenrechtliche Fragestellungen behandeln und Hinweise zu Analogberechnungen geben. Die Kommentierungen und Stellungnahmen zur GOZ in der Übersicht:
Parodontitis-Therapie: Abrechnung nach S3-Leitlinie
Für die Behandlung einer Parodontitis nach der S3-Leitlinie (Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie) haben sich Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Beihilfe und PKV-Verband (PKV) auf eine Abrechnungsgrundlage verständigt. Weil die GOZ einige dieser modernisierten Leistungen nicht ausreichend abdecken konnte, bringt die Vereinbarung mit insgesamt sechs Analogabrechnungen eine vollständige Lösung. Zahnärztinnen und Zahnärzte können demnach seit dem 18. Dezember 2022 wie folgt berechnen:
GOZ-Nr. 4005a für die jährlich mehr als zweimalige Erhebung eines Parodontalindex
GOZ-Nr. 3010a (am einwurzeligen Zahn) bzw. GOZ-Nr. 4138a am mehrwurzeligen Zahn, mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“
GOZ-Nr. 0090a (am einwurzeligen Zahn) bzw. GOZ-Nr. 2197a am mehrwurzeligen Zahn, mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“
GOZ-Nr. 8000a mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“ und GOZ-Nr. 4030a mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“
GOZ-Nr. 5070a mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR"
GOZ-Nr. 2110a und der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“
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