Deutlich zeigen sich die Unterschiede zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung auch bei den sogenannten Wahlleistungen im Krankenhaus. Die PKV-Tarife gehen hier in aller Regel über das GKV-Niveau hinaus. Als Wahlleistungen werden pflegerische, ärztliche oder auch diagnostische Leistungen bezeichnet, wenn sie nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören. Die Private Krankenversicherung unterscheidet beim Sammelbegriff „Wahlleistungen“ zwischen der Wahlleistung Unterkunft zum Beispiel mit der Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer und der wahlärztlichen Behandlung wie der Chefarztbehandlung.
Der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherte die Kosten der Wahlleistungen erstattet bekommt. Der Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, über deren Inhalt und Entgelte die Krankenhäuser die Versicherten im Detail unterrichten müssen, ist dabei zwingend.
Aber: Nicht abgesichert sind in der Privaten Krankenversicherung im Allgemeinen Kur- und Sanatoriums-Behandlungen. Sollte eine Klinik neben allgemeinen Krankenhausleistungen auch solche Leistungen anbieten, so handelt es sich um eine „gemischte Krankenanstalt“. Eine Kostenerstattung ist möglich bei so genannten Anschlussheilbehandlungen in den Bereichen Kardiologie, Neurologie, Orthopädie und bestimmter Krebsbehandlungen im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, da sie medizinisch notwendig sind. Für die Übernahme der Kosten der Behandlung in einer solchen Einrichtung ist die vorherige Zustimmung der Versicherung erforderlich.