Die Krankenversichertennummer (KVNR) ist der individuelle Schlüssel von Privatversicherten zu den digitalen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI).
Versicherte benötigen einen Zugang zur TI, um zum Beispiel die elektronische Patientenakte (ePA) oder das elektronische Rezept (E-Rezept) nutzen zu können. Mithilfe der KVNR können Versicherte eindeutig identifiziert werden.
Die KVNR von Privatversicherten besteht aus zehn Zeichen und ist grundsätzlich ein Leben lang gültig. Die privaten Krankenversicherer beantragen für ihre Versicherten eine KVNR bei der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer – sofern diese damit einverstanden sind.
Wichtige Fragen und Antworten im Überblick:
Wer bis vor Kurzem gesetzlich versichert war oder die Krankenversicherung wechselt, hat in der Regel bereits eine KVNR. Auch in diesem Fall wird die PKV den Versicherten oder die Versicherte um Einverständnis bitten, um eine KVNR für ihn oder sie zu beantragen. Die privaten Krankenversicherungen dürfen die KVNR nämlich nicht bei ihren Versicherten erfragen und aus deren Selbstauskunft übernehmen. Es muss stets gesichert sein, dass eine KVNR nicht mehrfach vergeben wird. Dazu prüft die Vertrauensstelle in ihrem Verzeichnis, ob es für einen Versicherten bereits eine KVNR gibt. Im Zweifel findet dann ein KVNR-Clearing statt, in das die PKV und ggf. auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eingebunden werden. Auch wenn die KVNR letztlich die gleiche bleibt, muss sie deshalb bei einem Versicherungswechsel erneut ermittelt werden.
Die einmal pro Person vergebene Rentenversicherungsnummer ist die Basis für die Erstellung der Krankenversichertennummer (KVNR). Die Eindeutigkeit und lebenslange Gültigkeit der KVNR wird über die Zuordnung zur Rentenversicherungsnummer sichergestellt.
Stimmt der oder die Privatversicherte zu, fragt das PKV-Unternehmen die persönliche Rentenversicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ab und leitet sie an die Vertrauensstelle weiter. Diese pseudonymisiert die Rentenversicherungsnummer und speichert das Pseudonym zusammen mit der individuell erstellten KVNR.
Falls Versicherte noch keine Rentenversicherungsnummer haben, veranlasst die private Krankenversicherung die Erstellung der Nummer. Das gilt auch für Beamte.
Künftig sollen bestimmte Implantate an ein zentrales Register gemeldet werden, damit unter anderem Probleme früher erkannt und Betroffene schneller informiert werden können. Das sorgt für mehr Sicherheit und Qualität von Implantationen. Weitere Informationen zum Implantateregister Deutschland gibt auch das Bundesgesundheitsministerium.
Einrichtungen, die Implantate einsetzen, sind daher verpflichtet, diese Eingriffe einschließlich KVNR der Registerstelle zu melden. Ohne KVNR können diese Einträge nicht erfolgen. Nimmt eine Einrichtung die Meldung nicht vor, muss diese nach § 35 Implantateregistergesetz mit einem Vergütungsausschluss rechnen. Daher kann es passieren, dass Einrichtungen den Eingriff erst dann durchführen, wenn ihnen die KVNR für die Meldung vorliegt.
Praxen benötigen die KVNR von Privatversicherten, um diesen ein E-Rezept auszustellen und auf die ePA zuzugreifen. Für die zuverlässige Übermittlung der KVNR an die Praxen steht der Online Check-in zur Verfügung. Bei diesem scannen Privatversicherte mit ihrer App einen in der Praxis ausgehängten QR-Code und stimmen dann der Datenübermittlung via KIM an die Praxis zu. Diese kann dann die KVNR sowie ggf. weitere noch fehlende Stammdaten in ihr System übernehmen. Der Prozess braucht nur einmal pro Praxis zu erfolgen. Für einen ePA-Zugriff ist zusätzlich eine Berechtigung per App notwendig.
Wer die Beantragung einer KVNR ablehnt, kann keine digitalen Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte nutzen. Erhält ein Versicherter oder eine Versicherte Implantate, die meldepflichtig sind, wird vorab erst eine KVNR beantragen müssen. Widerruft ein Versicherter oder eine Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt sein oder ihr Einverständnis, darf die KVNR grundsätzlich nicht mehr für die digitalen Angebote genutzt werden.
Dem Datenschutz wird auch bei den Abläufen rund um die Krankenversichertennummer ein hoher Stellenwert eingeräumt. Ohne Einwilligung des oder der Versicherten findet keine Weitergabe von Daten statt.
Der Datenaustausch zwischen der PKV, GKV, der Deutschen Rentenversicherung und der Vertrauensstelle erfolgt ausschließlich verschlüsselt. Die KVNR ermöglicht zudem keine Rückschlüsse auf die Rentenversicherungsnummer: Die Vertrauensstelle pseudonymisiert die Rentenversicherungsnummer und nutzt ein sicheres technisches Verfahren, um die KVNR zu erstellen.
Die gesetzliche Grundlage für die KVNR sind insbesondere § 290 SGB V und § 362 SGB V.
In § 290 SGB V „Krankenversichertennummer“ ist festgelegt, wie Aufbau und Vergabeverfahren zu regeln sind. Außerdem ist hier geregelt, dass die Vertrauensstelle ein Verzeichnis der Krankenversichertennummern zu führen hat und die Nummer bei digitalen Services zur eindeutigen Identifikation der Versicherten verwendet werden darf.
Mit § 362 SGB V werden Regelungen zur Digitalisierung der Gesundheitsversorgung für gesetzlich Versicherte soweit anwendbar auf andere Personenkreise, darunter insbesondere Privatversicherte, erweitert.
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