Bestimmte Implantate müssen laut Implantateregistergesetz (IRegG) an ein zentrales Register gemeldet werden, damit unter anderem Probleme früher erkannt und Betroffene schneller informiert werden können. Das sorgt für mehr Sicherheit und Qualität von Implantationen. Weitere Informationen zum Implantateregister Deutschland gibt auch das Bundesgesundheitsministerium.
Einrichtungen, die Implantate einsetzen, sind daher verpflichtet, diese Eingriffe einschließlich KVNR der Registerstelle zu melden. Ohne KVNR können diese Einträge nicht erfolgen. Nimmt eine Einrichtung die Meldung nicht vor, muss diese nach § 35 Implantateregistergesetz mit einer Vergütungsminderung rechnen.
Für Versicherte, die noch keine KVNR haben und mit Implantaten versorgt werden sollen (und nur für diese), gibt es die Möglichkeit, über das Datenaustauschverfahren nach § 17c Abs. 5 KHG i. V. m. § 301 SGB V die Vergabe der KVNR zu initiieren. Das Verfahren sieht vor, dass das Krankenhaus die dafür notwendigen Daten im Feld „Vertragskennzeichen“ in der Aufnahmeanzeige an den Versicherer übermittelt. Der Versicherer beantragt daraufhin die KVNR und übermittelt diese an das Krankenhaus. Das Datenaustauschverfahren wurde dafür angepasst.
Sofern das Datenaustauschverfahren nicht genutzt werden kann, können Versicherte ohne KVNR übergangsweise die KVNR bei ihrem Versicherer beantragen und anschließend dem Krankenhaus zur Verfügung stellen.