Befüllt werden kann die elektronische Patientenakte sowohl durch die Versicherten selbst als auch durch berechtigte Leistungserbringer. Per ePA-App können Versicherte einstellen, welche Einrichtungen Dokumente speichern und einsehen dürfen. Verschlüsselt auf sicheren Servern gespeichert sind Gesundheitsdaten in der ePA bestens geschützt. Auf dieser Seite informieren wir Sie als Leistungserbringer über die Details.
Die elektronische Patientenakte wurde als sicherer, lebenslanger Speicher für persönliche Gesundheitsdaten entwickelt. Das Ziel: Leistungserbringern wie auch Versicherten einen umfassen Überblick über die Behandlungsgeschichte ermöglichen und die Versorgung auf diese Weise unterstützen.
Vorteile der ePA für Leistungserbringer im Überblick
- Unterstützung der Anamnese: Erhalten Sie mit Dokumenten in der ePA schnell Einblick in die Behandlungsgeschichte ohne Berichte anfordern zu müssen oder mitgebrachte Ordner zu wälzen.
- Überblick über die Medikation: In der automatisch aus E-Rezept-Daten gespeisten Medikationsliste sehen Sie übersichtlich, welche Medikamente für diesen Patienten verordnet und ausgegeben wurden. Ab Mitte 2025 können Ärztinnen und Ärzte zudem einen Medikationsplan in der ePA sowie AMTS-Zusatzinformationen hinterlegen.
- Praktisch für Patientinnen und Patienten: Die Nutzung der ePA-App fördert die Beschäftigung mit der eigenen Gesundheit. Über die Vertreterfunktion können Dokumente zudem sicher mit Angehörigen geteilt werden.
- Einheitliches System: Die elektronische Patientenakte basiert auf einheitlichen, offiziellen Standards. So soll gewährleistet werden, dass perspektivisch sämtliche an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer Zugriff auf relevante Daten erhalten können.
Die ePA für Privatversicherte
Seit Anfang 2025 wird die ePA für alle flächendeckend für alle gesetzlich Versicherten angelegt, die dieser nicht widersprochen haben. Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten die ePA ebenfalls anbieten. Erste Unternehmen tun dies bereits, weitere planen eine zeitnahe Einführung. Wie gesetzlich Versicherte können auch Privatversicherte der ePA jederzeit widersprechen – sie bleibt also freiwillig.
Die Akte wird nach denselben Spezifikationen wie bei gesetzlich Versicherten gestaltet. Wichtiger Unterschied in der Nutzung: Die Berechtigung von Leistungserbringern erfolgt ausschließlich über die ePA-App, da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte haben. Zugriff erhält Ihre Einrichtung also folgendermaßen:
- Der oder die Privatversicherte sucht Ihre Einrichtung in der ePA-App heraus und erteilt für den gewünschten Zeitraum eine Zugriffsberechtigung.
- Lassen Sie sich einmalig die Krankenversichertennummer (KVNR) des oder der Versicherten übermitteln. Diese benötigt Ihr System, um die individuelle ePA zu ermitteln. Für Praxen steht dazu das Verfahren Online Check-in zur Verfügung: Privatversicherte übermitteln ihre Daten einfach und sicher mit dem Smartphone via KIM. Prüfen Sie, ob Ihr System den Online Check-in bereits unterstützt - und bieten Sie den zugehörigen QR-Code an.
Häufig gestellte Fragen
Privatversicherte können sich eine ePA von ihrer privaten Krankenversicherung anlegen lassen. Der Versicherer bietet auch alle weiteren Komponenten an, die Versicherte für die ePA-Nutzung benötigen:
- Eine Krankenversichertennummer: Die KVNR dient als einzigartiger Identifikator bei der ePA sowie anderen TI-Anwendungen.
- Eine GesundheitsID (Digitale Identität): Die GesundheitsID wird zur Authentisierung bei TI-Anwendungen wie der ePA-App genutzt. Einmal angelegt, können sich Versicherte damit einloggen. Hohe Sicherheitsanforderungen schützen vor unbefugten Zugriffen.
- Die ePA-App: Mit der ePA-App ihrer Krankenversicherung können Privatversicherte Berechtigungen von Praxen und Krankenhäusern verwalten.
- Funktion zum Online Check-in: Um einer Praxis Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen, müssen Privatversicherte einmalig ihre Krankenversichertennummer sicher übermitteln. Die dafür entwickelte Funktion Online Check-in finden Versicherte in einer App ihrer Versicherung.
Ja. Der Online Check-in dient lediglich der Übermittlung der Krankenversichertennummer und weiterer Stammdaten. Um Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu haben, müssen Versicherte Ihre Einrichtung zusätzlich über die ePA-App berechtigen.
In der elektronischen Patientenakte können medizinische Unterlagen wie Befunde, Diagnosen, Berichte, aber auch Medikationsplan, Notfalldatensatz, eArztbrief, Impfpass, Mutterpass, Kinderuntersuchungsheft und Zahnbonusheft gespeichert werden. Einige lassen sich unterstützt durch Ihr System bereits als strukturierte Daten einstellen – andere lediglich als Dokumente.
- Während gesetzliche Krankenkassen zum Angebot einer ePA verpflichtet sind, bieten private Krankenversicherungen diese auf freiwilliger Basis an.
- Privatversicherte erteilen Berechtigungen ausschließlich per ePA-App. Sie können eine ePA also nur mit entsprechender ePA-App nutzen.
- Private Krankenversicherungen stellen keine Abrechnungsdaten in die ePA ein.
- Bei Privatversicherten ist aus rechtlichen Gründen keine Weiterleitung von Daten für Forschungszwecke vorgesehen.
Wenn der Eintrag für Ihre Einrichtung im Verzeichnisdienst der gematik nicht mehr aktuell ist oder stark vom Praxisnamen abweicht, ist Ihre Praxis eventuell nur schwer zu finden. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Kartenherausgeber (z. B. die Kassenärztliche Vereinigung, Kassenzahnärztliche Vereinigung oder DKTIG), um den Eintrag anpassen zu lassen.
Ja, auch privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung können mit elektronischen Patientenakten arbeiten. Dazu müssen sie an die TI angeschlossen sein. Wie sie die dafür benötigte Institutionskarte SMC-B erhalten und was es bei der Antragstellung zu beachten gibt, erläutert die gematik auf dieser Informationsseite.