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Die elektronische Patientenakte wurde als sicherer, lebenslanger Speicher für persönliche Gesundheitsdaten entwickelt. Das Ziel: Leistungserbringern wie auch Versicherten einen umfassen Überblick über die Behandlungsgeschichte ermöglichen und die Versorgung auf diese Weise unterstützen.

Befüllt werden kann die elektronische Patientenakte sowohl durch die Versicherten selbst als auch durch berechtigte Leistungserbringer. Per ePA-App können Versicherte einstellen, welche Einrichtungen Dokumente speichern und einsehen dürfen – bei Bedarf auch für einzelne Dokumente. Verschlüsselt auf sicheren Servern gespeichert sind Gesundheitsdaten in der ePA bestens geschützt. Auf dieser Seite informieren wir Sie als Leistungserbringer über die Details. 

Vorteile der ePA für Leistungserbringer im Überblick

  • Unterstützung der Anamnese: Erhalten Sie mit Dokumenten in der ePA schnell Einblick in die Behandlungsgeschichte ohne Berichte anfordern zu müssen oder mitgebrachte Ordner zu wälzen.
  • Verbesserte Versorgung: Mehr Arzneimitteltherapiesicherheit, Vermeidung unnötiger Mehrfachuntersuchungen, effizienterer Datenaustausch zwischen Leistungserbringern – die ePA bietet viel Potenzial, Versorgung besser und zeitsparender zu gestalten. Wenn Sie neue Dokumente in die ePA einstellen, stehen diese ohne Verzögerung für weitere Untersuchungen zur Verfügung.
  • Praktisch für Patientinnen und Patienten: Die Nutzung der ePA-App fördert die Beschäftigung mit der eigenen Gesundheit. Über die Vertreterfunktion können Dokumente zudem sicher mit Angehörigen geteilt werden.
  • Einheitliches System: Die elektronische Patientenakte basiert auf einheitlichen, offiziellen Standards. So soll gewährleistet werden, dass perspektivisch sämtliche an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer Zugriff auf relevante Daten erhalten können.

Die ePA für Privatversicherte

Ursprünglich gestartet für gesetzlich Versicherte, wird die elektronische Patientenakte nun auch Privatversicherten zur Verfügung gestellt. Eine erste private Krankenversicherung bietet die ePA bereits an, weitere planen eine zeitnahe Einführung. Gestaltet wird die Akte dabei nach denselben Spezifikationen wie bei gesetzlich Versicherten. Kleiner Unterschied:  Die Berechtigung von Leistungserbringern erfolgt jetzt bereits ausschließlich über die ePA-App, da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte haben. Die für den Leistungserbringer-Zugriff auf die ePA außerdem notwendige Krankenversichertennummer können Versicherte sicher via Online Check-in an Einrichtungen übermitteln. Wenn Ihr System grundsätzlich ePA-fähig ist, brauchen Sie also lediglich zu prüfen, ob dieses auch bereits den Online Check-in für Privatversicherte unterstützt.

Häufig gestellte Fragen

Privatversicherte können sich eine ePA über ihre private Krankenversicherung anlegen lassen. Diese bietet auch alle weiteren Komponenten an, die für die Nutzung benötigt werden:

  • Eine Krankenversichertennummer: Die KVNR dient als einzigartiger Identifikator bei der ePA sowie anderen TI-Anwendungen.
  • Eine GesundheitsID (digitale Identität): Die GesundheitsID wird zur Authentisierung bei TI-Anwendungen wie der ePA-App genutzt. Einmal angelegt, können sich Versicherte damit einloggen. Hohe Sicherheitsanforderungen schützen vor unbefugten Zugriffen.
  • Die ePA-App: Mit der ePA-App ihrer Krankenversicherung können Privatversicherte Berechtigungen von Praxen und Krankenhäusern verwalten.
  • Funktion zum Online Check-in: Um einer Praxis Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen, müssen Privatversicherte einmalig die Krankenversichertennummer sicher an diese übermitteln. Die dafür entwickelte Funktion Online Check-in finden Versicherte in einer App ihrer Versicherung.

Ja. Der Online Check-in dient lediglich der Übermittlung der Krankenversichertennummer und weiterer Stammdaten. Um einen Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen, müssen Versicherte Ihre Einrichtung zusätzlich über die ePA-App berechtigen.

In der elektronischen Patientenakte können medizinische Unterlagen wie Befunde, Diagnosen, Berichte aber auch Medikationsplan, Notfalldatensatz, eArztbrief, Impfpass, Mutterpass, Kinderuntersuchungsheft und Zahnbonusheft gespeichert werden. Einige lassen sich unterstützt durch Ihr System bereits als strukturierte Daten einstellen - andere lediglich als Dokumente.

Während gesetzliche Krankenversicherungen zum Angebot einer ePA verpflichtet sind, bieten private Krankenversicherungen diese auf freiwilliger Basis an.

  • Da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte haben, erteilen sie Berechtigungen ausschließlich per ePA-App. Der Login erfolgt immer mit der GesundheitsID (digitalen Identität).
  • Private Krankenversicherungen können keine Daten in die ePA einstellen.

Wenn der Eintrag für Ihre Einrichtung im Verzeichnisdienst der gematik nicht mehr aktuell ist oder stark vom üblichen Praxisnamen abweicht, kann es die Auffindbarkeit in der ePA-App beeinträchtigen. In diesem Fall können Sie sich an Ihren Kartenherausgeber (zum Beispiel die Kassenärztliche Vereinigung, Kassenzahnärztliche Vereinigung oder DKTIG) wenden, um den Eintrag anpassen zu lassen.

Ja, auch privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung können mit elektronischen Patientenakten arbeiten. Dazu müssen sie an die TI angeschlossen sein. Wie Sie die dafür benötigte Institutionskarte SMC-B erhalten und was es bei der Antragstellung zu beachten gibt, erfahren Sie auf einer Informationsseite der gematik

Die ePA für Privatversicherte ab 2025

Unter dem Namen „ePA für alle“ geht am 15. Januar 2025 eine weiterentwickelte elektronische Patientenakte an den Start. Ziel ist es, dass deutlich mehr Menschen die ePA nutzen und so neue Mehrwerte geschaffen werden. Auch das Einstellen von Daten soll für Leistungserbringer komfortabler werden.

Wichtige Änderungen im Überblick:

  • Anlage der ePA: Bisher wurden elektronische Patientenakten nur auf Wunsch des Versicherten angelegt. Zukünftig erhalten alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte, sofern sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht aktiv widersprochen haben. Private Krankenversicherungen dürfen die ePA ebenfalls nach dem Widerspruchsprinzip anbieten. Ohne vorherige Information und Möglichkeit zum Widerspruch wird aber keine Akte angelegt – die ePA bleibt also freiwillig.
  • Berechtigung von Leistungserbringern: Steckt ein gesetzlich Versicherter in der Praxis oder im Krankenhaus seine Gesundheitskarte in das Lesegerät, wird die Einrichtung dadurch für den Zugriff auf die ePA berechtigt. Da Privatversicherte keine Gesundheitskarte haben, erteilen sie Berechtigungen ausschließlich aktiv per ePA-App. Die Möglichkeit, Berechtigung per App zu erteilen, steht auch gesetzlich Versicherten zusätzlich offen. Alle Versicherten können die ePA-App nutzen, um Berechtigungen anzupassen und dem Zugriff durch einzelne Einrichtungen zu widersprechen.
  • Digital gestützter Medikationsprozess: Für einen guten Überblick über verordnete und anschließend durch die Apotheke ausgegebene Medikamente fließen Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst automatisch in die ePA. Leistungserbringer und Versicherte können sich diese in Form einer Medikationsliste anzeigen lassen. In einer weiteren Ausbaustufe der ePA werden sich diese Daten nutzen lassen, um einen elektronischen Medikationsplan zu erstellen. Auch für die Arzneimitteltherapiesicherheit relevante Zusatzinformationen können dann hinterlegt werden.