Welche Daten in der ePA gespeichert werden und wer diese einsehen kann, entscheiden Privatversicherte individuell per App.
Die elektronische Patientenakte (ePA) bündelt zahlreiche medizinische Informationen und wichtige Dokumente von Versicherten, die bislang an verschiedenen Orten dokumentiert sind: zum Beispiel Berichte und Arztbriefe, Impf- und Mutterpass sowie eine Medikationsliste.
Welche Vorteile hat die elektronische Patientenakte?
- Daten sicher speichern: In der ePA können Gesundheitsdokumente sicher digital abgelegt und jederzeit per App abgerufen werden.
- Die Behandlung unterstützen: Mit der ePA stellen Versicherte Leistungserbringern wie Ärztinnen und Ärzten Gesundheitsdokumente einfach und schnell zur Verfügung, damit sie sie bei der Behandlung berücksichtigen können.
- Dokumente direkt digital erhalten: Versicherte erhalten Behandlungsberichte, Laborwerte und weitere Dokumente direkt in ihrer ePA.
- Medikamente sicher einnehmen: In der Medikationsliste können Versicherte und berechtigte Leistungserbringer nachvollziehen, welche Medikamente als E-Rezepte verordnet wurden. Ab Sommer 2025 können Ärztinnen und Ärzte zudem einen Medikationsplan erstellen und diesen um Hinweise für eine sichere Verordnung ergänzen, zum Beispiel Medikamentenunverträglichkeiten oder eine Schwangerschaft.
- Vertretungsfunktion nutzen: Versicherte können vertraute Personen als ePA-Vertreter einrichten oder selbst andere vertreten. So können sich Versicherte gegenseitig bei Gesundheitsangelegenheiten unterstützen.
- Über Zugriffe entscheiden: Privatversicherte stellen in ihrer ePA-App ein, welche Einrichtungen auf die ePA zugreifen dürfen. Sie können die Zugriffe und Berechtigungen jederzeit nachvollziehen und anpassen.
Wie erhalten Privatversicherte die ePA?
Bietet eine private Krankenversicherung eine elektronische Patientenakte an, informiert sie ihre Versicherten zur Anlage der Akte sowie zur Einrichtung der ePA-App. Mit dieser App können Versicherte Daten und Dokumente einsehen, einstellen und löschen, Zugriffsberechtigungen für Leistungserbringer und Vertreter steuern, Widersprüche ausüben (ab 15.01.2025) und Protokolldaten einsehen.
Weitere wichtige Fragen und Antworten im Überblick:
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Eine private Krankenversicherung darf eine ePA für Versicherte erst nach vorheriger Information und Möglichkeit zum Widerspruch anlegen. Versicherte können der Nutzung der ePA widersprechen - auch dann, wenn sie bereits eine ePA haben und sie nicht mehr nutzen möchten.
Nein, dafür gibt es bei Privatversicherten keine gesetzliche Grundlage.
Durch Leistungserbringer eingestellte Daten:
- Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,
- Daten des elektronischen Medikationsplans,
- Daten der elektronischen Patientenkurzakte,
- elektronische Arztbriefe,
- elektronisches Zahn-Bonusheft,
- elektronisches Untersuchungsheft für Kinder,
- elektronischer Mutterpass sowie Daten, die sich aus der Versorgung durch eine Hebamme ergeben,
- elektronische Impfdokumentation,
- Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
- Daten zur pflegerischen Versorgung des oder der Versicherten, der Haus- oder Heimpflege,
- Daten aus E-Rezepten,
- Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit,
- Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation,
- elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
- sonstige von den Leistungserbringern für den Versicherten bereitgestellte Daten.
Durch die Versicherten und weitere Anbieter eingestellte Daten:
- selbst bereitgestellte Gesundheitsdaten,
- Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen,
- Bei den Krankenversicherungen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen (sofern angeboten).
Voraussetzung dafür, dass Behandelnde auf die ePA von Privatversicherten zugreifen können, ist eine entsprechende Berechtigung durch den oder die Versicherte. Berechtigungen werden immer für Einrichtungen und nicht für einzelne Personen erteilt.
Schritt 1: Online Check-in
Damit eine Einrichtung auf die ePA von Privatversicherten zugreifen kann, ist der sogenannte Online Check-in notwendig. Dieser dient zur sicheren Übermittlung der Krankenversichertennummer und weiterer Basisdaten an die Einrichtung. Diese benötigt die Krankenversichertennummer, um die ePA aufrufen zu können. Den Online Check-In stellt die Private Krankenversicherung über eine App bereit, z. B. die ePA-App. Der Online Check-in nur einmal pro Einrichtung notwendig.
Schritt 2: Zugriff auf die ePA erteilen
Den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erteilen Privatversicherte oder von ihnen berechtigte Vertreter per ePA-App. Hier können sie auch einstellen, wie lange eine Einrichtung auf die ePA zugreifen darf.
Wechseln Versicherte ihre Krankenversicherung, können sie die ePA mit allen Inhalten, Berechtigungen und Widersprüchen mitnehmen. Voraussetzung ist, dass die neue Krankenversicherung eine ePA anbietet. Ab 15.01.2025: Die Versicherten selbst müssen nichts tun. Die neue Krankenversicherung fragt die ePA beim vorherigen Anbieter technisch an. Dafür benötigt sie lediglich die Krankenversichertennummer (KVNR) des oder der Versicherten.
Bietet die neue Krankenversicherung die ePA noch nicht an, sollten Versicherte vor dem Wechsel wichtige Dokumente aus ihrer ePA herunterladen und sicher speichern, damit diese nicht verloren gehen.
Ja. Bietet die bisherige private Krankenversicherung eine ePA an, der widersprochen wurde, kann die neue Krankenversicherung den Widerspruch abrufen und übernehmen. Wer die ePA nach einem Krankenversicherungswechsel nutzen möchte, kann den bestehenden Widerspruch zurücknehmen. (Gilt ab 15.01.2025)
Nein. Jeder Versicherte in Deutschland kann nur eine elektronische Patientenakte führen. Bei gesetzlich Versicherten ist das die ePA ihrer Krankenkasse. Diese kann auch für privat gezahlte Untersuchungen genutzt werden.
An die ePA-Ombudsstelle ihrer Privaten Krankenversicherung können sich Privatversicherte ab 15.01.2025 mit Anliegen im Zusammenhang mit ihrer elektronischen Patientenakte wenden.