Mit dem Digitalen-Versorgung-Gesetzes (DVG) vom 9. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber einen neuen Leistungsanspruch geschaffen: die Digitale Gesundheitsanwendung.
Nach § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) muss eine DiGA folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie ist ein Medizinprodukt geringer Risikoklasse I oder IIa.
Sie beruht auf digitaler Technologie.
Eine DiGA ist dazu bestimmt, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.
In den ersten 12 Monaten nach Aufnahme auf die BfArM-Liste kann der Preis frei vom Hersteller bestimmt werden. 12 Monate nach Aufnahme sind Studien mit dem Nachweis eines positiven Versorgungseffekts nachzureichen. Solange ist nur die vorläufige Aufnahme auf die BfArM-Liste möglich.
Wie werden DiGAs in der PKV erstattet?
Das ist noch nicht final geregelt. Neuere Versicherungstarife enthalten DiGAs vielfach bereits. Manche Versicherungsunternehmen haben DiGAs auch schon in ihre Bestandstarife aufgenommen. PKV-Unternehmen sind jedoch an den Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen, der in § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Gesetzliche Krankenversicherung festgelegt ist, nicht gebunden.
Erforderlich für die Erstattung in der PKV ist, dass die DiGA - wie beispielsweise auch Hilfsmittel – von einem Arzt verordnet wurde. Empfehlenswert ist es, dass sich Versicherte vor dem Einlösen der Verordnung einer DiGA bei der Versicherung erkundigen, ob die Kosten übernommen werden.
Wenn Versicherte eine DiGA verordnet bekommen haben, kann diese auf der Homepage des Herstellers bestellt und heruntergeladen werden. Versicherte erhalten dann eine Rechnung des DiGA-Herstellers. Diese kann dann bei der Versicherung zur Kostenerstattung eingereicht werden.
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