Die Private Krankenversicherung (PKV) ist wesentlich an der Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Deutschland beteiligt. Denn sie erstattet im dualen deutschen Gesundheitssystem die Kosten für die medizinische Versorgung aller Privatversicherten.

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PKV-Verband als Teil der Selbstverwaltung

Da die Privatversicherten und die gesetzlich Versicherten in der Regel in einem einheitlichen Versorgungssystem behandelt werden, begleitet die PKV den Prozess der Gesetzgebung, erarbeitet Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen und vertritt die Positionen der Privaten Krankenversicherung und ihrer Versicherten in den Anhörungen beim Bundesgesundheitsministerium und in den Fachausschüssen des Deutschen Bundestages.

Zudem ist der Verband in wichtigen Gremien der sogenannten Selbstverwaltung im Gesundheitswesen aktiv, beispielsweise dem Gemeinsamen Bundesausschuss. Denn der Gesetzgeber legt meist nur die Rahmenbedingungen fest oder gibt ein bestimmtes Ziel vor; über die konkrete Umsetzung eines Vorhabens entscheidet dann die Selbstverwaltung. Um die Interessen der Privatversicherten dort wahrzunehmen, beteiligt sich der PKV-Verband an vielen Arbeitsgruppen. Ob es dabei um die ambulante oder stationäre Versorgung, Arzneimittel, die Förderung der klinischen Krebsregister, die Weiterbildung von Allgemeinmedizinern, um Transplantations- oder Implantate-Register geht: Die Bandbreite an Themen ist sehr groß.

Welche Unterschiede gibt es zwischen PKV und GKV?

Die Private Krankenversicherung bezahlt für alle medizinisch notwendigen Behandlungen ihrer Versicherten im Rahmen der geltenden Tarifbestimmungen. Die Abrechnung erfolgt bei einer ambulanten Behandlung zunächst über die Versicherten. Diese erhalten den sogenannten Leistungserbringen (beispielweise Ärzte und Zahnärzte) eine Rechnung, die sie selbst bezahlen. Im Anschluss daran können sie die Rechnung bei ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen einreichen, um die Kosten im Rahmen ihres Versicherungsvertrags erstattet zu bekommen. Zum Vergleich: In der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung nach dem sogenannten Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass der Leistungserbringer die Behandlungskosten direkt mit der Krankenkasse abrechnet, der Versicherte muss nicht vorleisten. Diese Form der Abrechnung gibt es in der Privaten Krankenversicherung nur bei stationären Behandlungen sowie oft auch bei sehr teuren Medikamenten.

Leistungserbringer wissen vor der Behandlung von Privatversicherten, welche Vergütung sie für ihre Leistung erhalten. Grundlage der privatärztlichen Abrechnung ist die sogenannte Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dieses amtliche, vom Gesetzgeber erlassene Gebührenverzeichnis ist inzwischen mehr als 30 Jahre alt. Derzeit erarbeiten PKV und Ärzteschaft einen gemeinsamen Vorschlag für eine komplett neue GOÄ, um die medizinische Versorgung auf dem neuesten Stand zu erfassen.

Ein sehr wichtiger Unterschied zur Gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass die Private Krankenversicherung die Leistungen ohne Einschränkungen erstattet. Das heißt, es existieren keine Rationierungen (Begrenzung bestimmter Leistungen), Budgetierungen (Deckelung bestimmter Leistungen) und variable Honorare wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind übrigens auch meist die Ursache für etwas längere Wartezeiten in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Da Kassenärzte ab einer bestimmten Schwelle für weitere Behandlungen in einem Quartal immer weniger Honorar erhalten, entsteht für sie der Anreiz, nicht dringende Behandlungen in das nachfolgende Quartal zu schieben.

Die PKV kennt keine Regresse (Geld-zurück-Forderungen) gegenüber Kassenärzten, falls sie mehr Arzneimittel oder Heilmittel verordnen als ihre Vorgaben erlauben. Außerdem gibt es für bestimmte Leistungen keine Höchstzuschüsse (sogenannte „Festzuschüsse“) – zum Beispiel bei Hörgeräten. Denn in der GKV wissen Ärzte aus diesen Gründen bei der Behandlung gesetzlich Versicherter nicht genau, in welcher Höhe sie ihre Leistungen später vergütet bekommen. Erbringen sie beispielsweise in einem Zeitraum mehr Leistungen als ein Sollwert es erlaubt (das „Regelleistungsvolumen“), werden darüber hinaus gehende Leistungen nur noch mit verringerten Preisen vergütet.

Privatversicherte zahlen für die meisten ambulanten medizinischen Leistungen höhere Honorare als gesetzlich Versicherte. Dafür erhalten sie oft einen besseren Service, etwa eine schnellere Terminvergabe oder kürzere Wartezeiten in der Praxis, Samstags- oder Telefonsprechstunden – und neuerdings auch immer häufiger Videosprechstunden. Viele PKV-Unternehmen bieten Tarife an, die auch Alternativmedizin und Heilpraktiker-Leistungen umfassen. Damit überlässt die PKV ihren Versicherten selbst die Entscheidung, wie sie sich im Einzelfall behandeln lassen wollen. Diese Wahlfreiheit gibt es in der GKV im Allgemeinen nicht: Solche Behandlungen müssen die Versicherten dort in der Regel selbst bezahlen.

Umgang mit medizinischen Innovationen

Wie sieht das bei medizinischen Innovationen aus? Eine Innovation muss wissenschaftlich anerkannt, zugelassen und medizinisch notwendig sein. Einen Genehmigungsvorbehalt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wie in der GKV, durch den der Zugang zu einer neuen Behandlungsmethode um Jahre verzögern werden kann, gibt es nicht. Innovationen werden in der PKV in der Regel deutlich besser honoriert, da diese weder Festbetragsregelungen für Medikamente noch enge Vorgaben für erlaubte Verordnungen kennt. Die dadurch mögliche offene und frühzeitige Finanzierung trägt dazu bei, Anbieter medizinischer Innovationen leichter in die Lage zu versetzen, ein betriebswirtschaftlich vertretbares Investment eingehen zu können.

PKV-Zusatzversicherung für ambulante Leistungen

Die privaten Krankenversicherer bieten eine Vielzahl von Zusatzversicherungen an. So können gesetzlich wie privat Versicherte ihren Krankenversicherungsschutz verbessern. Bei ambulanten Zusatzversicherungen unterscheidet man in der Regel zwischen Ergänzungstarifen und Kostenerstattungstarifen. Ambulante Ergänzungstarife erstatten im vertraglich definierten Umfang die Kosten für Leistungen wie Hörgeräte und andere Hilfsmittel, Sehhilfen oder Medikamentenzuzahlungen, die über die GKV-Leistungen hinausgehen. Oft werden auch mehrere dieser Leistungen als Paket angeboten. Auch Heilpraktikerleistungen können über ambulante Zusatzversicherungen mit abgesichert werden. Sogenannte Kostenerstattungstarife verleihen dagegen gesetzlich Versicherten im ambulanten Bereich den Status von Privatversicherten.

Die PKV-Unternehmen bieten gesetzlich Versicherten auch stationäre Zusatzversicherungen an, mit denen sie bei Klinikaufenthalten über die Leistungen der GKV hinaus abgesichert sind. Die bekanntesten sind Wahlleistungen wie das Einbettzimmer und die Chefarztbehandlung. Möglich sind selbstverständlich auch Zahnzusatzversicherungen. Versicherte haben dadurch einen Anspruch auf höherwertigen Zahnersatz und können ihren Eigenanteil an den Kosten deutlich senken. Bei GKV-Versicherten zahlt die private Krankenversicherung die Differenz zwischen den gesetzlichen Leistungen und den Kosten für die Zahnbehandlung gemäß den tariflichen Bedingungen. Die Kostenübernahme durch die PKV kann unterschiedlich geregelt sein: Neben der Erstattung eines pauschalen Prozentsatzes des gesamten Rechnungsbetrages ist auch die Erstattung eines pauschalen Anteils der verbleibenden Kosten oder die Aufstockung des Anteils der gesetzlichen Krankenkasse auf einen bestimmten Prozentsatz möglich. Auch kieferorthopädische Leistungen können von einer privaten Zusatzversicherung abgedeckt werden. Zahnzusatzversicherungen sind die am häufigsten verkaufte Zusatzversicherung.

Aber auch Arbeitgeber nutzen Zusatzversicherungen immer häufiger als Bonus für ihre Beschäftigten. Die Zahl der Personen, die über eine private Zusatzversicherungen in Form einer betrieblichen Krankenversicherung verfügt, die zudem steuerlich begünstigt wird, ist in Deutschland mittlerweile auf über 1,5 Millionen gestiegen.

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