Privatversicherte, die arbeitslos werden, müssen in der Regel in die GKV wechseln. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist möglich. Für manche Personengruppen gelten aber andere Regelungen.

Was gilt bei Arbeitslosengeld I?

Arbeitslosengeld I (ALG I) löst grundsätzlich Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus. Privatversicherte können sich von dieser Versicherungspflicht aber befreien lassen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor ihrer Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Die einmal erteilte Befreiung gilt für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit. Wichtig ist: Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Bezug des Arbeitslosengeldes bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Sie wirkt dann von Beginn der Versicherungspflicht an. Haben Versicherte in der Zwischenzeit bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen, gilt die Befreiung erst ab dem nächsten Kalendermonat nach der Antragstellung.

Versicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, werden bei einer Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig in der GKV und bleiben in ihrer PKV, wenn sie

  • in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren sowie
  • mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren.

Auch während der Arbeitslosigkeit muss der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Einen Teil übernimmt jedoch die Bundesagentur für Arbeit, und zwar bis zur Höhe des Betrags, den sie auch übernehmen würde, wenn die Privatversicherten gesetzlich versichert wären. Dieser Teilbetrag wird direkt an den Versicherer überwiesen.

Was gilt bei Arbeitslosengeld II?

Privatversicherte, die Arbeitslosengeld II erhalten, bleiben in der Privaten Krankenversicherung. Anders als bei Bezug von ALG I werden sie nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die zuständige Sozialbehörde zahlt ihnen einen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld

Nach Beendigung der Arbeitslosengeldzahlung gilt bei Personen, die während der Arbeitslosigkeit privat versichert bleiben konnten:

  • Werden sie versicherungspflichtig – beispielsweise durch ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze –, müssen sie sich gesetzlich versichern. Besteht Aussicht auf eine spätere Rückkehr in die PKV, empfiehlt sich der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung.
  • Werden sie versicherungsfrei, etwa durch eine Anstellung mit einem Einkommen oberhalb der aktuellen Versicherungspflichtgrenze, durch Selbstständigkeit oder einen anderen Umstand, bleiben sie weiterhin privat krankenversichert.
  • Besteht für sie die Möglichkeit der Familienversicherung in der GKV, können sie diese nutzen oder aber privat versichert bleiben.

Für Personen, die wegen Arbeitslosigkeit in die GKV gewechselt sind, gilt danach:

  • Bei Versicherungspflicht bleiben ehemals Arbeitslosengeldbeziehende weiterhin gesetzlich versichert.
  • Bei Versicherungsfreiheit können sie sofort wieder in die PKV wechseln oder aber freiwillig gesetzlich versichert bleiben.
  • Bei einer möglichen Familienversicherung in der GKV können sie diese nutzen oder aber wieder in die PKV wechseln.