In der Privaten Krankenversicherung muss sich jede versicherte Person eigenständig versichern. Eine beitragsfreie Mitversicherung – oder Familienversicherung – gibt es in der PKV im Gegensatz zur GKV nicht.

Regelungen für Ehepaare und Lebenspartner

Ob verheiratet oder nicht: Wenn Partner versicherungsfrei sind, haben auch diese die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Für die Aufnahme in die PKV gelten immer die gleichen Grundsätze: freie Wahl des Versicherungsumfangs mit dauerhaft garantierten Leistungen, Gesundheitsprüfung zu Versicherungsbeginn und individueller Beitrag. Besondere Regelungen gibt es für Ehe- und Lebenspartner allerdings hinsichtlich einer Versicherung im Standardtarif: Für Einzelpersonen ist dort der Beitrag auf den Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Ehepaare und Lebenspartner hingegen zahlen zusammen maximal 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags.

Auch bei Beamten gibt es eine Besonderheit: Wenn Ehe- oder eingetragene Lebenspartner mit Anspruch auf Beihilfe Vorerkrankungen oder Behinderungen haben, können sie innerhalb bestimmter Fristen zu erleichterten Bedingungen in die PKV wechseln. Im Falle einer Scheidung hat der nicht-verbeamtete Partner zudem das Recht, den PKV-Schutz in einen Vollversicherungs-Tarif umzuwandeln. Bei einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten erfolgt die Änderung ohne Risikoprüfung und Wartezeiten. Mehr Informationen: www.beamte-in-der-pkv.de

Was gilt bei Kindern und Jugendlichen?

Privatversicherte Kinder und Jugendliche haben in der Regel bis zum Ende der Schullaufbahn über einen Elternteil ihren Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt auch, wenn sie gesetzlich familienversichert oder freiwillig versichert sind. Erst mit Beginn einer Ausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes stellt sich erneut die Frage, welche Krankenversicherung gewählt werden kann oder muss.

Kinder versichern

Je nachdem, wie die Eltern versichert sind, gelten unterschiedliche Regelungen für die Krankenversicherung von Kindern.

  • Sind beide Eltern privat versichert, kommt auch das Kind in die Private Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für das Kind nicht möglich.
  • Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert, kommt das Kind automatisch in die Familienversicherung. Die Eltern können ihr Kind dennoch privat versichern, wenn sie Wert auf eine höherwertige Versorgung legen. Einige Unternehmen bieten einen Versicherungsschutz ab Geburt auch dann an, wenn die Eltern nicht bei ihnen versichert sind. In diesem Fall erfolgt die übliche Gesundheitsprüfung.
  • Ist ein Elternteil privat und ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind privat oder gesetzlich versichert werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist allerdings nicht möglich, wenn der privatversicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte verdient und ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (2025: 73.800 Euro). Dann muss für das Kind ein monatlicher Krankenkassenbeitrag gezahlt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet (bzw. besteht keine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), gilt diese Einschränkung nicht.
  • Beamte erhalten für leibliche und adoptierte Kinder Beihilfe, die sie mit einer privaten Krankenversicherung ergänzen können.

Die Private Krankenversicherung nimmt ein neugeborenes Kind zu erleichterten Bedingungen auf. Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen eines Kindes gibt es deshalb weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Ebenso wenig gelten Wartezeiten, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann. Die erleichterte Aufnahme gilt sowohl für die Krankheitsvollversicherung als auch für die Zusatzversicherung. Es sind nur zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Wenn das Kind zur Welt kommt, muss ein Elternteil schon mindestens drei Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert sein, bei dem auch das Kind versichert werden soll.
  • Der Aufnahmeantrag für das Kind muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden. Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend.

Wenn Versicherte für ihr Kind einen höherwertigen Versicherungsschutz als für sich selbst abschließen (beispielsweise Ein- statt Zweibettzimmer), ist für diese Mehrversicherung eine Risikoprüfung notwendig. Bei adoptierten Kindern gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, allerdings darf der Versicherer im Falle eines erhöhten Risikos einen Zuschlag verlangen.

Was gilt bei einem kranken Kind?

Die Private Krankenversicherung funktioniert bei Kindern wie bei Erwachsenen. Wenn Versicherte mit ihrem Kind zum Arzt gehen, geben sie an, dass das Kind privat versichert ist. Der Arzt wird den Versicherten nach der Behandlung eine Rechnung schicken, die sie bei ihrer PKV zur Erstattung einreichen können.

Müssen privat versicherte Kinder wegen Krankheit zu Hause bleiben, haben die Eltern das Recht, es bei laufendem Gehalt selbst zu betreuen. Für fünf Tage im Jahr muss der Arbeitgebende nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Lohn weiterzahlen, wenn das Kind jünger als acht Jahre ist. Voraussetzung ist, dass weder Tarif- noch Arbeitsvertrag eine andere Regelung vorsehen.

Unabhängig davon haben abhängig Beschäftigte auch bei Erkrankung eines privat versicherten Kindes das Recht auf unbezahlte Freistellung. Für jedes Kind unter zwölf Jahren besteht ein Anspruch auf zehn Arbeitstage im Jahr. Insgesamt darf sich jeder Arbeitnehmende aber höchstens 25 Tage im Jahr freistellen lassen. Alleinerziehende haben einen erhöhten Anspruch von 20 Arbeitstagen im Jahr pro Kind beziehungsweise höchstens 50 Arbeitstagen insgesamt.

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