Kosten der Pflegereform 2023
Der allgemeine Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung wird bereits zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme soll Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro/Jahr einbringen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Durch den höheren Beitragssatz ändert sich auch der Höchstbeitrag in der Privaten Pflegepflichtversicherung. Für Privatversicherte, deren Beitrag auf den Höchstbeitrag gedeckelt ist, müssen daher die Beiträge angeglichen werden.
Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.
Für Privatversicherte gilt diese Staffelung nicht, da ihre private Pflegepflichtversicherung (PPV) bereits generationengerecht finanziert ist.
Trotz der Beitrags-Erhöhungen für den Großteil der Versicherten sind die beschlossenen Leistungsausweitungen des PUEG (u. a. erhöhter Zuschuss zu Eigenanteilen bei stationärer Pflege, Erhöhung von Pflegegeld und Sachleistungen) unterfinanziert: So wird sich in der SPV allein bis zum Ende der Legislaturperiode 2025 ein Defizit von fast sieben Milliarden Euro aufstauen, wie das Wissenschaftliche Institut der Privaten Krankenversicherung (WIP) vorrechnet. Die Private Pflegepflichtversicherung sorgt hingegen mit der Bildung von Alterungsrückstellungen vor und ist vom demografischen Wandel weniger stark betroffen.