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Die Behandlungskosten im Gesundheitssystem erhöhen sich laufend. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die Beiträge der Versicherten. Eine Beitragserhöhung ist aber kein Automatismus, sondern folgt gesetzlichen Regelungen.

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Die privaten Krankenversicherer überprüfen regelmäßig, ob in ihren Tarifen eine Anpassung der Beiträge notwendig ist. Dabei hat sich gezeigt, dass nach aktuellem Wissensstand für rund 53 Prozent der Privatversicherten die Beiträge zum 1. Januar 2027 steigen müssen. Die durchschnittliche Anpassung liegt für sie voraussichtlich bei 13,4 Prozent. Bei den Tarifen für Beihilfeberechtigte liegt der durchschnittliche Anstieg bei 11,4 Prozent, bei allen anderen Versicherten bei 15,3 Prozent. Nicht erfasst in diesen Zahlen sind Versicherte, deren Unternehmen die Beiträge später unterjährig anpassen.

Eine Beitragsanpassung darf immer nur dann erfolgen, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um einen bestimmten Prozentsatz höher liegen als ursprünglich kalkuliert. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Abweichung von 10 Prozent. Es ist aber auch möglich, einen niedrigeren Schwellenwert vertraglich zu vereinbaren. In manchen Tarifen ist das der Fall. Ob eine entsprechende Abweichung vorliegt und eine Beitragsänderung notwendig ist, kontrolliert ein unabhängiger Treuhänder. Überschreiten die Kostensteigerungen in einem PKV-Tarif nicht die Schwellenwerte, darf es dort auch keine Beitragsanpassung geben. Das gilt auch, wenn über mehrere Jahre Steigerungen zu beobachten sind, diese aber nicht die Schwellenwerte erreichen. Durch dieses Prinzip kommt es dazu, dass bisher stabile Beiträge “sprunghaft” steigen können.

Auch gesetzlich Versicherte sind von stetigen Beitragserhöhungen betroffen. So zahlen Beschäftigte mit Durchschnittseinkommen ab 2027 voraussichtlich knapp 780 Euro pro Monat allein für die Krankenversicherung. Bei Personen mit einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze sind es sogar über 1.100 Euro. 

Langfristiger Vergleich: PKV und GKV mit ähnlicher Beitragsentwicklung

Schaut man sich den langfristigen Beitragsverlauf in der Privaten und Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an, stellt man fest, dass die Entwicklung sehr nah beieinander liegt. Zwischen 2006 und 2026 sind die Beitragseinnahmen in der PKV je Versichertem um durchschnittlich 3,4 Prozent pro Jahr gestiegen. In der GKV liegt der Wert bei 3,9 Prozent. Das zeigt eine Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP).

Warum steigen 2027 die Beiträge in der PKV?

Die PKV beobachtet – genauso wie die gesetzliche Krankenversicherung – einen dauerhaften starken Anstieg der medizinischen Leistungsausgaben, und zwar in allen Bereichen: ambulant, stationär und Zahn. Ein großer Kostentreiber ist nach wie vor der Krankenhausbereich. Für allgemeine Krankenhausleistungen musste die PKV 2025 fast 7,5 Prozent mehr zahlen als im Vorjahr. Welche Faktoren zu den Kostensteigerungen im stationären Bereich beigetragen haben, ist im Einzelnen (noch) nicht bekannt.

Bei den ambulanten Leistungen war 2025 eine ähnliche Entwicklung zu sehen: Die Ausgaben für Arzneimittel stiegen um rund 8 Prozent, für Heilmittel wie Physio- oder Ergotherapie um mehr als 6,6 Prozent. Bei ambulanten Arztbehandlungen, die einen großen Anteil an den Leistungsausgaben der PKV haben, gab es einen Kostenanstieg von 6 Prozent. Das sind die Änderungswerte für die gesamte Branche gesehen; bei den einzelnen Versicherungsunternehmen und den einzelnen Tarifen können sie durchaus abweichen.

Fragen und Antworten zur Beitragserhöhung

Auch in Zukunft werden die Kosten im Gesundheitswesen steigen, durch neue Behandlungsmethoden, Preissteigerungen oder höhere Personalkosten. Das wird auch Einfluss auf die Beitragsentwicklung der PKV haben. Ohne Vergleichsdaten, wie sich im selben Zeitraum die Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln, lassen sich die Kostensteigerungen der PKV jedoch nicht einordnen. Ein Blick in die Vergangenheit ist dabei sehr aufschlussreich.

Tatsache ist, dass der Beitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer im Jahr 1980 umgerechnet 230,31 Euro betrug. Im Jahr 2027 liegt der Beitrag bei über 1.100 Euro. In diesem Zeitraum gab es also mehr als eine Vervierfachung des Kassenbeitrags – und zwar in der Realität, nicht in der Prognose.

In der PKV verlief die Beitragsentwicklung sehr ähnlich – von den Kosten des medizinischen Fortschritts sind eben beide Krankenversicherungssysteme gleichermaßen betroffen. Und dieser Fortschritt hat ja nicht nur Folgen für die Finanzen. Sondern er hat auch sehr positive Folgen für die Qualität der medizinischen Behandlung und die Chance, länger gesund zu leben.

In der Privaten Krankenversicherung gilt ebenso wie bei den gesetzlichen Krankenkassen die Solidarität der Gesunden mit den Kranken.

Der Beitrag bei Versicherungsbeginn wird nach dem jeweils gewählten Leistungsumfang und nach dem Lebensalter des neuen Versicherten kalkuliert – sowie ggf. nach seinen zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits bestehenden Vorerkrankungen.

Nach Versicherungsbeginn gilt die solidarische Absicherung des Krankheitsrisikos aller Versicherten innerhalb des gewählten Tarifs. Das heißt, die Entwicklung des persönlichen Gesundheitszustands spielt bei der Berechnung des Beitrags dann keine direkte Rolle. Wer häufiger krank wird, der wird von den Beitragsgeldern jener mitgetragen, die das Glück haben, gesund zu bleiben. Wenn die medizinischen Leistungsausgaben innerhalb des Tarifs insgesamt steigen, werden die höheren Kosten gleichermaßen auf alle Versicherten dieses Tarifs verteilt und die persönlichen Beiträge entsprechend angepasst.

Das heißt beispielsweise: Zwei Menschen, die zur selben Zeit, im gleichen Alter und gleichen Gesundheitszustand in denselben Versicherungstarif eingetreten sind und unverändert darin bleiben, werden ihr Leben lang auch immer denselben Beitrag zahlen, egal wie oft und wann sie krank werden. Die Belastungen im Krankheitsfall werden auf alle Versicherten des Tarifs verteilt, sodass selbst bei schwersten Krankheiten niemand in einen finanziellen Notstand geraten kann.

Diese Vermutung ist falsch. Die Zahl neuer Kunden in einem Tarif hat auf die Beitragsentwicklung der Versicherten prinzipiell keinen Einfluss.

Auf der Basis langfristiger statistischer Erfahrungswerte über die durchschnittlich anzunehmenden Gesundheitskosten und die durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten wird bereits zu Vertragsbeginn der lebenslange Versicherungsschutz kalkuliert. Von Bedeutung sind hier die mathematischen Wahrscheinlichkeiten, die sich nicht mit der Größe eines Versichertenkollektivs ändern.

Durch die Alterungsrückstellungen sorgen in der PKV alle Versicherten selbst für ihr Alter vor. Während in der GKV die höheren Gesundheitskosten der Rentner überwiegend von den jüngeren Kassenmitgliedern finanziert werden, sind die älteren Privatversicherten deshalb nicht auf den Neuzugang jüngerer Versicherter angewiesen.

Der Grundbeitrag eines Versicherten wird stets nur zusammen mit dem Beitrag anderer Versicherter seines Alters kalkuliert, auf den dann noch die Alterungsrückstellungen angerechnet werden.

Die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung werden für die gesamte Lebenserwartung des Versicherten kalkuliert. Denn jeder PKV-Vertrag garantiert unbefristet einen unkürzbaren medizinischen Leistungsumfang. In der Gesetzlichen Krankenversicherung hat es hingegen schon mehrfach Leistungskürzungen durch „Kostendämpfungsgesetze“ gegeben. Auch das jüngste Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom Sommer 2026 sieht Kürzungen vor – etwa bei Homöopathie oder beim Zahnersatz.

Für diese lebenslange Leistungsgarantie sorgt die PKV finanziell vor, indem jedes Versicherungsunternehmen große Teile der Beiträge der Versicherten als Alterungsrückstellungen zinsbringend auf dem Kapitalmarkt anlegt. Damit werden die Gesundheitsleistungen im Alter auch für die Zukunft solide abgesichert. Nach einem Anstieg der Gesundheitskosten muss bei jeder Beitragserhöhung auch diese Vorsorge an das neue Kostenniveau angepasst werden, damit die lebenslange Garantie auch zu den gestiegenen Preisen ausfinanziert ist. Dabei müssen die Zinssätze berücksichtigt werden, zu denen die Alterungsrückstellungen angelegt sind und neu angelegt werden können.

Die Alterungsrückstellungen der PKV-Tarife wurden viele Jahrzehnte lang mit einem Rechnungszins von 3,5 Prozent kalkuliert. Diesen Zins – und meistens noch deutlich mehr – hatte die PKV auch stets für ihre Kunden erwirtschaftet. Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 senkte die Europäische Zentralbank (EZB) die Leitzinsen jedoch fast kontinuierlich. Von 2016 an lagen sie bis Mitte 2022 sogar bei 0 Prozent. Mit den gesenkten Leitzinsen sank nach und nach zwangsläufig auch die Verzinsung der PKV-Kapitalanlagen unter 3 Prozent. Im Vergleich zu 0 Prozent Leitzins waren das am Ende der Niedrigzinsphase immer noch gute Werte. Sie resultierten vor allem aus dem Anteil langlaufender Anleihen aus früheren Jahren, als es noch deutlich höhere Zinsen gab. Durch die Niedrigzinspolitik waren bei den späteren festverzinslichen Geldanlagen die Erträge natürlich geringer.

Im Sommer 2022 hat die EZB eine Zinswende eingeleitet und die Leitzinsen zunächst deutlich erhöht – zwischenzeitlich auf 4,5 Prozent. Zwar schwankt der Zinssatz seitdem, doch seit dem Ende der Nullzins-Politik der Europäischen Zentralbank gibt es wieder höhere Zinserträge, die den Versicherten grundsätzlich beitragsdämpfend zugutekommen. Allerdings sind die Effekte der steigenden Leistungsausgaben derzeit deutlich stärker als diejenigen der gestiegenen Zinsen. Im Zweifel wird ein höherer Zins eine notwendige Beitragserhöhung jedoch abmildern.

Nein. Es gibt strenge gesetzliche Vorschriften für die Beitragskalkulation und damit auch die Beitragsanpassung. Grundsätzlich gibt es in der Kalkulation der PKV keinen „Gewinnzuschlag“, der den Unternehmen zufließt. 

Nach Abzug der Steuern muss ein PKV-Unternehmen den weit überwiegenden Teil aller Überschüsse zugunsten seiner Versicherten verwenden: zur Beitragsentlastung im Alter durch Alterungsrückstellungen und erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Die verbleibenden Mittel werden wiederum insbesondere zur Auffüllung des Eigenkapitals benötigt, um den Solvabilitätsvorschriften Rechnung zu tragen. 

Dies alles erfolgt unter Mitwirkung eines unabhängigen Treuhänders. Er wacht darüber, dass die Interessen der Versicherten gewahrt werden.

Tarifwechsel

  • Jeder Privatversicherte hat einen Rechtsanspruch darauf, jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem (auf Wunsch auch niedrigerem) Versicherungsschutz seines Versicherungsunternehmens zu wechseln – und zwar ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten. Auf diese Möglichkeit weisen die PKV-Unternehmen ihre Versicherten im Falle einer Beitragsanpassung auch stets ausdrücklich hin (weitere Informationen).
  • Für über 60-jährige Versicherte gilt darüber hinaus, dass sie in der Beitragsinformation konkret auf andere Tarife hingewiesen werden, wenn diese für sie finanziell günstiger sind.
  • Die meisten Vollversicherungsunternehmen der PKV haben sich über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus freiwillig verpflichtet, den Service beim Tarifwechsel noch weiter zu verbessern. Entsprechend den Leitlinien der Privaten Krankenversicherung garantieren die Teilnehmer eine umfassende persönliche und bedarfsgerechte Beratung aller wechselwilligen Versicherten. Sie sichern eine Beantwortung von Tarifwechsel-Anfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen zu. Darüber hinaus schlagen sie bei Beitragserhöhungen den Versicherten bereits ab einem Alter von 55 Jahren konkrete Tarifalternativen vor, also fünf Jahre früher als gesetzlich vorgeschrieben.

Wer seinen Beitrag verringern möchte und daher über einen Tarifwechsel nachdenkt, sollte seinen Versicherungsschutz einer genauen Prüfung unterziehen: Welche Leistungen sind unverzichtbar und welche sind weniger wichtig? 

Erster Ansprechpartner bei einem gewünschten Tarifwechsel sollte immer das Versicherungsunternehmen sein. Vom Angebot sogenannter Tarifwechsel-Berater, die eine Provision erhalten, wird abgeraten. Denn in der Regel hängt deren Gewinn ausschließlich von einer möglichst hohen Beitragsreduzierung ab. Ob der Leistungsumfang des neuen Tarifs tatsächlich zu den Bedürfnissen der Versicherten passt, ist für diese Anbieter hingegen oft zweitrangig.

Reduzierung des Leistungsumfangs

Einbettzimmer im Krankenhaus, der Erstattungssatz bei Zahnbehandlung und Zahnersatz, Heilpraktikerbehandlung – es gibt einige Beispiele, wie Versicherte ihren Vertragsumfang beitragsmindernd verringern können und dennoch im Krankheitsfall gut versorgt sind.

Erhöhung des Selbstbehalts

In manchen Fällen ist auch die Erhöhung des Selbstbehalts eine Alternative, um den Beitrag zu senken. Hier sollten Versicherte aber prüfen, ob sie den erhöhten Selbstbehalt tatsächlich dauerhaft selbst finanzieren können. Zu beachten ist zudem, dass ein Arbeitgeber keinen Zuschuss zum Selbstbehalt zahlt. Darüber hinaus kann auch ein Selbstbehalt im Zuge einer Beitragsanpassung von der PKV erhöht werden. 

Sozialtarife der PKV

Und wenn finanziell wirklich einmal „alle Stricke reißen“ sollten, stehen in der PKV zwei gesetzlich verankerte Sozialtarife zur Verfügung: der Standardtarif und der Basistarif. Die Versicherten sollten sich hierfür direkt an ihr Versicherungsunternehmen wenden. Weitere Informationen dazu auf unserem Versicherten-Serviceportal.

Im Alter erfahren Privatversicherte finanzielle Entlastungen, die den Monatsbeitrag beträchtlich senken können:

Ein starker „Airbag“ zur Dämpfung der Beiträge im Alter ist der gesetzliche 10-Prozent-Zuschlag. Alle Versicherten, die ab dem Jahr 2000 in die PKV gekommen sind, zahlen ihn von Versicherungsbeginn an. Auch die meisten Privatversicherten, die schon vor 2000 in der PKV waren, haben ihre Verträge um diese Vorsorge ergänzt. Bei ihnen wurde der Zuschlag sukzessive eingeführt. Dieser Zuschlag verteuert den jeweiligen Monatsbeitrag zunächst um 10 Prozent. Ab dem 60. Lebensjahr muss der Zuschlag nicht länger gezahlt werden, der Monatsbeitrag verringert sich entsprechend. Ab Alter 65 werden der gezahlte Zuschlag sowie die dadurch erwirtschafteten Zinsen dafür verwendet, gegebenenfalls notwendige Beitragserhöhungen zu verhindern oder zu verringern.

  • Mit Renteneintritt entfallen die Beiträge für das Krankentagegeld, die für viele Versicherte einen guten Teil des Monatsbeitrags ausmachen. Dieser Schutz vor Verdienstausfall bei langen Krankheiten im Beruf wird in der Rente nicht mehr benötigt.
  • Privat versicherte Rentner erhalten von der Gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung. Der Zuschuss beträgt derzeit 8,75 Prozent vom Zahlbetrag der persönlichen gesetzlichen Rente, wobei die Zahlung auf die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags begrenzt ist.
  • Pensionäre haben üblicherweise einen Beihilfeanspruch von 70 Prozent. Für die meisten Beamten erhöht sich damit im Alter der Beihilfesatz ihres Dienstherrn, sodass sie entsprechend weniger Beitrag für ihren ergänzenden PKV-Schutz aufwenden müssen.
  • Wer befürchtet, dass seine Alterseinkünfte zu niedrig sein werden, um sich den Versicherungsschutz ungeschmälert leisten zu können, für den gibt es Angebote von Beitragsentlastungstarifen, um bei der PKV gezielt zusätzlich finanziell vorzusorgen. Arbeitnehmer können in vielen Fällen auch für die Beiträge zu solchen Tarifen den Arbeitgeberzuschuss nutzen.

Übrigens: In der Gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag (anders als in der PKV) prozentual nach der Höhe des Einkommens. Dadurch ist er für Rentner oft geringer. Allerdings wird nicht nur die gesetzliche Rente mit dem Beitragssatz belastet. Zusätzlich müssen alle ehemaligen Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich versichert sind, auch auf ihre betriebliche Altersvorsorge den vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung abführen – von einer Versicherungssumme in Höhe von z.B. 25.000 Euro wären das am Ende mehr als 5.400 Euro (2026). Rentner, die in der GKV pflichtversichert sind, profitieren zwar von einem monatlichen Freibetrag von 197,75 Euro (Stand 2026). Aber auch sie müssen für die oben genannte Versicherungssumme noch fast 1.300 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. 

Dieses und weitere Rechenbeispiele mit zusätzlichen Informationen finden Sie auf unserem Serviceportal.

Privatversicherte müssen auf ihre Altersvorsorge keine Versicherungsbeiträge zahlen – sie haben die entsprechenden Summen also unter anderem als Reserve für ihre PKV-Beiträge im Alter zur Verfügung.

Freiwillig GKV-Versicherte müssen den prozentualen Kranken- und Pflegebeitrag zudem auf ihre sämtlichen Einkünfte zahlen, also auch auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Einkünfte ihrer Ehepartner, bis zu einem Höchstbeitrag von deutlich über 1.000 Euro im Monat. Dies betrifft vor allem Selbstständige sowie Versicherte, die erst spät in die GKV gewechselt sind. Auch von diesen Beitragspflichten sind Privatversicherte nicht betroffen – und haben die entsprechenden Summen wiederum als Reserve für ihre PKV-Beiträge zur Verfügung. Hier gibt es weitere Informationen zu PKV-Beiträgen im Alter

Der Verband der Privaten Krankenversicherung setzt sich in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung dafür ein, dass das vorhandene Potenzial für eine höhere Kosteneffizienz bei gleichzeitiger Verbesserung der Behandlungsqualität ausgeschöpft wird:

Beispiel 1: Versorgungs- und Präventionsprogramme

Viele PKV-Unternehmen bieten ihren Versicherten ein wachsendes Angebot an Versorgungsprogrammen zur Vorsorge und im Krankheitsfall. Das sogenannte Disease- und Case-Management unterstützt Versicherte dabei, ihre Versorgung individuell und bedarfsgerecht zu organisieren. So lassen sich Fehl- und Überversorgung vermeiden, die medizinische Behandlungsqualität und die Kosteneffizienz steigen.

Solche „Managed-Care“-Programme wirken jedoch nur, wenn sie die betroffenen Versicherten auch erreichen. Dazu müssen die Unternehmen auf Grundlage von Diagnosedaten diejenigen Versicherten gezielt ansprechen können, für die ein Programm infrage kommt. Genau das ist derzeit rechtlich eingeschränkt. Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen PKV-Unternehmen Diagnosedaten aus eingereichten Rechnungen nicht ohne Einwilligung der Versicherten auswerten, um sie auf ein passendes Vorsorge- oder Behandlungsprogramm hinzuweisen. Aus Sicht der PKV steht das Datenschutzrecht damit im Widerspruch zu einer modernen Gesundheitsversorgung, die immer stärker auf Prävention und Vorsorge setzt.

Die PKV fordert deshalb eine Widerspruchslösung (Opt-out) statt der aktuellen Einwilligungslösung (Opt-in). Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll die gezielte Ansprache von Versicherten für Präventionsangebote auf eine klare und tragfähige rechtliche Grundlage gestellt werden.

Beispiel 2: Leistungsorientierte Vergütung im Krankenhaus

Der PKV-Verband fordert eine grundlegende Neuausrichtung in der Krankenhausfinanzierung, die Anreize setzt für effizientes Wirtschaften. In keinem anderen Bereich sind in den letzten Jahren die Ausgaben so stark gestiegen wie bei den Krankenhäusern. Das betrifft vor allem die Kosten des Pflegepersonals.

Seit der Einführung des Pflegebudgets ist die Anzahl des Pflegepersonals um rund 100.000 Personen gestiegen, die Zahl der behandelten Patienten um gut 2 Millionen gesunken, die Auslastung der Krankenhausbetten auf rund 70 Prozent gefallen. Parallel dazu findet eine problematische Rückverlagerung einfacher, nicht pflegetypischer Aufgaben auf examinierte Pflegefachpersonen statt, die von Pflegehilfskräften übernommen worden waren. Damit wird der Fachkräftemangel verschärft, statt ihn zu beheben. Für die Versicherten hat das unmittelbare Folgen: Die Kosten steigen, ohne dass sich die Patientenversorgung verbessert. Der Pflegedienst ist mittlerweile einer der größten Kostentreiber im stationären Bereich.

Paradoxerweise haben wir heute mehr Pflegefachkräfte im System als je zuvor – und dennoch entstehen Engpässe, weil Fachkräfte nicht effizient eingesetzt werden: Das belastet das Personal unnötig und gefährdet die Versorgungsqualität. Eine Reform des Krankenhaussektors ist notwendig. Dazu gehört auch ein Ende der unbegrenzten Weitergabe aller Lohnkosten an die Versicherten und Beitragszahler. 

Beispiel 3: Faire Arzneimittelpreise

Die PKV-Ausgaben für Arzneimittel sind 2025 um 8 Prozent gestiegen. Zugleich werden bei Krebsmedikamenten jährlich 500 Millionen Euro zusätzlich ausgegeben, weil spezialisierte Apotheken ihre Rabatte nicht weitergeben. Das ist eine sehr hohe Belastung ohne jede Gegenleistung. Zum Hintergrund:  In aller Regel berücksichtigen die Zytostatika herstellenden Apotheken ihre hohen Einkaufvorteile nicht in den Rechnungen für Privatversicherte und vereinnahmen sie für sich selbst.

Zwar ist die Rabattweitergabe seit der Verabschiedung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 2. Juli 2026 auch für Privatversicherte gesetzlich vorgesehen. Dies geschieht durch die Einbeziehung der PKV in die sogenannte Hilfstaxe. Doch der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) zeigt sich von der Neuregelung unbeeindruckt. Er hält weiter an der Auffassung fest, dass Privatpatienten nicht an den Einkaufsvorteilen für Krebsmedikamente beteiligt werden müssten.

Der PKV-Verband tritt daher für eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium ein. Andernfalls kann die unterschiedliche Rechtsauffassung über die Tragweite der gesetzlichen Änderungen auf juristische Auseinandersetzungen über die zulässige Höhe der Abrechnungen hinauslaufen.

Vorteil: PKV-versichert

Entscheidend sind in der PKV Qualität und Umfang der Versorgung im Krankheitsfall – es gilt der Tarif und dessen Leistungen sind garantiert. Die Private Krankenversicherung bietet eine umfassende Versorgung bei allen Haus- und Fachärzten.

  • Privatversicherte können nicht nur stationär, sondern auch ambulant auf die Spezialisten im Krankenhaus zurückgreifen.
  • Ärztinnen und Ärzte sind bei der Behandlung – anders als in der GKV – nicht an finanzielle Budgetgrenzen gebunden. Sie haben somit Therapiefreiheit.
  • Medizinerinnen und Mediziner können die jeweils am besten geeigneten Medikamente, zum Beispiel die mit den geringsten Nebenwirkungen, verschreiben und nicht nur das preisgünstigste Präparat.
  • Der medizinische Fortschritt in Form von neuesten Behandlungsmethoden, Diagnoseverfahren und Arzneien, deren Erfolg wissenschaftlich nachgewiesen ist, ist automatisch mitversichert. 

Mehr Informationen dazu gibt es auf dem PKV-Serviceportal: 

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