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Zum 1. Juli 2024 werden die Beiträge für im PKV-Standardtarif versicherte Personen ohne Beihilfe (STN) erhöht. Davon betroffen sind etwa 0,5 Prozent aller Privatversicherten. Grund für die Erhöhung ist vor allem eine allgemeine Steigerung der Leistungsausgaben der letzte Jahre.

Sowohl bei Männern als auch bei Frauen handelt es sich um die erste Beitragserhöhung im Standardtarif seit 3 Jahren. Zwar gab es bei den Frauen auch im Jahr 2023 eine Anpassung. Diese führte jedoch bei den meisten Versicherten zu Beitragssenkungen. Insgesamt sind rund 48.000 Personen im STN versichert. Im Jahr 2023 betrug der monatliche Durchschnittsbeitrag 366 Euro. Nach der Erhöhung zum 1. Juli 2024 wird er voraussichtlich bei rund 400 Euro liegen.

Da die Leistungen im Standardtarif in etwa denen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen, muss auch seine Beitragsanpassung im Lichte der GKV-Beitragsentwicklung gesehen werden: Dort steigen die Beiträge für die meisten Versicherten jedes Jahr automatisch, weil sie von jedem Lohn- oder Rentenzuwachs direkt abgezogen werden. Dagegen darf die PKV ihre Beiträge – auch im Standardtarif – immer erst zeitverzögert an den tatsächlichen Anstieg der Leistungsausgaben anpassen. Die genauen Hintergründe erläutern wir auf dieser Seite.

Beiträge im Standardtarif steigen langsamer als in der GKV

Langfristig zeigt sich, dass sich die Beiträge im Standardtarif moderater entwickeln als in der GKV. Stiegen sie nämlich dort zwischen 2013 und 2023 um durchschnittlich 3,4 Prozent jährlich, waren es im Standardtarif nur knapp 2,6 Prozent. Zu bedenken ist zudem, dass sich über die Jahre auch die Einnahmesituation vieler Versicherter verändert. So sind die gesetzlichen Renten zwischen 2013 und 2023 hochgerechnet um 2,71 Prozent (West) bzw. 2,85 Prozent pro Jahr gestiegen (Berechnung nach 35 Versicherungsjahren). 

Der Beitrag im Standardtarif berechnet sich nach gesetzlich festgeschriebenen versicherungsmathematischen Regeln. Sie sind in einer Rechtsverordnung, der KVAV, vorgeschrieben. Demnach darf der Beitrag nur dann neu berechnet werden, wenn mindestens einer von zwei Indikatoren dies anzeigt:

  • Die Leistungsausgaben weichen von der bisherigen Beitragskalkulation ab.
  • Die allgemeine Lebenserwartung unterscheidet sich von der bisher angenommenen.

Erst wenn einer dieser beiden Indikatoren um mindestens 5 Prozent überschritten wird, dürfen (und müssen) die Beiträge neu berechnet werden. Dabei muss eine vollständige Neukalkulation erfolgen, die zum Beispiel auch ein verändertes Zinsniveau berücksichtigt. Diese Situation ist jetzt im Standardtarif für Personen ohne Beihilfeanspruch eingetreten.

Die gesetzlichen Vorschriften mit einem Schwellenwert führen typischerweise dazu, dass es eine Zeit lang keine Beitragsanpassung gibt - trotz realer Anstiege der Leistungsausgaben, die sich über die Jahre aufstauen. So wurden die Beiträge bei Männern und Frauen im STN zuletzt vor drei Jahren erhöht. Der Beitrag bei den Frauen wurde zwar auch noch einmal im Jahr 2023 angepasst, dabei aber für die meisten Versicherten gesenkt. Wird der Schwellenwert dann doch überschritten, werden alle Mehrleistungen für die Zukunft in die Kalkulation einbezogen.

Eine wesentliche Ursache der steigenden Beiträge im Standardtarif sind die gestiegenen Ausgaben für medizinische Leistungen. Diese wiederum sind vor allem im medizinisch-technischen Fortschritt begründet: Die Medizin entwickelt sich permanent weiter. Durch neue Diagnose- und Behandlungsmethoden können viele Krankheiten früher erkannt und oft besser geheilt werden. Das erhöht die Lebensqualität und Lebenserwartung für alle. Gleichzeitig ist dieser Fortschritt mit höheren Leistungsausgaben verbunden.

Weder die Ausgaben des medizinischen Fortschritts noch die durch politische Reformen verursachten Mehrausgaben können und dürfen die Krankenversicherungsunternehmen ohne Beitragsanpassung in ihre Tarife einkalkulieren. 

Neben den gestiegenen Leistungsausgaben hat auch die Höhe der Zinseinnahmen wesentlichen Einfluss auf den Beitrag: Der Standardtarif bildet für die im höheren Alter steigenden Gesundheitsausgaben eine kapitalgedeckte Vorsorge mit Zins und Zinseszins. Nach einem Anstieg der Leistungsausgaben muss bei jeder Neukalkulation auch diese Vorsorge entsprechend angepasst werden, damit die lebenslange Leistungsgarantie auf dem gestiegenen Ausgabenniveau abgesichert ist.

Die Verzinsung der Kapitalvorsorge wurde im Standardtarif viele Jahre lang mit 3,5 Prozent kalkuliert. Diesen Zins – und meistens noch deutlich mehr – hatte die PKV auch stets für ihre Versicherten erwirtschaftet. Seit dem Jahr 2015 wurde der Leitzins der Europäischen Zentralbank jedoch stetig bis auf null reduziert und verharrte mehrere Jahre auf diesem Niveau. Dadurch sanken zwangsläufig auch die Zinserträge der PKV-Kapitalanlagen, die einen großen Teil der Vorsorge ausmachen. Deshalb musste die Verzinsung im STN für Männer und Frauen auf 1,9 Prozent abgesenkt werden. Denn was die Zinsen nicht hergeben, muss durch eine Erhöhung der Vorsorge ausgeglichen werden, also durch zusätzliche Beiträge. So ist es gesetzlich vorgeschrieben, damit die wach­senden Ausgaben zur medizinischen Versorgung auch in der Zukunft in vollem Umfang abgesi­chert und die Leistungen sicher finanziert sind. 

Erst seit 2022 steigt der Leitzins der Europäischen Zentralbank allmählich wieder an. Für den STN hatte dies bereits Auswirkungen: Der berücksichtigte Zinssatz beträgt mittlerweile wieder 2,3 Prozent. Diese Entwicklung hat die notwendige Beitragserhöhung schon etwas abgemildert.

Beim Standardtarif handelt es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif. Deswegen prüft der PKV-Verband auf Grundlage der Daten der einzelnen Versicherungsunternehmen zum Versichertenbestand und zu den Versicherungsleistungen, ob eine Beitragserhöhung erforderlich ist. Ist dies der Fall, berechnet der Verband für jeden Jahrgang den notwendigen Beitrag für einen Neuversicherten. Auf Basis dieser Kalkulation berechnen die einzelnen Versicherungsunternehmen für jeden Versicherten den individuellen Beitrag – unter Berücksichtigung der bereits gebildeten Alterungsrückstellungen und der unternehmensindividuellen Verwaltungskosten. Der PKV-Verband führt also die grundsätzliche Berechnung durch und liefert die Datenbasis, kennt aber nicht den individuellen Beitrag der Versicherten.

Schon der medizinisch-technische Fortschritt führt dazu, dass die Ausgaben im Gesundheitswesen permanent steigen. Das ist in der PKV nicht anders als in der GKV. Auch zukünftige Gesundheitsreformen, die Wirkung auf den Standardtarif haben, können nicht ausgeschlossen werden.

Daher wird es auch Zukunft voraussichtlich so bleiben, dass die Beiträge eine Zeit lang nicht angepasst werden, dann aber plötzlich erhöht werden müssen. Jedenfalls so lange, wie sich nichts an den gesetzlichen Vorgaben ändert, dass die Beiträge nur dann angehoben werden dürfen, wenn ein fester Schwellenwert bei den Ausgaben überschritten wird.

Ungewiss ist zudem, wie sich der Leitzins der Europäischen Union entwickeln wird. Fest steht jedoch: Sollte er weiter steigen, profitieren Privatversicherte auch im Standardtarif wieder von wachsenden Zinserträgen. Dieser Anspruch ist gesetzlich gewährleistet.

Ebenfalls garantiert ist, dass der Beitrag im Standardtarif nicht höher ist als der Höchstbeitrag in der GKV. Im Jahr 2024 sind das rund 755 Euro. Für Eheleute und Lebenspartner liegt die Grenze bei 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags, wenn ihr Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV nicht übersteigt. Rentenempfänger erhalten zudem auf Antrag einen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe der Rente ab.

Trotz der aktuellen Beitragserhöhung ist der Standardtarif auch weiterhin ein guter Tarif, um die Beiträge im Vergleich zu ihren vorheri­gen Tarifen deutlich zu senken. Das gilt insbesondere für langjährig PKV-Versicherte. Denn bei ihnen zahlt sich aus, dass sie über einen langen Zeitraum Alterungsrückstellungen gebildet haben, die auf den Beitrag im Standardtarif angerechnet werden. 

Selbst wenn die Versicherten im Standardtarif in eine finanzielle Hilfebedürftigkeit geraten sollten, können sie in ihrem Tarif bleiben. Denn bei Bezug von Sozialhilfe erkennt der Sozialhilfeträger den vollen Beitrag für eine Absicherung im Standardtarif bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit und des Regelbedarfs als angemessen an. Dadurch können Standardtarif-Versicherte bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII (Sozialhilfe) in ihrem Tarif bleiben. 

Auch nach der Beitragserhöhung bleibt der Standardtarif eine sehr gute Option – insbesondere für langjährig Privatversicherte. Leider hat der Gesetzgeber diesen gut funktionierenden Tarif für alle geschlossen, die sich nach dem 31. Dezember 2008 privat versichert haben. Für diese Personen ist gegebenenfalls der Basistarif der privaten Krankenversicherung eine Alternative.

Auch beim Basistarif handelt es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif, dessen Leistungen sich an der GKV orientieren. Auch hier ist der Beitrag auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt. Sind Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts oder würden dies durch Zahlung des Versicherungsbeitrags, reduziert sich im Basistarif ihr Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags. Besteht trotz der Beitragshalbierung weiterhin Hilfebedürftigkeit, zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag in der Höhe, dass Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Gegebenenfalls übernimmt er auch den gesamten hälftigen Beitrag.

Die bestehende oder drohende Hilfebedürftigkeit wird durch den zuständigen Sozialhilfeträger geprüft, der dem Versicherten eine entsprechende Bescheinigung für die Versicherung ausstellt.

Im Standardtarif für Beihilfeempfänger sind rund 6.600 Personen versichert. Auch hier gibt es – für die Frauen – eine Beitragserhöhung zum 1. Juli 2024. Es handelt sich um die erste seit sechs Jahren. Da die letzte Anpassung so lange her ist, wirkt sich hier auch noch die langjährige Niedrigzinsphase erhöhend auf den Beitrag aus. Aktuell wird hier nun mit 2,3 Prozent kalkuliert. Aufgrund der unterschiedlichen Erstattungssätze durch die Beihilfe ist ein Durchschnittsbeitrag hier nicht aussagekräftig. 

Weitere Verbraucherinformationen gibt es auf unserem Serviceportal für Privatversicherte unter www.privat-patienten.de

Reformen im Standardtarif

Den abrupten Wechsel von mehreren Jahren mit stabilen Beiträgen und dann sprunghaften Anstiegen möchte die PKV ihren Versicherten gerne ersparen. Sie hat dazu konkrete Reformvorschläge für eine stetigere Beitragsentwicklung entwickelt, die auch von Verbraucherschützern unterstützt werden. Doch leider blockiert die SPD in der Koalition ohne Rücksicht auf Verbraucherinteressen seit Jahren die nötige Gesetzesänderung. Eine Umsetzung dieser Reform hätte für die Versicherten im Standardtarif eine weniger belastende Anpassung in kleineren Schritten ermöglicht. Die PKV wird sich auch in der nächsten Legislaturperiode weiterhin für eine Reform zu Gunsten der Versicherten einsetzen.

Der PKV-Verband setzt sich außerdem weiter dafür ein, das Angebot des Standardtarifs auch für Privatversicherte zu öffnen, die erst ab 2009 in die PKV eingetreten sind. Das Gesetz, das seither den Weg in den Standardtarif versperrt und diese Versicherten allein auf den Basistarif verweist, hat sich als Fehler herausgestellt. Im Basistarif hätten sie in der Regel deutlich höhere Beiträge als im Standardtarif zu zahlen. Der Basistarif ist vor allem ein Auffangnetz für Versicherte, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind und Leistungen nach den SGB II und SGB XII beziehen.