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Zum 1. Januar 2024 steigen die Beiträge in der Privaten Pflegepflichtversicherung für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Das liegt vor allem an zusätzlichen Leistungen und damit steigenden Ausgaben.

Warum steigen die Beiträge in der Pflegeversicherung?

Die zusätzlichen Ausgaben infolge der jüngsten Pflegereformen wirken sich auf die Beiträge aller Pflegeversicherten aus, also auch in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Dort wurden die Beiträge bereits zum 1. Juli 2023 erhöht. Der SPV-Beitragssatz stieg von 3,05 auf 3,4 Prozent (für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent). Für Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt der halbe Pflegeversicherungsbeitragssatz von 1,7 Prozent. Sind sie kinderlos, kommt für sie der volle Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu. Der Beitragssatz kann also bis zu 2,3 Prozent betragen.

Damit zahlen kinderlose Beamte mit einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialen Pflegeversicherung ab 2024 rund 119 Euro im Monat. Selbst bei einem Durchschnittseinkommen wären es noch 87 Euro.

Im Vergleich dazu sind die Beiträge in der Pflegeversicherung für beihilfeberechtigte Privatversicherte in aller Regel niedriger: Ab 2024 liegen sie bei durchschnittlich 52 Euro. Allerdings wird für manche Versicherte die Steigerung zum 1. Januar 2024 recht deutlich ausfallen. Wir möchten Ihnen die Ursachen und Hintergründe näher erläutern und auch die Aussichten für die Zukunft beleuchten.

Fragen und Antworten zur Beitragserhöhung

Der Beitrag in der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) berechnet sich nach gesetzlich festgeschriebenen versicherungsmathematischen Regeln. Demnach darf der Beitrag immer erst neu berechnet werden, wenn mindestens einer von zwei Indikatoren dies anzeigt:

  • Die Leistungsausgaben weichen von der bisherigen Beitragskalkulation ab.
  • Die allgemeine Lebenserwartung unterscheidet sich von der bisher angenommenen.

Erst wenn einer dieser beiden Indikatoren um mindestens 5 Prozent überschritten wird, dürfen die Beiträge überprüft werden. Wenn der Schwellenwert überschritten wird, muss eine vollständige Neukalkulation erfolgen, die zum Beispiel auch ein verändertes Zinsniveau berücksichtigen muss. Diese Situation ist jetzt in der Pflegepflichtversicherung in der Tarifstufe für Beihilfeberechtigte eingetreten.

Die Beiträge werden zum 1. Januar 2024 für alle Personen mit Beihilfeberechtigung angehoben (Tarifstufe PVB). Nur in dieser Tarifstufe wurde der gesetzliche Schwellenwert überschritten. Die Leistungsausgaben sind also um mehr als 5 Prozent von der ursprünglichen Beitragskalkulation abgewichen. In den Tarifen für Selbstständige und Angestellte (PVN) war dies schon im Jahr 2022 der Fall, so dass sie bereits im Jahr 2023 von einer Beitragserhöhung betroffen waren.

Wesentliche Ursache der steigenden Beiträge ist die starke Ausweitung der Leistungsansprüche durch die jüngsten gesetzlichen Pflegereformen – insbesondere das „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ und das „Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz“. Dadurch gibt es im Pflegefall höhere Leistungen. Zudem ist durch vorhergehende Reformen auch der Kreis der Empfangsberechtigten per Gesetz deutlich erweitert. Das sind wichtige sozialpolitische Verbesserungen, sie machen die Pflegepflichtversicherung insgesamt werthaltiger. Sie führen jedoch zu einer starken Ausweitung der Leistungen und damit zu höheren jährlichen Mehrausgaben, die dadurch nun deutlich von der ursprünglichen Kalkulation abweichen. Und das aus unterschiedlichen Gründen:

  • Zuschüsse zu den Eigenanteilen in Pflegeheimen: Durch diese Neuregelung sind in der Tarifstufe PVB allein im Jahr 2022 bereits Mehrausgaben in Höhe von rund 70 Millionen Euro entstanden. Sie werden in den kommenden Jahren absehbar noch weiter ansteigen. Diese Mehrkosten können aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in der PPV erst jetzt für die Zukunft einkalkuliert werden.
  • Hinzu kommen in der Tarifstufe PVB Mehrausgaben in zweistelliger Millionenhöhe pro Jahr durch eine Erhöhung des Pflegegeldes und weitere Mehrleistungen in Folge des jüngsten Pflegereformgesetzes.
  • Die Zahl der Leistungsempfänger in der Privaten Pflegeversicherung ist von rund 169.000 im Jahr 2014, vor den Pflegereformen, auf rund 311.000 im Jahr 2022 gestiegen. Das ist ein Zuwachs von mehr als 84 Prozent. Die Ausgaben für die Kern-Leistungen der PPV werden sich zwischen 2014 und 2024 sogar verdreifacht haben.

Die Höhe der Zinseinnahmen spielt eine wichtige Rolle für die Kalkulation der Beiträge. Denn die Private Pflegepflichtversicherung bildet für die im höheren Alter absehbar steigenden Pflegekosten eine kapitalgedeckte Vorsorge mit Zins und Zinseszins (Alterungsrückstellungen). Diese Vorsorge wird bei jeder Beitragsanpassung überprüft und gegebenenfalls an ein neues Zinsniveau angepasst. Auf diese Weise wird das lebenslange Leistungsversprechen der Privaten Pflegepflichtversicherung auch zu den gestiegenen Kosten auf Dauer stabil finanziert.

In letzter Zeit hat die Europäische Zentralbank Ihre Null-Zins-Politik beendet und die Leitzinsen schrittweise erhöht. Dadurch werden nun auch die Zinseinnahmen auf das Vorsorgekapital der Pflegeversicherten wieder ansteigen. In der neuen Kalkulation für Ihre Tarifstufe PVB konnte somit der so genannte Rechnungszins wieder leicht angehoben werden. Damit steigen nun die langfristig einkalkulierten Zinseinnahmen des Kapitalstocks. Diese Einnahmen wurden bei der Neukalkulation berücksichtigt und haben sich bereits positiv auf die jetzige Beitragsanpassung ausgewirkt. Damit konnte ein höherer Beitragsanstieg verhindert werden.

Ob eine Beitragsanpassung erfolgen muss, wird jedes Jahr überprüft. Eine Anpassung ist unter anderem abhängig von der Entwicklung der Leistungsausgaben, die wiederum stark von politischen Reformen in der Pflege beeinflusst werden. Die letzte Anpassung fand zum 1. Juli 2021 statt und ist somit 2,5 Jahre her.

Der im Jahr 2022 vorübergehend erhobene Corona-Zuschlag basierte auf einer gesetzlichen Sonderregelung zum Kampf gegen die Pandemie und stellt keine reguläre Beitragsanpassung dar. Damit wurden die Mehrausgaben für den Pflegerettungsschirm und die Coronavirus-Testverordnung ausgeglichen. Der Zuschlag betrug für die Versicherten mit Beihilfeberechtigung 7,30 Euro im Monat. Ende des Jahres 2022 ist er automatisch ausgelaufen, sodass Ihr Beitrag seit 1. Januar 2023 entsprechend entlastet wurde.

Die durch die Pflegereformen gestiegenen Leistungsausgaben sind mit dem neuen Beitrag nun dauerhaft einkalkuliert, so dass aufgrund dieser Leistungsausweitungen nicht mit weiter steigenden Beiträgen gerechnet werden muss. Sollte es in der Zukunft jedoch weitere gesetzliche Pflegereformen mit erneuten Leistungsausweitungen geben, könnten sie auch weitere Beitragsanpassungen notwendig machen.

Grundsätzlich gilt immer die Garantie, dass der Beitrag in der PPV nach einer Versicherungszeit von fünf Jahren nicht höher ist als der Höchstbeitrag in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Maßgeblich ist der aktuelle Beitragssatz der SPV. Ab 2024 liegt dieser bei 175,96 Euro monatlich. Für Beihilfeberechtigte in der PPV leitet sich daraus ein Höchstbeitrag von 70,38 Euro pro Monat ab. Höher darf der Beitrag im Jahr 2024 also nicht liegen.

 

Eine Besonderheit gilt unter bestimmten Umständen für Ehepartner: Wenn mindestens ein Ehe- oder Lebenspartner seit dem 1. Januar 1995 ununterbrochen in der PPV versichert ist und das Gesamteinkommen eines Ehe- oder Lebenspartners 485 Euro im Monat nicht übersteigt (520 Euro im Monat bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung), gilt eine garantierte Höchstgrenze. Dann müssen die Partner gemeinsam nicht mehr als 150 Prozent der genannten Höchstbeiträge zahlen (jeder einzeln höchstens 75 Prozent). Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, der neue Beitrag jedoch höher liegen, kann das jeweilige Versicherungsunternehmen weiterhelfen.

Die Beitragskalkulation erfolgt nach strengen rechtlichen Vorgaben. Sowohl die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung als auch die Berechnung selbst muss von einem unabhängigen mathematischen Treuhänder geprüft werden.

Bei der PPV handelt es sich gemäß SGB XI um einen brancheneinheitlichen Tarif. Deswegen wird auf Grundlage der Gesamtheit der Daten aller Versicherungsunternehmen zu den Versichertenzahlen und zur Höhe der Versicherungsleistungen überprüft, ob die Kalkulation erneuert werden muss und eine Beitragsanpassung notwendig ist. Ist dies der Fall, wird für jeden Jahrgang der notwendige Beitrag für einen Neuversicherten berechnet. Auf Basis dieser Kalkulation berechnen die Versicherungsunternehmen für jeden einzelnen Versicherten den individuellen Beitrag – unter Berücksichtigung der bereits gebildeten Alterungsrückstellungen und der unternehmensindividuellen Verwaltungskosten.

Die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben in einem Tarif stark gegenüber der ursprünglichen Kalkulation abweichen. Auch wenn die Tarifstufen für Beamtinnen und Beamte (PVB) und für nicht Beihilfeberechtigte (PVN) grundsätzlich auf dem gleichen Leistungsversprechen beruhen, erfolgen die Anpassungen in diesen Tarifen daher nicht zwingend gleichzeitig.

So ist nun der gesetzliche Schwellenwert in der Tarifstufe PVB überschritten worden und hat eine Beitragserhöhung zur Folge. Im Tarif PVN hingegen hat es bereits am 1. Januar 2023 eine Beitragsanpassung gegeben.