Pressemitteilung 17. Dezember 2024

Ab 2025 kommen einige Änderungen auf Privatversicherte zu. Der PKV-Verband gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 73.800 Euro jährlich angehoben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also künftig ein höheres Einkommen erzielen, um zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen zu können. Privatversicherte Arbeitnehmer, deren Einkommen unter dieser Grenze bleibt, können weiterhin durch eine Befreiung in der PKV bleiben. 

Die Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversi-cherung steigen 2025 deutlich an. Der maximale Zuschuss zur Krankenversicherung wird auf 471,32 Euro pro Monat erhöht – fast 50 Euro mehr im Vergleich zu 2024. Aufgrund der Erhöhung des Beitragssatzes in der Sozialen Pflegeversicherung steigt auch der maximale Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung auf 99,23 Euro pro Monat.

Neue Höchstbeiträge in den Sozialtarifen

Infolge der höheren Beitragssätze und Bemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen zum 1. Januar 2025 die Höchstbeiträge in den Sozialtarifen der PKV angeglichen werden. Im Standardtarif beträgt der maximale Beitrag künftig 804,82 Euro pro Monat, für Ehepaare zusammen 1.207,23 Euro, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Im Basistarif liegt der Höchstbeitrag bei 942,64 Euro. Bei Hilfebedürftigkeit reduziert sich der Beitrag im Basistarif auf die Hälfte; Sozialhilfeträger können Zuschüsse leisten.

Pflegeversicherung: Höhere Leistungen und flexiblere Nutzung

Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung werden im neuen Jahr um 4,5 Prozent erhöht. Diese Verbesserung gilt für alle Pflegearten – von häuslicher Pflege bis hin zur Kurzzeitpflege.

Zusätzlich werden zum 1. Juli 2025 die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (AVB/PPV) angepasst. Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) werden die bisher separaten Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Das soll die Nutzung dieser Leistungen flexibler machen.

Digitalisierung: ePA und E-Rezept

Ein Großteil der privaten Krankenversicherungsunternehmen plant die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des elektronischen Rezepts (E-Rezept) im Lauf des Jahres 2025. Die Nutzung beider Angebote bleibt für Privatversicherte freiwillig. Auch die gewohnten Papierrezepte stehen weiterhin zur Verfügung.

Für die Nutzung von ePA und E-Rezept ist eine Krankenversichertennummer (KVNR) erforderlich, die auf der Rentenversicherungsnummer basiert. Privatversicherte sollten sich bei Bedarf direkt an ihr PKV-Unternehmen wenden. Für eine vereinfachte Vergabe der KVNR an Privatversicherte fehlt leider noch immer die gesetzliche Grundlage.

Änderungen im Krankenhausbereich

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ermöglicht ab 2025 mehr ambulante Behandlungen in Krankenhäusern, insbesondere in ländlichen Regionen. Privatversicherte haben diesen Zugang schon bisher, für sie ändert sich dadurch nichts. Neu eingeführt werden jedoch bundeseinheitliche Qualitätskriterien für Krankenhausleistungen. Krankenhäuser dürfen perspektivisch nur Leistungen anbieten, für die sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.