Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung beträgt 73.800 Euro
Meldung06. November 2024
Die Bundesregierung hat die Verordnung der Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2025 beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze werden noch stärker steigen als in den Jahren zuvor.
Angestellte müssen im Jahr 2025 deutlich mehr verdienen, um sich frei zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können. Das geht aus dem Beschluss der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2025 hervor. Demnach wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro) angehoben. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet.
Die Bundesregierung passt die Sozialversicherungsrechengrößen jeweils jährlich entlang der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland an. Diesmal wird die Beitragsbemessungsgrenze um 6,5 Prozent erhöht, während der Anstieg im Vorjahr noch 3,8 Prozent betrug. Auch die Versicherungspflichtgrenze steigt 2025 um 6,5 Prozent, im Vorjahr betrug die Anhebung 4,1 Prozent.
Versicherungspflichtgrenze schränkt Wahlfreiheit ein
Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze begrenzt auch den Kreis der Arbeitnehmer, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden können. Seit 2013 wurde diese Entgeltgrenze um fast 42 Prozent erhöht: von 52.200 Euro auf 73.800 Euro ab 2025. Anders gerechnet: Ab dem kommenden Jahr muss ein Arbeitnehmer 1.817 Euro mehr im Monat verdienen als im Jahr 2013, um in die Private Krankenversicherung wechseln zu können.
Diese Hürde war nicht immer so hoch: Bis Ende 2002 waren die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV nämlich identisch. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat sie zur Jahreswende 2002/2003 allerdings voneinander entkoppelt und die Versicherungspflichtgrenze im Verhältnis überproportional erhöht. Damit war das klare Ziel verbunden, den Kreis der Versicherten, die zwischen GKV und PKV entscheiden können, einzugrenzen. Die Wahlfreiheit wurde beschnitten.
Die massive Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze greift in die Wahlfreiheit von Millionen Angestellten ein und verzerrt den Wettbewerb zwischen GKV und PKV. 7.650 Euro liegt sie mittlerweile über der Beitragsbemessungsgrenze – in Fortsetzung einer Ausnahmegesetzgebung seit 2002. Die Politik sollte endlich zum Normalzustand zurückkehren und die Versicherungspflichtgrenze auf das Niveau der Beitragsbemessungsgrenze senken – im Sinne der Wahlfreiheit der Verbraucher und des Wettbewerbs.
Mit der außerordentlichen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 hat die Politik die Wahlfreiheit der Versicherten bewusst eingeschränkt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen tendenziell viel länger in der GKV pflichtversichert bleiben. Schaden nimmt dabei der eigentlich gut funktionierende Systemwettbewerb zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung. Warum die Versicherungspflichtgrenze abgesenkt werden sollte, erläutert Uwe Lehrich, Geschäftsführer Recht im PKV-Verband, im Interview.
Beitragsbemessungsgrenze steigt 2025 auf 66.150 Euro
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt 2025 auf 66.150 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.512,5 Euro. Im Jahr 2024 lagen die Werte noch bei 62.100 Euro pro Jahr bzw. 5.175 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. „Die Erhöhung der Sozialabgaben trifft klar die Mittelschicht in Deutschland und deren Arbeitgeber“, analysierte das Forschungsinstitut ZEW bereits zur letzten Anhebung 2023 für das Handelsblatt. Zu einem ähnlichen Urteil kommt das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW): „Die Erhöhungen sind zwar gesetzeskonform und erwartbar“, sagt IW-Steuerökonom Tobias Hentze. „Allerdings belastet dieser große Sprung Teile der Mittelschicht weiter und senkt in der Folge die Arbeitsanreize.“
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