Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten für die Versicherung von Bürgergeld-Empfängern einen Zuschuss von den Jobcentern - und damit aus Steuermitteln. Allerdings: Die Zuschüsse sind nicht kostendeckend. Die Kassen müssen folglich die Differenz tragen. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beklagt deswegen schon lange ein Milliardendefizit und fordert die vollständige Übernahme dieser versicherungsfremden Leistung aus Steuermitteln.
Doch wie funktioniert die Kostenübernahme der Beiträge für Bezieher von Bürgergeld eigentlich in der Privaten Krankenversicherung? In der PKV sind Versicherte, die Bürgergeld erhalten, in der Regel im brancheneinheitlichen Basistarif versichert. Der Grund: Bei nachgewiesener finanziellen Hilfebedürftigkeit wird der zu zahlende Beitrag auf den halben Höchstbeitrag des Tarifs gekappt. Der Höchstbeitrag des Basistarifs liegt 2025 bei knapp 943 Euro. Damit reduziert sich der Beitrag eines Bürgergeldempfängers um bis zu 471 Euro im Monat. Diese Unterstützung wird von allen Privatversicherten bezahlt. Der weitaus größte Teil der Entlastungen für Hilfebedürftige in der PKV wird also durch die Solidargemeinschaft der 8,7 Millionen Privatversicherten erbracht.
Nur für diejenigen, die auch die verbleibende Hälfte des Höchstbeitrags nicht zahlen können, springen die Sozialbehörden ein. Konkret: Im Basistarif gab es Ende 2023 rund 35.000 Versicherte. Etwa 60 Prozent davon waren hilfebedürftig und hatten daher Anspruch auf die beschriebene Beitragssenkung. Bei etwa 25 Prozent der Basistarif-Versicherten übernahm darüber hinaus die Sozialbehörde einen Beitragsanteil, um weitere Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Und für weniger als 10 Prozent musste sie dabei den kompletten Restbeitrag von 471 Euro zahlen. Im Ergebnis zahlt die Solidargemeinschaft der Privatversicherten für Hilfebedürftige pro Kopf sogar deutlich mehr als die GKV-Versicherten. Vor diesem Hintergrund sind auch die gelegentlichen Behauptungen falsch, der Staat würde die Bürgergeld-Empfänger in der PKV deutlich stärker unterstützen als diejenigen in der GKV.
Grundsätzlich sind indes auch wir als PKV-Verband der Überzeugung, dass die Beitragszahler nicht mit versicherungsfremden Leistungen belastet werden dürfen. Aus PKV-Sicht ist es eine staatliche Aufgabe, das Existenzminimum von bedürftigen Menschen zu sichern. Die Kosten für die Beiträge von Bürgergeld-Empfängern müssen daher aus dem Bundeshaushalt erstattet werden. Das gleiche gilt entsprechend für andere versicherungsfremde Leistungen wie etwa die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.