Die Finanzierung des Krankenhaus-Transformationsfonds aus Beiträgen der Privaten Krankenversicherung (PKV) würde gegen das Verfassungsrecht verstoßen. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der PKV beauftragtes Gutachten von Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Der Transformationsfonds soll den Ländern die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitstellen, um die strukturellen Veränderungen der Krankenhausreform zu fördern. Beim Ausbau und der Reform der Infrastruktur handele es sich jedoch um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, zu deren Finanzierung die Private Krankenversicherung nicht verpflichtet werden dürften. Ein solcher Finanzierungszwang wäre als Sonderabgabe mit Finanzierungswirkung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, führt Thüsing aus.
Die Versicherten der Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung sollen für Infrastrukturausgaben der Krankenhausreform bezahlen. Ein neues Rechtsgutachten hält das Vorhaben der Bundesregierung für verfassungsrechtlich unzulässig.
Ein entsprechendes Gesetz würde also von Anfang an unter dem Damoklesschwert einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde seitens der PKV stehen.
GKV-Finanzierung des Transformationsfonds unzulässig
Der Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro ist ein zentrales Instrument zur Finanzierung der Krankenhausreform. Bund und Länder sollten sich ursprünglich jeweils zur Hälfte am Fördervolumen beteiligen. Eigentlich ist die Investitionskostenfinanzierung Aufgabe der Bundesländer. Der Entwurf der Bundesregierung zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) sieht jedoch vor, dass der Bundesanteil in Höhe von 25 Milliarden Euro verpflichtend von der GKV getragen werden soll. Die PKV soll sich auf freiwilliger Basis an der Förderung beteiligen.
Die Finanzierung des Transformationsfonds aus Beitragsgeldern der Versicherten ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Krankenhaus-Struktur ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Länder, die aus Steuermitteln gezahlt werden muss. Deshalb lehnt die PKV eine Mitfinanzierung des Transformationsfonds ab.
Die verpflichtende Beteiligung der GKV aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds stellt nach Professor Thüsing eine Zweckentfremdung der Beitragsmittel dar. Eine solche Zweckentfremdung sei verfassungsrechtlich unzulässig und stehe sowohl mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes als auch mit dem Prinzip der dualen Krankenhausfinanzierung in Widerspruch. Zum gleichen Ergebnis kam Prof. Dr. Dagmar Felix von der Universität Hamburg in einem Rechtsgutachten für den GKV-Spitzenverband: „Sozialversicherungsbeiträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts streng zweckgebunden und dürfen nicht zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts verwendet werden. Genau das geschieht aber“, so Prof. Felix.
Verpflichtende PKV-Beteiligung keine Lösung
Forderungen einiger weniger Kassenvertreter, im Gegenzug zur GKV-Verpflichtung auch die Versicherten der Privaten Krankenversicherung in den Transformationsfonds zahlen zu lassen, ändern nichts an der Verfassungswidrigkeit des Vorhabens. „Forderungen nach Gleichheit im Unrecht sind verfehlt. Auch der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hält das Vorhaben für verfassungswidrig und lehnt die Beteiligung der Versicherten ab. Der richtige Weg ist eine gerechte Finanzierung mit Steuermitteln, zu denen alle beitragen“, stellt PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther klar. Im Rechtsgutachten für den GKV-Spitzenverband hatte Professor Felix ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine zwingende finanzielle Beteiligung der privaten Krankenversicherung am Transformationsfonds das Finanzierungsproblem nicht löse: Abgesehen davon, dass sich hier die Frage nach der Zulässigkeit einer Sonderabgabe stellt, änderte sich dadurch aus Sicht der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nichts. Die von ihnen gezahlten Sozialversicherungsbeiträge würden weiterhin für nicht genuin sozialversicherungsrechtliche Zwecke verwendet.“