Derzeit suchen Bund und Länder nach einer Lösung für eine verbesserte Alimentation ihrer Beamtinnen und Beamten. Hintergrund sind zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020. Die Karlsruher Richter hatten festgestellt, dass eine amtsangemessene Alimentation – vor allem in unteren Besoldungsgruppen und bei Familien mit Kindern – oft nicht gegeben ist. So werde häufig der erforderliche Abstand zur Grundsicherung unterschritten.
Da die Entscheidungen allgemeingültig sind, müssen die Dienstherren beim Bund und in den Ländern ihre Beamtenbesoldung überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Einige Bundesländer haben bereits zielgenaue Lösungen gefunden, um die Urteile umzusetzen. So haben etwa Berlin und Thüringen die kindbezogenen Familienzuschläge in den unteren Besoldungsgruppen erhöht, Schleswig-Holstein hat die Besoldung in ausgewählten Einstiegsämtern angehoben.
Der Bund und Sachsen planen hingegen, das Urteil durch eine Änderung des Beihilferechts umzusetzen. So soll im Bund der Beihilfebemessungssatz für Angehörige und Kinder von 70 auf 90 Prozent steigen und ein von 50 auf 70 Prozent erhöhter Beihilfebemessungssatz bereits für Beamte ab dem ersten – statt wie aktuell dem zweiten Kind – gelten. Sachsen wollte den Satz für Angehörige und Kinder ursprünglich sogar auf 100 Prozent erhöhen, ist nun aber ebenfalls auf die 90-Prozent-Lösung eingeschwenkt. Dass Sachsen auf die 100-Prozent-Beihilfe-Regelung verzichtet, hat gute Gründe. Denn damit wären die Angehörigen und Kinder vollständig von der Digitalisierung im Gesundheitswesen abgeschnitten gewesen. Und auch PKV-Services wie das Versorgungsmanagement hätte für diese Personen nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Die Erhöhung des Beihilfesatzes auf 90 Prozent hat nun zur Folge, dass der anteilige Krankenversicherungsschutz entsprechend reduziert werden kann. Damit sinken die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung. Doch was auf den ersten Blick als Einsparung daherkommt, kann den Beamtinnen und Beamten schnell gravierende Nachteile bringen.
Höhere Abhängigkeit vom Beihilfesystem
Der Leistungsumfang in der Privaten Krankenversicherung ist vertraglich geschützt und kann von der Versicherung nicht reduziert werden. Anders in der Beihilfe: Hier werden die Leistungen vom Gesetzgeber definiert und können jederzeit gekürzt werden. Das ist in den vergangenen zehn Jahren bereits mehrfach geschehen: In unterschiedlichen Bundesländern wurden zum Beispiel zahntechnische Leistungen, Krankenhaus-Wahlleistungen oder Heilpraktikerbehandlungen gestrichen. Auch Beihilfebemessungssätze selbst wurden bereits gekürzt. Die Versorgung von Beamtinnen und Beamten gerät so schnell in die Abhängigkeit der jeweiligen Kassenlage der öffentlichen Haushalte. Dies gilt umso mehr, je höher der individuelle Beihilfebemessungssatz liegt.
Nachteile bei Scheidungen
Im Falle einer Scheidung bringen die geplanten Neuregelungen Probleme für die Ehepartner der Beamtinnen und Beamten mit sich. Denn bei einem Beihilfesatz von 90 Prozent würden diese nur noch für 10 Prozent Rücklagen im kapitalgedeckten System der Privaten Krankenversicherung aufbauen. Im Falle einer Scheidung und dem damit verbundenen Wegfall der Beihilfe müsste sich diese Personengruppe mit einem Schlag zu 100 Prozent in der PKV versichern. Ohne nennenswerte aufgebaute Alterungsrückstellungen kann dies zu hohen Beitragslasten führen.
Beitragseinsparung geringer als suggeriert
Die tatsächliche Beitragsreduktion dürfte deutlich geringer sein, als durch die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes suggeriert. Steigt dieser Satz von 70 auf 90 Prozent, müssen statt 30 Prozent nur noch 10 Prozent Restkosten über eine private Krankenversicherung abgesichert werden. Die Reduzierung des Versicherungsschutzes um zwei Drittel dürfte aber nicht mit einer Beitragsreduzierung in gleichem Maße einhergehen. Denn bei der Beitragsberechnung fallen Verwaltungs- und andere Fixkosten an, die unabhängig vom zu tragenden Kostenanteil sind.
Beamtinnen und Beamte müssen sich selbst um Beitragsreduzierung kümmern
Ändert sich der Beihilfebemessungssatz, haben Beamtinnen, Beamte und deren Angehörigen grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Versicherungsschutz in der PKV entsprechend angepasst wird. Diese Anpassung sollte allerdings aktiv innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung beantragt werden. Wer keinen Antrag stellt, zahlt weiter den bisherigen Krankenversicherungsbeitrag. Bei später gestellten Anträgen kann eine eventuelle rückwirkende Anpassung des Versicherungsschutzes abgelehnt werden und eine Erstattung ist nicht möglich.