Bei Fristen und arbeitnehmerrechtlichen Vorschriften in Mutterschutz und Elternzeit sowie den Elterngeldregelungen besteht zwischen privat und gesetzlich Versicherten kein Unterschied.

Auf Antrag erhalten Arbeitnehmerinnen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals Bundesversicherungsamt) ein Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn der Schwangeren den Betrag von 13 Euro, muss ihr Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zahlen.

Der PKV-Beitrag muss auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit unverändert entrichtet werden, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht. Solange Arbeitnehmerinnen nicht arbeiten, erhalten sie grundsätzlich keinen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Haben sie nach der Elternzeit ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, müssen sie sich grundsätzlich gesetzlich versichern. Das gilt unabhängig davon, ob sie in der Elternzeit privat oder gesetzlich versichert waren.

Verdienstausfall während des Mutterschutzes

Der Verdienstausfall während des Mutterschutzes gilt in der privaten Krankentagegeldversicherung als Versicherungsfall. Wenn schwangere Versicherte ihre Versicherung mindestens acht Monate zuvor abgeschlossen haben, zahlt der Versicherer das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. Das ist insbesondere für selbstständig tätige Frauen interessant, da sie kein Mutterschaftsgeld und auch keine anderweitigen Leistungen bekommen. Bei privatversicherten Arbeitnehmerinnen ist der Verdienstausfall hingegen deutlich geringer. Er beträgt nur wenige Euro am Tag, nämlich die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und den oben genannten 13 Euro/Tag bzw. dem Nettolohn/Tag. Der Auszahlungsbetrag des Krankentagegeldes wird bei Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz deshalb auf diese Differenz reduziert.

Was gilt bei einer Teilzeitbeschäftigung?

Privatversicherte, die während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt sind und unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen, werden versicherungspflichtig in der GKV. Sie können sich allerdings von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass Versicherte im Schnitt höchstens 32 Wochenstunden (bei Geburten vor dem 1. September 2021: 30 Wochenstunden) arbeiten oder zum Zweck der Berufsbildung beschäftigt sind oder aber in der Tagespflege maximal fünf Kinder betreuen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nur für die Dauer der Elternzeit und auch, wenn für die Teilzeitbeschäftigung der Arbeitgebende gewechselt wird.

Werden Privatversicherte nach der Elternzeit durch Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig, können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie höchstens die Hälfte der Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter ihres Betriebes arbeiten und seit mindestens fünf Jahren durch ihr Einkommen versicherungsfrei sind. Die Elternzeit wird bei der Fünf-Jahresfrist berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Versicherten bei einer Vollzeitbeschäftigung ein Einkommen über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze hätten. Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin war drei Jahre in Vollzeit privat versichert und hat dann zwei Jahre Elternzeit genommen. Bei Wiederaufnahme ihrer Arbeit als Teilzeitbeschäftigung kann sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

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