Dafür wird das monatliche Entgelt im Jahresdurchschnitt betrachtet. Dazu zählen auch Einmalzahlungen, die Angestellte regelmäßig und mit hinreichender Sicherheit erhalten (Infoblatt). Relevant sind damit
- das monatliche Bruttoeinkommen
- vermögenswirksame Leistungen
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt
- Bereitschaftsvergütungen – sofern sie vertraglich vorgesehen sind und regelmäßig gezahlt werden
- Überstundenpauschalen – aber keine gelegentlichen Überstundenvergütungen.
Übersteigt das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – (2024: 69.300 Euro; 2025: voraussichtlich 73.800 Euro), sind Angestellte versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Haben Angestellte zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse, werden ihre Jahresarbeitsentgelte addiert. Liegt die Summe der Entgelte über der Versicherungspflichtgrenze, so sind sie versicherungsfrei. Nicht berücksichtigt werden Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, also unter 538 Euro (2024; 2025: 556) im Monat.
Was gilt für Arbeitnehmer, die zusätzlich noch freiberuflich tätig sind?