Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen diese höheren Ausgaben für ältere Versicherte in der PKV nicht von den jüngeren finanziert werden. Vielmehr sorgt hier jede Generation für sich selbst vor. Dafür kalkulieren die privaten Krankenversicherungen nach dem sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahren. Das heißt, es werden Rückstellungen für die mit dem Alter steigenden Versicherungsleistungen gebildet: die Alterungsrückstellungen. Für deren Berechnung sind laut Krankenversicherungsaufsichtsverordnung die gleichen Rechnungsgrundlagen zu verwenden wie für die Berechnung der Beiträge.
Der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung wird über die gesamte Versicherungsdauer so kalkuliert, dass er
- in jungen Jahren oberhalb der durchschnittlich zu erwartenden Ausgaben je Versicherten liegt.
- in späteren Jahren darunter liegt.
Wie kommen den Privatversicherten die Alterungsrückstellungen zugute?
Der sich in jungen Jahren ergebende Mehrbeitrag wird in der sogenannten Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn in späteren Lebensjahren die tatsächlichen Ausgaben für Gesundheitsleistungen über dem Beitrag liegen, wird die Differenz durch Entnahme aus den Alterungsrückstellungen des Versichertenkollektivs finanziert. Ab welchem Alter die Alterungsrückstellungen abgebaut werden, hängt vom jeweiligen Tarif ab.
Grundsätzlich gilt: Je später der Wechsel in die PKV erfolgt, desto kürzer ist die Zeit, in der die Alterungsrückstellungen aufgebaut werden können. Deshalb müssen bei einem späteren Versicherungsbeginn die monatlichen Zuführungen höher sein. Dies führt zu einem höheren Beitrag.
Bei der Kalkulation der Beiträge und der daraus resultierenden Alterungsrückstellungen legen die Unternehmen einen bestimmten Zinssatz zu Grunde, den Rechnungszins. Wenn das Versicherungsunternehmen am Kapitalmarkt eine Verzinsung oberhalb des Rechnungszinses erreicht, entstehen die sogenannten Überzinsen. 90 Prozent der Überzinsen werden für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter genutzt. Der überwiegende Teil davon wird den Alterungsrückstellungen aller Versicherten des jeweiligen Unternehmens gutgeschrieben. Der geringere Anteil wird innerhalb von drei Jahren zur Beitragsentlastung der über 65-jährigen Versicherten eingesetzt. Die verbleibenden 10 Prozent der Überzinsen werden den freien Unternehmensmitteln zugeführt.
Eine dritte Zuführungsquelle der Alterungsrückstellungen ist neben Rechnungs- und Überzinsen die Vererbung. Endet ein Versicherungsverhältnis durch Tod oder Kündigung der versicherten Person, verbleiben die Alterungsrückstellungen, die sich durch den Beitrag gesammelt haben, beim bisherigen Versicherer und werden für die übrigen Versicherten derselben Tarifstufe und Altersgruppe genutzt. Wurde der Vertrag allerdings erst 2009 oder später geschlossen bzw. umgestellt, wird bei einem Wechsel des Versicherten zu einem anderen PKV-Unternehmen ein Teil der Alterungsrückstellungen an den neuen Versicherer übertragen.
Was ist der 10-Prozent-Zuschlag?
Der gesetzliche Zehn-Prozent-Zuschlag ist ein weiteres Instrument zur Beitragsentlastung im Alter, den Neuversicherte seit dem 1. Januar 2000 auf ihren Beitrag zahlen. Er wird in der Regel ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet. Das Polster, das durch Zahlung des Zehn-Prozent-Zuschlags gebildet wird, ist individuell unterschiedlich. Je früher ein Versicherter in die Private Krankenversicherung eintritt, desto länger ist der Versicherungszeitraum und desto höher ist der Betrag, der durch den Zehn-Prozent-Zuschlag angespart wird. Damit fällt auch die spätere Beitragsentlastung höher aus. Sobald der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird die Summe aus Zuschlag, Zinsen und Überzinsen dazu eingesetzt, Beitragserhöhungen zu verhindern oder zu begrenzen. Gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz muss das Versicherungsunternehmen ab dem 80. Geburtstag des Versicherten die dann noch vorhandenen Mittel aus dem Zuschlag dafür verwenden, seine Beiträge zu senken.
Wer bereits vor dem 1. Januar 2000 privat krankenversichert war, konnte den Zuschlag bei dessen Einführung ablehnen. Für diejenigen Versicherten, die nicht widersprochen hatten, wurde er 2001 in Höhe von zunächst zwei Prozent eingeführt und dann bis zum Erreichen von 10 Prozent der Bruttoprämie jährlich um zwei Prozent erhöht. Die beitragsentlastende Wirkung des Zehn-Prozent-Zuschlags wird sich deshalb bei denjenigen Versicherten optimal entfalten, deren Zahlphase nach Einführung des Zuschlags ausreichend lange währte.
Warum steht die Beitragskalkulation der PKV für Generationengerechtigkeit?
In der Privaten Krankenversicherung sorgt jeder Versicherte mit seinen Beiträgen in jungen Jahren für die im Alter steigenden Gesundheitsausgaben vor. In der Gesetzlichen Krankenversicherung werden die höheren Ausgaben für ältere Versicherte von den Beiträgen der erwerbstätigen Versicherten getragen. Das ist Teil des Solidarprinzips der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Doch in den kommenden Jahren und Jahrzehnten wird sich das Verhältnis von Erwerbstätigen zu Rentnern stark verändern, da die Geburtenrate in Deutschland auf niedrigem Niveau stagniert. Heute ist jeder vierte Einwohner 60 Jahre oder älter. Bis 2030 steigt der Anteil dieser Bevölkerungsgruppe nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes auf 37 Prozent. Dank des medizinischen Fortschritts werden die Menschen zudem immer älter. Sind heute fast fünf Millionen Bürger über 80 Jahre alt, werden es 2050 mehr als zehn Millionen sein. Die Belastung der jüngeren Beitragszahler in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird deshalb deutlich ansteigen.
Die privat Krankenversicherten entlasten das Krankenversicherungssystem an dieser Stelle. Denn dank der Alterungsrückstellungen sind die älteren Versicherten hier nicht auf die Beiträge der jüngeren Versicherten angewiesen.