Da die Private Krankenversicherung einkommensunabhängig kalkuliert, ändert sich mit Renteneintritt am Beitrag zur Krankenversicherung grundsätzlich nichts. Allerdings ersetzt ein Zuschuss des Rentenversicherers den wegfallenden Arbeitgeberzuschuss, und die Alterungsrückstellungen kommen immer mehr zum Tragen. Zudem verringert sich der Gesamtbeitrag dadurch merklich, dass ab Alter 60 der gesetzliche Zehn-Prozent-Zuschlag und mit Renteneintritt eine eventuell vereinbarte Krankentagegeldversicherung entfallen. Zur weiteren Reduzierung bieten darüber hinaus viele Unternehmen Beitragsentlastungstarife an. Dabei zahlen die Versicherten einen zusätzlichen Beitrag, der verzinslich angelegt und für eine spätere garantierte Beitragssenkung verwendet wird. Die Angebote der Versicherungsunternehmen unterscheiden sich, grundsätzlich gilt aber Folgendes:
Die Beitragssenkung erfolgt in der Regel im Alter von 65 Jahren, kann aber auch vorverlegt oder nach hinten verschoben werden (auf zum Beispiel 55, 60 bzw. 70 Jahre).
- Die Beitragsermäßigung ist je nach Versicherungsunternehmen begrenzt auf 60 bis 100 Prozent des Beitrags, den der Versicherte bei Abschluss des Entlastungstarifs für den eigentlichen Versicherungsschutz zahlt.
- Der Zusatzbeitrag kann nachträglich erhöht und auch verringert werden. Die Veränderung wirkt sich dann auf die spätere Beitragsentlastung aus.
- Auch in der Zeit der Beitragsentlastung ist der Beitrag für den Entlastungstarif weiter zu zahlen.
- Der Beitrag ist arbeitgeberzuschussfähig.
Die Beitragsentlastungstarife werden wie die übrigen Tarife kalkuliert. Deshalb gilt auch für sie: Je früher sie abgeschlossen werden, desto besser. Denn wer sich früher entscheidet, muss weniger für eine Beitragsentlastung im Alter zahlen bzw. genießt eine höhere Beitragsermäßigung.