Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen (Drucksache 20/959) wird die gesetzliche Ermächtigung geschaffen, bei Fortbestehen der pandemischen Sondersituation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 KHG durch Rechtsverordnung zu verlängern oder abweichend festzulegen. Die Gesetzesbegründung formuliert, dass sich kurzfristiger Änderungsbedarf in Bezug auf die nicht aufschiebbare akutstationäre Krankenhausversorgung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ergeben könne. Das Bundesministerium für Gesundheit werde von dieser Verordnungsermächtigung insbesondere in Abhängigkeit davon Gebrauch machen, ob der Deutsche Bundestag die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Absatz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 über den 19. März 2022 hinaus verlängert.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze (Drucksache 20/958) ermöglicht zwar den Erlass von Schutzmaßnahmen über den 19. März 2022 hinaus. Es erfolgt aber eine erhebliche Reduktion des Kreises möglicher Schutzmaßnahmen. Weitergehende Maßnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Landtag für eine bestimmte Gebietskörperschaft die begründete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. Insofern steht in Frage, ob rechtfertigende Gründe für den Erlass der Verordnung vorliegen, zumal diese im Verordnungsentwurf nicht ausgeführt werden.
Bislang konnte deutschlandweit, trotz steigender Inzidenzen, keine Überlastung der Krankenhäuser festgestellt werden. Bei lokalen Engpässen konnten Verlegungen in andere Akutkrankenhäuser durchgeführt werden. Die Meldedaten, die das DIVI-Intensivregister veröffentlicht, zeigen seit Ende Januar ein Plateau um 2.300 Fälle trotz Omikron-Welle. Die Fälle auf den Normalstationen werden nur zum Teil als echte Covid-19-Behandlungen eingestuft; häufig wird die Corona-Infektion als Begleitbefund eingestuft, der aufgrund der Routinetestung bei den Patienten entdeckt wird.
Im Ergebnis sieht der PKV-Verband keine Notwendigkeit für die gesetzliche Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und den Erlass der o.g. Verordnung.