I. Allgemeine Anmerkungen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen erst frei zwischen einem Versicherungsschutz in GKV
oder PKV wählen, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 4, 6 SGB V). Je höher die Jahresarbeitsentgeltgrenze, desto weniger Menschen verfügen über die Wahlfreiheit, sich zwischen GKV und PKV zu entscheiden. Daher wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Von dieser Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze, die bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen wird.
In jedem Jahr werden die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2021 beträgt statistisch für Deutschland insgesamt +3,30 Prozent. Damit steigt die Versicherungspflichtgrenze 2023 auf 66.600 Euro.