Stellungnahme 04. Mai 2023

Trotz der bereits bestehenden Finanzprobleme werden weitere Finanzierungslasten auf die Pflegeversicherung übertragen. Eine Gegenfinanzierung erfolgt nicht, eine nachhaltige Finanzierungsstrategie für die alternde Gesellschaft ist nicht vorhanden.

I. Allgemeine Anmerkungen

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die hochschulische Pflegeausbildung gestärkt werden, da sich bislang die Nachfrage nach der hochschulischen Pflegeausbildung nur sehr verhalten entwickelt hat. Daher soll das Pflegestudium neben der beruflichen Pflegeausbildung eine attraktive Alternative darstellen und den Studierenden soll eine – der beruflichen Pflegeausbildung entsprechende – Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Das bereits vorhandene Potential an Pflegestudierenden soll dadurch besser genutzt werden. Durch die Private Krankenversicherung (PKV) werden Maßnahmen, die zur Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufes und damit auch zur Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl an Pflegefachkräften beitragen, grundsätzlich unterstützt.

Die jährlichen Mehrkosten für ca. 3.000 Studierende in Höhe von rund 75 Mio. Euro sollen entsprechend § 33 PflBG über die Krankenhäuser, die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, die Bundesländer und per Direktzahlung durch die soziale und private Pflegepflichtversicherung refi-nanziert werden. Damit geht eine weitere Belastung der Pflegebedürftigen mit der Ausbildungsvergütung einher. Die Pflegeversicherung wird neben einer erhöhten Direktzahlung zusätzlich belastet, weil die Zuschläge zu den Eigenanteilen bei vollstationärer Pflege, die die Pflegeversicherung zu tragen hat, steigen. Eine Gegenfinanzierung dieser Mehrkosten ist nicht vorhanden. Zudem handelt es sich bei der Pflegeausbildung um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus Steuermitteln finanziert werden sollte.

II. Zu ausgewählten Regelungen des Gesetzentwurfs

Zu Art. 1 Nr. 12 (§ 39a PflBG – Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung)

Vorgeschlagene Regelungen
Die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung sollen über die bestehenden Ausgleichsfonds nach § 26 PflBG für die berufliche Pflegeausbildung refinanziert werden.

Bewertung
Die mit dem Referentenentwurf verfolgten Ziele werden grundsätzlich befürwortet. Die Finanzierung der hochschulischen wie auch beruflichen Pflegeausbildung muss jedoch aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung für die pflegerische Versorgung über Steuermittel erfolgen. Eine weitere Übertragung eines Teils der Finanzierung auf die Beitragszahler der Kranken- und Pflegeversicherung ist wie bereits bei der beruflichen Pflegeausbildung nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist es ordnungspolitisch fragwürdig, dass öffentliche Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge (wie Berufsausbildung) anstatt aus Steuermitteln zunehmend durch die Beitragszahler der Sozialversicherung finanziert werden sollen.

Sollte es dennoch bei der Regelung bleiben, ist hinsichtlich des geplanten Finanzierungsanteils der privaten Pflegepflichtversicherung analog bestehender Finanzierungsverpflichtungen (zum Beispiel § 8 Abs. 9 SGB XI) eine Beteiligung in Höhe von 7 Prozent – entsprechend des Anteils der privatversicherten Pflegebedürftigen – vorzusehen.