Der Entwurf sieht ein eigenständiges Berufsbild für die Pflegeassistenz vor. Die Finanzierung aus Mitteln der Beitragszahler ist jedoch ordnungspolitisch fragwürdig. Dies belastet die unter Finanzproblemen leidende Soziale Pflegeversicherung weiter. Richtig wäre eine Finanzierung aus Steuermitteln.
Zusammenfassung
- Es ist ordnungspolitisch fragwürdig, wenn die Berufsausbildung der Pflegeberufe durch die Beitragszahler der Sozialversicherung finanziert werden soll.
- Der ordnungspolitisch falsche Ansatz wiegt umso schwerer, als damit trotz der bereits bestehenden Finanzprobleme der Sozialen Pflegeversicherung ihr weitere Finanzierungslasten aufgebürdet werden. Eine Gegenfinanzierung erfolgt nicht, eine nachhaltige Finanzierungsstrategie für die alternde Gesellschaft ist nicht vorhanden.
I. Allgemein
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird versucht, das Wachstum der absehbaren Beschäftigungslücke in der Pflege zu dämpfen. Er geht davon aus, dass die Sicherung einer Personal-ausstattung künftig nicht mehr allein durch eine weitere Steigerung der Zahl vorhandener Pflegefachpersonen sichergestellt werden kann, sondern es vielmehr auch eines neuen Personalmixes zwischen Personen mit einer Assistenzausbildung und Pflegefachpersonen bedarf. Hierfür sieht der Gesetzentwurf ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegeassistenz beziehungsweise Pflegehilfe vor. Ziel ist es, durch klare Entwicklungspfade, eine angemessene Ausbildungsvergütung und die Durchlässigkeit der Ausbildung mehr Interessentinnen und Interessenten für eine Tätigkeit in der Pflege zu gewinnen. Gleichzeitig sollen Pflegefachkräfte entlastet werden.
Die Private Krankenversicherung (PKV) befürwortet Maßnahmen, die zur Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufes und damit auch zur Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl an Pflegekräften beitragen. Differenzierte Karrierewege in der Pflege können einen Beitrag zur Versorgungssicherung leisten. Zudem bedarf es nicht für alle pflegerischen Bedarfe die gleichen Bildungsabschlüsse und Kompetenzen der Pflegekräfte. Mit dem Einsatz von sinnvoll gemischten Teams mit unterschiedlichen Qualifikationen des Pflegepersonals wird ein Personaleinsatz nach Gießkannenprinzip vermieden und Ressourcen auf die wirklichen Bedarfe zugesteuert, einer Überlastung der Fachkräfte vorgebeugt, eine höhere Professionalität in der pflegerischen Versorgung erreicht und der Beruf letztlich attraktiver gemacht.
Die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung ist sinnvoll. Um den Anforderungen einer qualitativ guten pflegerischen Versorgung gerecht zu werden, ist jedoch ein adäquates Kompetenzniveau erforderlich. Insofern wird die Einführung einer Pflegeassistenzausbildung mit einer Ausbildungsdauer von achtzehn Monaten als notwendig erachtet. Dadurch können die Ausbildungsinhalte in einer angemessenen Zeit vermittelt und erlernt und die erforderlichen Kompetenzen erworben werden. Sinnvoll sind auch die Regelungen zur Anschlussfähigkeit an die Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. Die Pflegeassistenzausbildung stellt insoweit einen weiteren Beitrag zur Steigerung des Berufsfeldes Pflege dar.
II. Zu ausgewählten Regelungen
Zu Art. 1 (§ 24 Finanzierung) und
Zu Art. 2 Nr. 9, Nr. 13 c) aa) bb) (§§ 9, 13 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung)
Vorgeschlagene Regelungen
Mit einer bundeinheitlichen, generalistisch ausgestalteten Pflegeassistenzausbildung beziehungsweise Pflegehilfeausbildung sollen auch eine einheitliche Finanzierung und einheitliche Finanzie-rungsgrundsätze eingeführt werden. Dabei sollen die Kosten und Kostenanteile, die die bisherigen Kostenträger für die Ausbildungen nach Pflegeberufegesetz tragen, der gemeinsamen Finanzierung zugrunde gelegt werden.
Gemäß § 24 PflAssEinfG werden die Kosten der vorgesehenen generalistischen Pflegeassis-tenzausbildung durch den Ausgleichsfonds nach § 26 PflBG finanziert. Zu den Kosten der Ausbildung gehören sowohl die Kosten der Ausbildungsvergütung als auch die Kosten der praktischen sowie theoretischen Ausbildung an den Pflegeschulen und des praktischen Teils.
Diese Kosten werden im Rahmen des in den §§ 28-36 PflBG vorgesehenen Umlageverfahrens in Höhe von 57,2380 Prozent des Gesamtfinanzierungsbedarfs den öffentlichen Krankenhäusern auferlegt. Die Krankenhäuser können ihre hierdurch entstandenen Mehrkosten gemäß § 28 Abs. 2 PflBG gegenüber den Kostenträgern durch einen zusätzlichen Ausbildungszuschlag refinanzieren. Der Anteil, der hiervon von der privaten Krankenversicherung zu tragen ist, wird mit rund 11 Prozent (28,4 Millionen Euro je Ausbildungsjahr) beziffert.
Aufgrund des Verweises auf § 26 sowie §§ 28 bis 36 PflBG hat die private Pflegepflichtversicherung 10 Prozent der Kosten der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 Prozent des gesamten Finanzierungsbedarfs an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu erstatten. Die daraus der privaten Pflegepflichtversicherung entstehenden Mehrkosten werden mit 1,6 Millionen Euro pro Ausbildungsjahr angegeben.
Bewertung
Die vorgesehene Regelung führt zu einem weiteren Anstieg der ohnehin schon stark zuneh-menden Leistungsausgaben im stationären Bereich (Krankenhauskosten 2023: + 13,5 Prozent).
Weiterhin käme es zu einem Anstieg der Kosten für die Pflegeversicherung einerseits durch die zusätzliche Finanzierung der Pflegeassistenz- beziehungsweise Pflegehilfeausbildung und andererseits durch die damit einhergehenden Erhöhungen der Leistungsausgaben. Dies kann angesichts der angespannten finanziellen Situation der Pflegeversicherung nicht unterstützt werden.
Die Finanzierung der hochschulischen wie auch beruflichen Pflegeausbildung muss aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung für die pflegerische Versorgung über Steuermittel erfolgen. Eine weitere Übertragung eines Teils der Finanzierung auf die Beitragszahler der Kranken- und Pflegeversicherung ist, wie bereits bei den Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist es ordnungspolitisch fragwürdig, wenn die Berufsausbildung durch die Beitragszahler der Sozialversicherung finanziert werden soll.
Die vorgeschlagene Regelung des § 24 PflAssEinfG und die entsprechenden Folgeänderungen in den §§ 9, 13 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sind deshalb entsprechend zu ändern.
Sollte es dennoch bei der Regelung bleiben, ist hinsichtlich des geplanten Finanzierungsanteils der privaten Pflegepflichtversicherung analog bestehender Finanzierungsverpflichtungen (zum Beispiel § 8 Abs. 9 SGB XI) eine Beteiligung in Höhe von 7 Prozent – entsprechend des Anteils der pri-vatversicherten Pflegebedürftigen – vorzusehen.