Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung kommen grundsätzlich für Schutzimpfungen entsprechend den STIKO-Empfehlungen auf.
Zusammenfassung
- Das BMG regelt den Anspruch auf RSV-Prophylaxe nur für GKV-versicherte Neugeborene und Säuglinge. Sind sie nicht gesetzlich oder privat krankenversichert, bleiben sie unberücksichtigt.
- Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung kommen ihrerseits grundsätzlich für Schutzimpfungen entsprechend den STIKO-Empfehlungen auf.
Bewertung
Das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) ist ein Erreger von Atemwegsinfektionen. Er ist weit verbreitet und leicht übertragbar. Das RS-Virus kann insbesondere bei Kleinkindern und Säuglingen eine Infektion der oberen und der unteren Atemwege verursachen und bei Frühgeborenen und vorerkrankten Säuglingen einen schweren Krankheitsverlauf nehmen.
Um alle Neugeborenen und Säuglinge vor einem schweren Krankheitsverlauf durch den RS-Virus zu schützen und damit Versorgungsengpässe sowie Krankenhauseinweisungen, intensivmedizinische Behandlungen oder gar Todesfälle zu verhindern, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) seit Juni 2024 eine Prophylaxe. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte daraufhin klargestellt, dass ein Leistungsanspruch in diesem Fall nicht durch die Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden könne: Es handele sich nicht um eine klassische Impfung gegen das RS-Virus. Nirsevimab ist ein monoklonaler Antikörper, der nach Verabreichung einen sofortigen Schutz gegen RSV-Erkrankungen bietet – eine sogenannte passive Immunisierung.
Zu kritisieren ist, dass das BMG den Leistungsanspruch auf gesetzlich Krankenversicherte beschränkt. Andere, nicht gesetzlich krankenversicherte Neugeborene und Säuglinge haben damit keinen Anspruch auf eine RSV-Prophylaxe (Schutzimpfung).
Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung kommen ihrerseits grundsätzlich für Schutzimpfungen entsprechend den STIKO-Empfehlungen auf und werden die RSV-Prophylaxe für ihre Versicherten erstatten.