Stellungnahme

Der PKV-Verband plädiert dafür, Aufwendungen zur Absicherung der Pflegelücke als Teil der Altersvorsorge im Steuerrecht zu berücksichtigen.

Allgemeine Anmerkungen

Der PKV-Verband begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, durch neue Rahmenbedingungen für die Förderung die private Altersvorsorge zu stärken. Die Empfehlungen der Fokusgruppe private Altersvorsorge und die darauf aufsetzende gesetzliche Umsetzung müssen allerdings um einen existenziellen Aspekt der Altersvorsorge ergänzt werden: die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit in einer Gesellschaft des immer längeren Lebens. Die spezifische Vorsorge zur Absicherung dieses großen Lebensrisikos über private oder betriebliche Pflegeversicherungen ist die bislang einzige Vorsorgeform, die einen Vermögensschaden oder das Abrutschen in Altersarmut auch bei längerer Pflegebedürftigkeit über viele Jahre mit derzeit durchschnittlichen Kosten von ca. 3.000 Euro im Monat vermeiden kann. Denn die private Pflegeversicherung ist eine Risikoversicherung, die so lange zahlt, wie die Pflegebedürftigkeit besteht. Alterseinkünfte und Altersvorsorgevermögen allein sind hier angesichts der absoluten Höhe der selbst zu tragenden Kosten und statistisch immer längerer Pflegezeiten in ihrer Risikotragfähigkeit begrenzt.

Dass die Pflegevorsorge ein elementarer Bestandteil der Altersvorsorge ist, liegt an der Konzeption der gesetzlichen Pflegeversicherung als Teilleistungsversicherung. Versicherte müssen einen Teil der Kosten als subsidiären Beitrag selbst tragen. Die bundesdurchschnittlich ca. 3.000 Euro im Monat Eigenbeteiligung bei stationärer Pflege umfassen Kosten für Pflege, Unterbringung, Verpflegung und weitere Aufwendungen der Pflegeeinrichtung. Wenn die Alterseinkünfte die laufenden Pflegekosten nicht decken, was für die meisten Rentnerinnen und Rentner der Fall ist, muss der Pflegebedürftige auf sein angespartes Altersvermögen zurückgreifen. Eine finanzielle Vorsorge für den Pflegefall ist also angesichts der Teilleistungsversicherung kein „add on“ im Sinne einer Absicherung luxuriöser Lebensbedingungen, sondern für einen Großteil der Bevölkerung dringend erforderlich, um den Lebensstandard – auch bspw. für Ehepartner – zu halten oder um Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden.

Die gebotene spezifische Absicherung des Pflegerisikos über Pflegezusatzversicherungen bedarf einer gesamtgesellschaftlich wirksamen Förderung. Die staatliche Förderung des sogenannten „Pflege-Bahr“ hat sich hierfür als nicht funktional erwiesen, weil das Produkt infolge der regulatorischen Vorgaben kein Hebel zur Absicherung der tat-sächlichen Pflege-Lücke ist und weil der Förderrahmen nicht die tatsächlichen Aufwendungen für die Absicherung der Pflegelücke abdeckt. Die Förderung gehört daher auf den Prüfstand, auch weil die Produktlinien außerhalb des heutigen staatlichen Förderrahmens in der Lage sind, das gesamte Pflegekostenrisiko schon mit Monatsbei-trägen um die 40 Euro abzusichern.

Derartige Aufwendungen zur Absicherung der Pflegelücke, deren erforderliche Höhe sich leicht regelmäßig an öffentlich verfügbaren Daten überprüfen lässt, sollten als Teil der Altersvorsorge im Steuerrecht Berücksichtigung finden:

  • als steuerlich abzugsfähig im Rahmen der Einkommensteuererklärung wie die Beiträge zur Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung,
  • als individuelle Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (dann auch im bestehenden Rechtsrahmen nicht nur steuer-, sondern auch sozialabgabenfrei)
  • im Rahmen von tarifvertraglichen betrieblichen Pflegeversicherungen, wie z.B. in der Chemieindustrie, wo eine halbe Million Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen das finanzielle Risiko der Pflegelücke abgesichert werden konnte,
  • im Rahmen von freiwilligen Beitragszahlungen des Arbeitgebers für ein betriebliches Pflegemonatsgeld.

Insbesondere der betriebliche Durchführungsweg eignet sich für eine kostengünstige und flächendeckend wirksame Verbreitung der spezifischen Pflegevorsorge, da hier alle Betriebsangehörigen ohne individuelle Risikoprüfung abgesichert werden. Die betriebliche Pflegeversicherung sollte nicht länger, wie das im heute bislang einzigen verfügbaren betrieblichen Förderregime der Fall ist, im Rahmen der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze von steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitgeberzuwendungen mit Tankgutscheinen konkurrieren.

Als Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit könnten bestimmte Produktmerkmale definiert werden, insbesondere die Einbeziehung mindestens der tarifgebundenen Belegschaft, der Verzicht auf Risikoprüfungen seitens des privaten Krankenversicherers und die Möglichkeit, den Vertrag beim Arbeitgeberwechsel oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses individuell fortführen zu können.