Auch für selbstständige privatversicherte Frauen sind tragfähige Lösungen für den Mutterschutz bei Fehlgeburten nötig. Eine kurzfristige VVG-Änderung ist aber abzulehnen: Es fehlen belastbare Daten, eine Umsetzung bis Juni 2025 ist unrealistisch und Stichtagsregelungen verteuern Tarife.
Die Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) begrüßt das wichtige Ziel der beiden Gesetzentwürfe, Frauen nach einer Fehlgeburt ausreichend Zeit zur körperlichen und psychischen Genesung durch Ausweitung der Mutterschutzfristen zu gewähren, damit die besondere Belastungssituation besser bewältigt werden kann.
Grundsätzlich sollte mittelfristig eine tragfähige und praxistaugliche Lösung für selbstständig tätige privatversicherte Frauen, die nicht von der Ausweitung der Mutterschutzfristen für abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen profitieren, bei Fehlgeburten vorgesehen werden.
Von der Änderung der Regelungen zur Krankentagegeldversicherung i. S. v. § 192 Abs. 5 VVG gemäß dem Vorschlag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollte abgesehen werden, da:
- es bislang keine hinreichende Datengrundlage für die aktuarielle Kalkulation dieser Tarife gibt,
- eine kurzfristige marktreife Umsetzung bereits ab dem 1. Juni 2025 für die Versicherer administrativ bzw. faktisch nicht darstellbar ist und
- die Stichtagsregelung zu zwei Tarifgenerationen führen würde, wodurch die erweiterten Krankentagegeldtarife u. U. sehr teuer und damit – entgegen dem Gesetzesziel – vertriebslimitierend unattraktiv werden könnten.
I. Allgemeine Anmerkungen
Die vorliegenden Gesetzentwürfe von CDU/CSU (Drs. 20/14231) sowie SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 20/14241) greifen ein wichtiges Thema auf und zielen auf die Beseitigung bestehender Schutzlücken für Frauen nach einer Fehlgeburt ab. Dabei sollen die Gesetzesvorschläge dem Umstand Rechnung tragen, dass Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt sind und ihnen insoweit ausreichend Zeit zur körperlichen und psychischen Genesung eingeräumt werden soll. Gleichzeitig soll dem in der Praxis verschiedentlich zu beobachtenden Phänomen begegnet werden, dass sich betroffene Frauen (notgedrungen) „in die Krankschreibung flüchten“ (müssen).
Die PKV unterstützt dieses Anliegen. Auch für privatversicherte Versicherungsnehmerinnen bestehen die gleichen Herausforderungen und Belastungen im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt – sie bedürfen des gleichen Schutzes wie alle anderen Frauen auch.
Beide Gesetzesvorschläge berücksichtigen dies für abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, indem sie unabhängig vom Versicherungsstatus die Schutzfristen und -rechte nach dem Mutterschutzgesetz auf Fehlgeburten ausweiten. Allerdings würden selbstständig tätige privatversicherte Frauen hiervon nicht profitieren, da die bisherigen Krankentagegeldversicherungen i. S. d. § 192 Abs. 5 VVG Fehlgeburten nicht abdecken und entsprechend Verdienstausfälle aufgrund einer Fehlgeburt nicht kompensiert werden. Es erscheint daher grundsätzlich wünschenswert und notwendig auch für diese Betroffenengruppe tragfähige Lösungsoptionen zu schaffen.
Letzteres greift der Vorschlag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf, indem die Leistungspflicht der privaten Krankentagegeldversicherung ab dem 1. Juni 2025 verbindlich auf Fehlgeburten ausgeweitet werden soll. Der Vorschlag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist jedoch in der vorliegenden Form praktisch nicht umsetzbar und daher abzulehnen:
Keine hinreichende Datengrundlage
Die vorgesehene Änderung des § 192 Abs. 5 VVG würde zu einer Ausweitung der Leistungspflichten der Krankentagegeldversicherungen führen. Diese müssten unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten Tarifs zusätzlich Verdienstausfälle bei Fehlgeburten ab der 15. Schwangerschaftswoche übernehmen.Bislang gibt es jedoch keine hinreichende Datengrundlage, um entsprechende Produkte aktuariell und dabei unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben sachgerecht versicherungsmathematisch zu kalkulieren (vgl. zur unklaren Datenlage zu Fehlgeburten in Deutschland auch den Bericht der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags v. 17.08.23). Die zur Verfügung stehenden Statistiken erfassen weder die Häufigkeit und Kosten von Fehlgeburten noch die Schwangerschaftswoche sowie die spezifischen Umstände der Fehlgeburt. Es ist zudem anzunehmen, dass die Dunkelziffer bei früheren Fehlgeburten hoch ist. Eine gesetzeskonform nach den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes i. V. m. der Kalkulationsverordnung (KVAV) zu berechnende Versicherungsprämie setzt jedoch versicherungsmathematisch u. a. eine hinreichende Prognose der entstehenden Schadenseintrittswahrscheinlichkeit und -höhe voraus. Aufgrund nicht belastbarer Schadensprognosen wären entsprechend auskömmliche Sicherheitszuschläge vorzusehen, damit die Leistungsfähigkeit der Versicherer jederzeit gesetzeskonform sichergestellt ist, welche die Höhe der Prämie und damit die Attraktivität des Produktes nachhaltig belasten.
- Marktreife Umsetzung bereits ab Juni 2025 für Versicherer nicht darstellbar
Eine marktreife Umsetzung bereits ab dem 1. Juni 2025 unter Berücksichtigung aller prozessualen, operativen und vertrieblichen Vorbereitungsmaßnahmen bei den Versicherern ist faktisch nicht darstellbar. Die Umsetzungsfrist für die Entwicklung und Kalkulation neuer Tarife müsste entsprechend deutlich verlängert werden, um eine geordnete Umsetzung einschließlich hinreichender Berücksichtigung der Belange der Versicherungsnehmer inkl. Treuhänderbefassung gewährleisten zu können.
- Stichtagsregelung erzeugt Prämienverwerfungen durch zwei Tarifgenerationen
Durch die vorgesehene Stichtagsregelung, ab der neu abgeschlossene Krankentagegeldversicherungen auch Zeiten im Zusammenhang mit Fehlgeburten zu beinhalten haben (vgl. Vorschlag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drs. 20/14241, dort Art. 6), würden zwei Tarifgenerationen entstehen, wobei allein neu abgeschlossene Krankentagegeldversicherungen eine Fehlgeburtenabsicherung beinhalten würden und die entsprechenden Kosten nur von dieser Tarifgemeinschaft zu tragen wären. Diese neuen Tarife würden da-mit teuer und insgesamt unattraktiv, so dass schutzbedürftige Versicherungsnehmerinnen u. U. von dem Abschluss einer solchen Versicherung absehen und das angestrebte Ziel in der Praxis letztlich konterkariert wird. Gleichzeitig könnten die unvermeidbaren Prämiensteigerungen aufgrund der Integration weiterer Risiken (Fehlgeburtenverdienstausfall) in die Kalkulation schlechtestenfalls viele, insbesondere weniger einkommensstarke selbständige Versicherte finanziell überfordern und gänzlich vom Abschluss einer Krankentagegeldversicherung abhalten. Die intendierte Schutzwirkung des Gesetzes könnte damit durch sinkende Attraktivität und Erschwinglichkeit dieser Versicherungsprodukte unter-laufen werden. Daher wäre es, auch im Sinne des Solidaritätsgedankens, sinnvoll, entsprechende Leistungserweiterungen in den Krankentagegeldversicherungen für alle Verträge, auch die Bestandsverträge, vorzusehen. Die in der Gesetzesbegründung erwähnten freiwilligen „Erweiterungen“ des Versicherungsschutzes auf der Grundlage vertraglicher (Einzel-)Vereinbarungen dürften erfahrungsgemäß in der Praxis keine Rolle spielen.
Vor dem beschriebenen Hintergrund, dass der Vorschlag von SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN praktische Herausforderungen und Prozesse der Versicherer nicht ausreichend berücksichtigt, hätte es sinnvoll erscheinen können, die PKV-Branche im Laufe der aktuellen Legislaturperiode rechtzeitig in die Überlegungen einzubinden und gemeinsam tragfähige, praxisgerechte Lösungen zu entwickeln. Hierfür steht die PKV-Branche jederzeit gerne bereit. In diesem Zusammenhang stellt sich darüber hinaus die Frage, weshalb in der noch laufenden Legislaturperiode keines der sonstigen dringenden PKV-Reformthemen im Sinne der Privatversicherten (bspw. notwendige Verfahrenserleichterungen bei der Vergabe von Krankenversichertennummern (KVNR) oder die Öffnung des Standardtarifs) von der Bundesregierung angegangen wurde und nun ad hoc ein noch nicht abschließend durchdachtes singuläres Reformthema umgesetzt werden soll.
Es wäre daher zielführend, sich der Thematik in Ruhe in der kommenden Legislaturperiode zu widmen und gemeinsam mit allen Beteiligten, einschließlich der PKV-Branche, ein tragfähiges Konzept zu entwickeln. In jedem Fall sollte von der Stichtagsreglung für Änderungen der Krankentagegeldversicherungen abgesehen werden, wie es Art. 6 des Gesetzentwurfs von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bislang vorsieht.
II. Weitere Anmerkungen zu ausgewählten Regelungen
1. Gesetzentwurf der CDU/CSU (Drs. 20/14231)
Zu Art. 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 6 MuSchG-E – Definition „Entbindung“)
Vorgeschlagene Regelung
Das Tatbestandsmerkmal „Entbindung“ wird derart erweitert, dass Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche erfasst werden.
Bewertung
Der vorliegende Entwurf zur Neudefinition des Begriffs „Entbindung“ im Mutterschutzgesetz (§ 2 Abs. 6 MuSchG-E) intendiert eine eigenständige Abgrenzung zur Personenstandsverordnung (§ 31 PStV). In der Begründung des Entwurfs (S. 11) wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 21.08.24 – 1 BvR 2106/22) verwiesen. Dieses führt hingegen aus, dass die Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Regelungen unterschiedlich sind und daher gerade keine zwingend deckungsgleiche Auslegung hinsichtlich der Begriffsdefinition „Entbindung“ vorauszusetzen ist.
Zugleich hebt das Gericht hervor, dass medizinische Wertungen zu beachten sind, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind (vgl. BVerfG, s.o.). Diese Ausführungen eröffnen den Raum für eine eigenständige Definition im Mutterschutzgesetz, formulieren jedoch keine zwingende Notwendigkeit. Es ist rechtlich daher nicht zwangsläufig, den Begriff „Entbindung“ unter Bezugnahme auf Kriterien der Personenstandsverordnung auszulegen.
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verlangen keine pauschale Ausdehnung des Mutterschutzes, sondern legen Wert auf eine differenzierte Betrachtung, die medizinische, rechtliche und individuelle Aspekte berücksichtigt. Eine starre Neuregelung, die den Begriff „Entbindung“ bereits ab der 13. Woche pauschal ausweitet, könnte diesem Anspruch u. U. nicht gerecht werden.
Vor diesem Hintergrund könnte die geplante Neudefinition hinterfragt werden, um eine unscharfe Ausweitung des Begriffs „Entbindung“ zu vermieden. Auf der anderen Seite ist zuzugestehen, dass konkrete zeitliche Regelungen bzw. Fristen auch die notwendige Klarheit bei der Gesetzesanwendung schaffen und insoweit einer praktisch handhabbaren Abwicklung durch die Arbeitgeber und Behörden bei der Gewährung von Ansprüchen dienen.
Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 5 MuSchG-E – Gestaffelte Schutzfristen)
Vorgeschlagene Regelung
Die Schutzfristen werden gestaffelt:
• Zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche,
• Sechs Wochen ab der 17. Schwangerschaftswoche,
• Acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Bewertung
Der Entwurf sieht die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser Zeitpunkt ist jedoch medizinisch nicht stets zweifelsfrei zu ermitteln. Die geplante Regelung könnte insoweit Abgrenzungsprobleme schaffen bzw. verschärfen und Rechtsunsicherheiten hervorrufen.
Die Arbeitnehmerinnen müssten zudem Nachweise zu sehr persönlichen Lebensumständen offenbaren, damit der Mutterschutz greifen kann. Sind sie hierzu nicht bereit oder in der Lage, laufen ihre Schutzansprüche ins Leere.
2. Gesetzentwurf von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 20/14241)
Zu Art. 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 6 MuSchG-E – Definition „Entbindung“)
Vorgeschlagene Regelung
Das Tatbestandsmerkmal „Entbindung“ wird derart erweitert, dass Fehlgeburten ab der 15. Schwangerschaftswoche erfasst werden.
Bewertung
Aufgrund der zum Gesetzentwurf der CDU/CSU vergleichbaren Regelung, die in einziger Abweichung einen Beginn der Mutterschutzfrist erst ab der 15. Schwangerschaftswoche vor-sieht, wird auf die vorherigen Ausführungen zum Gesetzentwurf der CDU/CSU zu Art. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 dieser Stellungnahme verwiesen.
Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 5 MuSchG-E – Gestaffelte Schutzfristen)
Vorgeschlagene Regelung
Die Schutzfristen werden ab der 15. Schwangerschaftswoche gestaffelt:
• Zwei Wochen ab der 15. Schwangerschaftswoche,
• Sechs Wochen ab der 17. Schwangerschaftswoche,
• Acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Bewertung
Aufgrund der zum Gesetzentwurf der CDU/CSU vergleichbaren Regelung, die in einziger Abweichung einen Beginn der Mutterschutzfrist ab der 15. Schwangerschaftswoche vorsieht, wird auf die vorherigen Ausführungen zum Gesetzentwurf der CDU/CSU zu Art. 1 Nr. 2 dieser Stellungnahme verwiesen.
Zu Art. 3 (§ 192 Abs. 5 VVG-E – Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes) u. Art. 6 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG)
Vorgeschlagene Regelungen
Art. 3 zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes sieht in § 192 Abs. 5 S. 2 VVG die Ersetzung der Wörter „Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 5“ vor.
Die Ergänzung um den durch Art. 1 Nr. 2 zur Änderung des MuSchG vorhergesehen § 3 Abs. 5 MuSchG-E erweitert die Leistungspflichten der Krankentagegeldversicherung um die Fälle der Fehlgeburt ab der 15. Schwangerschaftswoche.
Gemäß Art. 6 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) soll § 192 Abs. 5 S. 2 VVG-E nicht auf Personen angewandt wer-den, die bereits vor dem 1. Juni 2025 über eine Krankentagegeldversicherung verfügen.
In der Begründung des Gesetzesentwurfs (Drs. 20/14241, S. 15) wird darauf hingewiesen, dass bestehende Krankentagegeldversicherungen „individuell“ erweitert werden könnten. Der Wortlaut des vorgesehenen Art. 6 zur Anwendung ab dem 1. Juni 2025 lässt die Bestandskraft der bestehenden Verträge unberührt und begründet somit keine Verpflichtung für Versicherer, diese an die erweiterten Mutterschutzfristen anzupassen. Die in der Gesetzesbegründung erwähnten „Erweiterungen“ können folglich ausschließlich auf der Grundlage freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen zwischen Versicherer und Versicherten erfolgen.
Bewertung
Die geplanten Änderungen im Bereich des § 192 Abs. 5 VVG führen zu einer Ausweitung der Leistungspflichten der PKV. Krankentagegeldversicherungen müssten unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten, neu zu konzipierenden Tarifs Verdienstausfälle bei Fehlgeburten ab der 15. Schwangerschaftswoche beinhalten.
Zugleich fehlen belastbare Daten zur Häufigkeit und den Kosten von Fehlgeburten, was eine Kalkulation der neuen Risiken erschwert. Entsprechend werden hinreichende Sicherheiten in die Tarife einzukalkulieren sein, was zu einer signifikanten Verteuerung der Krankentagegeldtarife und damit zu der Frage führen wird, ob diese Produkte für die Betroffenengruppe attraktiv und finanzierbar sind. Besonders für selbständige Versicherte, die auf Krankentagegeldversicherungen angewiesen sind, drohen deutliche Prämiensteigerungen. Der gesetzgeberisch beabsichtigte Schutz durch die Leistungserweiterung nach § 192 Abs. 5 VVG könnte folglich gegenläufige Auswirkungen erzeugen.
Unabhängig davon, dass die vorgesehenen Regelungen zu § 192 Abs. 5 VVG nicht überzeugen, ist auch der angesetzte Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Juni 2025 (Art. 6) nicht umsetzbar. Der vorgesehene Zeitrahmen lässt eine sachgerechte Kalkulation, administrative Vorbereitung und vertriebliche Umsetzung der neuen Tarife nicht zu und macht eine Umsetzung durch die Versicherer innerhalb dieser Frist unmöglich.
Damit erweisen sich die Regelungen als nicht tragfähig.