Die Digitalisierung des Gesundheitswesens zum Nutzen der Versicherten vorantreiben
Position
Die PKV ist auch bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens ein Motor für Innovation. Wir sind überzeugt: Angebote wie Telemedizin und Gesundheits-Apps stärken die medizinische Versorgung. Und eine funktionierende, sichere Telematikinfrastruktur entlastet Leistungserbringer und Patienten.
Die Corona-Pandemie trieb die Digitalisierung in vielen Lebensbereichen voran – auch im Gesundheitswesen wurden neue Angebote entwickelt und bestehende deutlich stärker genutzt. Mit seiner Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zentrale Vorhaben wie die Telematikinfrastruktur (TI), die elektronische Patientenakte (ePA) und die Verbreitung von Telemedizin entscheidend voranbringen.
Die PKV hat bereits vor der Pandemie digitale Gesundheitsleistungen wie Telemedizin und Gesundheits-Apps erstattet. Die ersten privaten Krankenversicherer bieten ihren Versicherten bereits das elektronische Rezept (E-Rezept) und die elektronische Patientenakte (ePA) an. Dabei setzen sie auf einen einfachen, sicheren Zugang über das Smartphone mithilfe Digitaler Identitäten. Die meisten Unternehmen folgen mit ihren Angeboten im Zuge der Einführung der „ePA für alle“ im Jahr 2025.
Elektronische Patientenakte
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll zahlreiche medizinische Informationen und wichtige Dokumente der Nutzerinnen und Nutzer bündeln, die bislang an verschiedenen Orten dokumentiert sind: Das können z. B. Berichte und Arztbriefe sowie eine Übersicht der regelmäßig eingenommenen Medikamente sein. Welche Daten in der ePA gespeichert werden sollen, entscheiden die Nutzer selbst. Sie können die Informationen in der App hochladen oder ihre Ärzte in der Praxis oder im Krankenhaus darum bitten und die Dokumente anschließend auf dem Smartphone oder Tablet verwalten.
Nach dem Digital-Gesetz soll die elektronische Patientenakte ab 2025 ein umfangreiches Update erhalten und für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet werden. Wer die Akte nicht nutzen möchte, kann widersprechen (sog. Opt-out-Lösung). Anders als die gesetzlichen Krankenkassen bieten die privaten Krankenversicherer ihren Versicherten auf freiwilliger Basis eine elektronische Patientenakte an. Die Akte für Privatversicherte wird nach denselben Spezifikationen wie jene für gesetzlich Versicherte gestaltet; die Nutzung ist grundsätzlich freiwillig.
Seit Anfang des Jahres 2024 sind (Zahn)-Ärztinnen und -Ärzte sowie Krankenhäuser verpflichtet, gesetzlich Krankenversicherten elektronische Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel auszustellen. Gegenüber privat krankenversicherten Patientinnen und Patienten gilt diese Pflicht nicht. Erste private Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten bereits an, das E-Rezept zu nutzen; weitere werden im Laufe des Jahres 2024 folgen.
Um das E-Rezept nutzen zu können, benötigen PKV-Versicherte die E-Rezept-App der gematik sowie eine unternehmensindividuelle PKV-App. Künftig können private Krankenversicherer das E-Rezept und die elektronische Patientenakte (ePA) gemeinsam in einer App anbieten. E-Rezepte sollen in allen Apotheken in Deutschland eingelöst werden können. PKV-Versicherte können auch die Kostenbelege digital bei ihrer Krankenversicherung und ggf. der Beihilfe einreichen.
Als Mitgesellschafter der gematik, die die notwendige Telematikinfrastruktur in Deutschland betreibt und weiterentwickelt, engagiert sich die PKV für ein zukunftsfähiges, sicheres digitalisiertes Gesundheitswesen. Denn der digitale Wandel kann nur gelingen, wenn die Lösungen von relevanten Institutionen des Gesundheitswesens mitgetragen werden.
Auf politischer Ebene setzt sich die PKV für hinreichende Rechtssicherheit ein, um ihren Versicherten mindestens die digitalen Angebote machen zu können, die auch die Gesetzlichen Krankenkassen bieten. Gesetzliche Klarstellungen braucht es zum Beispiel dafür, dass Versicherte im Rahmen ihrer bestehenden Tarife Leistungen wie Digitale Gesundheitsanwendungen erhalten können.
Telemedizin
In der Coronakrise haben E-Health-Anwendungen einen kräftigen Schub bekommen – vor allem Videosprechstunden wurden deutlich mehr als zuvor genutzt. Die rechtliche Basis dafür wurde erst 2018 geschaffen, als das sogenannte Fernbehandlungsverbot bundesweit gelockert wurde. Bis dahin durften Ärzte gar keine Patienten online behandeln. Private Krankenversicherer erwiesen sich hier als Pioniere: Sie gehörten zu den Ersten, die die Telemedizin im Rahmen von Pilotprojekten für ihre Versicherten erstatteten. Mittlerweile können auch gesetzlich Krankenversicherte Videosprechstunden von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten in unterschiedlichem Umfang wahrnehmen. Die PKV geht abermals einen Schritt weiter: Seit 1. Januar 2022 gibt es durch eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung mit der Bundespsychotherapeutenkammer und im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern eine dauerhafte Grundlage für Videosprechstunden in der Psychotherapie. Auch ärztliche Videosprechstunden können Privatversicherte – abhängig vom individuellen Tarif – unbegrenzt in Anspruch nehmen. Grundlage sind die Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen von Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe.
DiGA
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) oder „Apps auf Rezept“ bezeichnen Smartphone-Anwendungen, die einen medizinischen Zweck erfüllen – also zum Beispiel Blutzuckerwerte kontrollieren, Schlafrhythmen analysieren oder psychologische Unterstützung anbieten. Sie sind eine neue digitale Leistung, die es in dieser Form bisher nicht gab. Sie können helfen, Krankheiten zu erkennen oder zu behandeln. Häufig ergänzen sie konventionelle Therapien beim niedergelassenen Arzt oder im Krankenhaus.
Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen DiGA in der PKV keiner Zulassung durch eine Bundesbehörde wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Versicherungsunternehmen erstatten tarifgemäß viele Apps, die eine Ärztin oder ein Arzt als medizinisch notwendig verschreibt. Voraussetzung ist, dass die DiGA als neue Leistung in einen Versicherungstarif einbezogen wurde und über die Zulassung als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung verfügt. Zur individuellen Erstattung von Gesundheits-Apps informieren die privaten Krankenversicherer.
Seit Beginn des Jahres 2022 sind digitale Pflegeanwendungen (kurz: DiPAs) als Leistungen der Sozialen und der Privaten Pflegepflichtversicherung aufgenommen – das regelt das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG), das im Sommer 2021 in Kraft trat. Digitale Pflegeanwendungen sind Apps und andere digitale Programme, die Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Fachkräfte unterstützen, den Pflege-Alltag zu bewältigen. So können sie etwa mithilfe von körperlichen und geistigen Übungen dazu beitragen, den Gesundheitszustand zu stabilisieren oder zu verbessern oder auch die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern. Ähnlich wie bei den DiGAs in der Gesetzlichen Krankenversicherung sollen erstattungsfähige DiPAs in einem entsprechenden Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet werden.
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