Der PKV-Verband fordert insbesondere, dass der digitale Beratungseinsatz von Compass private pflegeberatung GmbH aufgrund der guten Erfahrungen in der Praxis entfristet wird und die Beratungseinsätze im Interesse der Pflegebedürftigen flexibler und bedarfsgerechter ausgestaltet werden.
I. Allgemein
Es ist ein sinnvolles und nachvollziehbares Anliegen, in allen Bereichen des Gesundheitswesens dafür zu sorgen, dass es divers, inklusiv und barrierefrei ausgestaltet ist.
II. Zu ausgewählten Regelungen
Zu Nr. II.5
Vorgeschlagene Regelung
Das BMG erarbeitet Vorschläge, um gemeinschaftliche Wohnformen im SGB XI zu berücksichtigen. Es ist beabsichtigt, durch Änderungen im Pflegeversicherungsrecht eine Vielzahl an Erscheinungsformen abzubilden und für alle Beteiligten attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten zu bieten.
Bewertung
Die Erweiterung von Pflegeangeboten ist auch im Bereich der gemeinschaftlichen Wohnformen sinnvoll, um der steigenden Zahl an Pflegebedürftigen mehr Möglichkeiten zu bieten, ihre Pflege zu organisieren. Angesichts der finanziellen Situation der Pflegeversicherung darf es dadurch jedoch nicht zu Leistungsausweitungen kommen. Außerdem darf dadurch das Leistungsrecht nicht noch komplexer ausgestaltet werden.
Zu II.12
Vorgeschlagene Regelung
Es soll im Herbst/Winter 2026/2027 entschieden werden, ob die Möglichkeit, jeden zweiten Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI per Videokonferenz in Anspruch zu nehmen, entfristet werden soll.
Bewertung
Compass private pflegeberatung GmbH, die bei Privatversicherten neben der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI auch Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführt, hat mit der Möglichkeit, den Beratungseinsatz per Videokonferenz durchzuführen, gute Erfahrungen gesammelt. Dieses Format hat sich in der Praxis bewährt. Daher sollte die Regelung sofort entfristet werden.
Außerdem sollte die Regelung des § 37 Abs. 3 SGB XI stärker auf die Bedarfe der Pflegebedürftigen zugeschnitten und flexibler ausgestaltet werden. Zunächst sollte der Beratungseinsatz in allen Pflegegraden ab dem zweiten Pflegegrad bei reinen Pflegegeldbeziehern halbjährlich einmal verpflichtend durchgeführt werden. Dass mehr Beratungseinsätze erforderlich sind, je höher der Pflegegrad ist, lässt sich aus den Erfahrungen, die mit dem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI gesammelt wurden, nicht herleiten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch eine Reduzierung der Beratungseinsätze die Sicherstellung der Pflege gefährdet würde.
Die vorgeschlagene Reduzierung der Beratungseinsätze würde für alle Beteiligten, d. h. Versicherte, Berater, Pflegedienste, Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die Aufwände deutlich reduzieren. Auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und der steigenden Anzahl der Pflegebedürftigen ist dies angezeigt.
Zu II.13
Vorgeschlagene Regelung
Der Qualitätsausschuss Pflege wird prüfen, ob die einschlägigen Such- und Informationsangebote der Pflegekassen barrierefrei genutzt werden können und ob und in welcher Form für Personen mit bestimmten Behinderungen wichtige Informationen über die Ausstattung, Spezialisierung und Barrierefreiheit der Pflegeeinrichtungen enthalten sind.
Bewertung
Es ist fraglich, ob es sinnvoll ist, diese Aufgabe dem Qualitätsausschuss Pflege zuzuordnen. Die Aufgabe dürfte besser zu den Aufgaben des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege passen. Daher wird vorgeschlagen, zu prüfen, ob eine Umsetzung durch das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege möglich ist.