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Als Alternative Medizin werden Heilweisen und diagnostische Konzepte bezeichnet, die sich mit naturwissenschaftlichen Methoden nicht erklären lassen.
Ihr gegenüber steht die Schulmedizin mit Diagnosen und Therapieverfahren, die auf naturwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen basieren. Im Gegensatz zur Schulmedizin darf die Alternative Medizin nicht nur von Ärzten, sondern auch von Heilpraktikern und Laien angeboten werden. Zu den typischen alternativen Heilmethoden zählen die Homöopathie sowie die Phytotherapie.
Die Private Kranken- und Pflegeversicherung bildet Alterungsrückstellungen als Vorsorge, da im Alter die Gesundheitskosten zunehmen.
Der Versicherungsbeitrag wird so kalkuliert, dass er in jungen Jahren höher ist als die zu erwartenden Leistungen. Die Differenz wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn in späteren Lebensjahren die kalkulierten Kosten für Gesundheitsleistungen über dem Zahlbeitrag liegen, wird die Lücke durch Entnahme aus den Alterungsrückstellungen geschlossen.
Infolge der Alterung darf der Beitrag in der PKV nicht steigen. Für die Einhaltung dieser aufsichtsrechtlichen Verpflichtung haftet das Unternehmen mit seinem Eigenkapital.
Allerdings können die Kosten durch medizinischen Fortschritt, Veränderungen der Leistungsmengen je Behandlungsfall oder die Erhöhung der Lebenserwartung steigen. In diesem Fall ist eine Nachkalkulation und Beitragsanpassung notwendig, um die erhöhten laufenden Ausgaben zu decken und die erforderlichen Alterungsrückstellungen nachzufinanzieren.
Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben maximal 3,5 Prozent (Höchstrechnungszins).
Ambulante oder häusliche Pflege meint in der Regel, dass Pflegebedürftige im eigenen Haushalt, dem eines Verwandten oder auch in einer Wohngemeinschaft gepflegt werden.
Auch wer in Form von „Betreutem Wohnen“ in einem Seniorenwohnheim eingemietet ist, kann häusliche Pflege erhalten. Oft erfolgt die Pflege durch eine Pflegeperson. Sie ist nach dem Sozialrecht jemand, der ehrenamtlich und regelmäßig einen anderen Menschen in dessen häuslicher Umgebung pflegt. In der Regel sind das Angehörige, es können aber auch Nachbarn, Freunde oder schlichtweg ehrenamtlich tätige Menschen sein. Ergänzend oder alternativ kann auch ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden.
Eine Anschlussheilbehandlung ist eine stationäre oder teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme im direkten Anschluss an oder im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung.
Nach bestimmten Krankenhausbehandlungen ist eine Anschlussrehabilitation medizinisch notwendig, um den Genesungsprozess einzuleiten, zu verbessern oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern. In der Regel koordiniert dies der Sozialdienst in der jeweiligen Klinik. Es gibt ein einheitliches Antragsformular, um die erforderliche Genehmigung der PKV einzuholen. Zum Antragsformular
Derartige Heilbehandlungen können in spezialisierten Kliniken in der Regel besser durchgeführt werden als in Akutkliniken. Deshalb hat der PKV-Verband eine Kooperationsvereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) getroffen, die eigene Rehabilitationskliniken unter Wahrung höchster Qualitätsstandards betreibt.
Die anthroposophische Medizin nach Rudolf Steiner (1861–1925) versucht, die naturwissenschaftliche Betrachtungsweise des Menschen durch geisteswissenschaftliche Erkenntnisse zu ergänzen.
Sie betrachtet den Menschen als aus verschiedenen Bereichen, sogenannten Wesensgliedern, bestehend. Wie die ihr zugrunde liegende Anthroposophie ist die anthroposophische Medizin nicht wissenschaftlich belegt.
Anthroposophische Medizin ist in Deutschland eine „besondere Therapierichtung“ im Sinne des Sozialgesetzbuches und des Arzneimittelgesetzes. Das Arzneimittelgesetz definiert ein anthroposophisches Arzneimittel als „ein Arzneimittel, das nach der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis entwickelt wurde, nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren oder nach einem besonderen anthroposophischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist und das bestimmt ist, entsprechend den Grundsätzen der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis angewendet zu werden.“ (§ 4 Abs. 33 AMG)
Entsprechende Arzneimittel werden bei sachgemäßer Herstellung und sonstiger Unbedenklichkeit vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) registriert.
Bei einem Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 wird aus dem tiefen Mund-Nasen-Rachen-Raum ein Abstrich entnommen.
Das Testergebnis ist nach 15 bis 30 Minuten vorhanden. Seit Anfang Februar 2021 dürfen Antigen-Schnelltests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, an Privatpersonen verkauft werden.
Der Test reagiert auf strukturelle Bestandteile des Virus, das Nucleocapsid des Virus, und liefert eine Ja-/Nein-Antwort, ob SARS-CoV-2-spezifische Proteine vorliegen. Da diese Tests Bestandteile des Virus nachweisen, können die Antigen-Schnelltests bei sehr geringer Konzentration des Virus negativ ausfallen. Ein Schnelltest ist lediglich eine Momentaufnahme, ob eine hohe Infektion vorliegt. Bei typischer Symptomatik einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns) und negativem Antigen-Schnelltest ist deswegen eine ergänzende PCR-Testung erforderlich.
Das Verfahren legt fest, in welcher Form die Versicherer die Leistungsansprüche der Versicherten finanziell absichern.
Das Anwartschaftsdeckungsverfahren (vgl. Kapitaldeckungsverfahren) sorgt dabei für stabile Beiträge, auch dann, wenn die höhere Schadenswahrscheinlichkeit im Alter zu steigenden Gesundheitskosten führt. Dafür liegt die Versicherungsprämie in den Anfangsjahren höher als das augenblickliche Risiko der betreffenden Person, um die Differenz als Alterungsrückstellungen am Kapitalmarkt anzulegen. Diese Kalkulation beruht auf gesetzlichen Vorgaben, folgt versicherungsmathematischen Grundsätzen und unterliegt externer und unabhängiger Kontrolle. Gemäß dem Anwartschaftsdeckungsverfahren muss der private Krankenversicherer zu jeder Zeit die Leistungsansprüche der Versicherten durch künftige Versicherungsprämien und abgesammeltes Deckungskapital decken können.
Mit einer Anwartschaftsversicherung unterbrechen Sie die Versicherungsleistungen und können diese zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Risikoprüfung wiederaufleben lassen.
Damit können Sie sicherstellen, dass noch vor Versicherungsbeginn bzw. -wiederbeginn inzwischen aufgetretene Krankheiten in die Risikoprüfung des Versicherungsschutzes eingeschlossen werden (kleine Anwartschaftsversicherung) oder dass zusätzlich die Berechnung des Beitrags nach dem ursprünglichen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsanpassungen durchgeführt wird (große Anwartschaftsversicherung). Hierfür wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe sich nach der vereinbarten Versicherungsleistung für die eingeräumte Anwartschaft richtet.
Beispiel: Bei einem Arbeitsplatzwechsel können auch langjährige Privatversicherte der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen, wenn ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung sichert sich der Betroffene eine Rückkehr in den alten Tarif seiner privaten Krankenversicherung ohne erneute Risikoprüfung (kleine Anwartschaftsversicherung). Darüber hinaus kann er über eine große Anwartschaftsversicherung weiterhin Alterungsrückstellungen bilden, so dass bei Rückkehr in die PKV keine höheren Beiträge wegen Unterbrechung der Versicherungszeit anfallen.
Insbesondere auch für Beamte mit freier Heilfürsorge (z. B. Polizisten) bietet sich der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung an. Während ihres aktiven Dienstes trägt ihr Dienstherr (Land, Bund) grundsätzlich alle durch Krankheit und Unfall verursachten Kosten, und sie benötigen keine Krankenversicherung. Treten sie aber in den Ruhestand, endet die freie Heilfürsorge. Stattdessen erhalten sie Beihilfe und müssen ergänzend eine Krankenversicherung abschließen. Informationen zum Thema PKV und Beihilfe finden Beamtenanfänger unter www.beamte-in-der-pkv.de.
Beim Äquivalenzprinzip besteht eine enge Beziehung zwischen der Beitragshöhe und dem Versicherungsschutz.
Je umfassender der vereinbarte Versicherungsschutz, je höher also die voraussichtlich in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen sind, desto höher sind auch die Beiträge in der PKV.
Die Anwendung des Äquivalenzprinzips in der Beitragskalkulation der PKV macht sich konkret an folgenden Faktoren bemerkbar:
- Die Beitragshöhe hängt vom Umfang der versicherten Leistungen ab.
- Zudem ist das Lebensalter bei Versicherungsbeginn für die Beitragshöhe von Bedeutung, da die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen mit dem Lebensalter steigt. Je früher sich jemand für einen Versicherungsschutz in der PKV entscheidet, desto niedriger sind die Beiträge.
- Ein weiterer Aspekt ist der Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Bereits vorhandene Erkrankungen sind zusätzliche Gesundheitsrisiken, die nach dem Äquivalenzprinzip oft nur dann versichert werden können, wenn für das zusätzliche Risiko auch zusätzliche Beiträge (sogenannte Risikozuschläge) bezahlt werden.
Wichtig ist: Es kommt immer auf die Verhältnisse zu Beginn eines Versicherungsvertrages an. Dies ist Grundlage für die Beitragsberechnung. Tritt zu einem späteren Zeitpunkt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, hat das keine Auswirkungen auf die Beiträge. Spätere Risikozuschläge sind also nicht möglich. Ebenso wenig werden die Beiträge erhöht, weil der Versicherte älter wird.
Wird allerdings der Versicherungsumfang nachträglich erweitert, wird für einen zusätzlichen Versicherungsschutz auch ein risikogerechter Mehrbeitrag berechnet. Das schließt einen möglichen Risikozuschlag für den hinzukommenden Versicherungsschutz ein.
Einen Überblick, wie die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung kalkuliert werden, erhalten Sie in diesem kurzen Video.
Privatversicherte erhalten einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen ihrer PKV der Art nach denen der GKV entsprechen (siehe § 11 SGB V). Dies trifft grundsätzlich auf alle Krankheitsvollversicherungen der im PKV-Verband organisierten Versicherungsunternehmen zu.
Auch zum Versicherungsbeitrag der Angehörigen zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss, wenn sie bei gesetzlicher Krankenversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären.
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ist auf die Hälfte des Betrages begrenzt, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung und ggf. die seiner Angehörigen tatsächlich aufzuwenden hat. Außerdem beträgt der Zuschuss maximal die Hälfte des allgemeinen Höchstbeitrages zur Gesetzlichen Krankenversicherung, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der GKV ergibt. Außerdem wird noch der Durchschnittswert der Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen zur Hälfte hinzugerechnet.
Auch zur Pflegeversicherung erhalten Versicherte einen Arbeitgeberzuschuss, der auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags begrenzt ist. Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz zu sozialen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kind.
Erreicht das Einkommen des Versicherten nicht die Beitragsbemessungsgrenze, so wird nur das gezahlte Arbeitsentgelt als Grundlage für die Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse genommen.
Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den PKV-Beiträgen des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zur Leistung eines Zuschusses verpflichtet ist.
Arzneimittel bzw. Medikamente sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung am oder im Körper bestimmt sind.
Sie dienen der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder anderen körperlichen Beschwerden. Die Definition von „Arzneimittel“, Vorschriften über die Herstellung, Zulassung und Abgabe der Arzneimittel sowie weitere Bestimmungen sind im Arzneimittelgesetz (AMG) festgehalten.
Entsprechend den Inhaltsstoffen und den daraus folgenden Vertriebswegen werden Arzneimittel nach deutschem Recht in drei Kategorien eingeteilt:
- verschreibungspflichtige Arzneimittel. Sie sind nur auf ärztliche Verordnung in der Apotheke erhältlich (Preisbildung gem. Arzneimittelpreisverordnung).
- apothekenpflichtige Arzneimittel. Sie sind nur in der Apotheke erhältlich, bedürfen aber keiner ärztlichen Verordnung (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers).
- frei verkäufliche Arzneimittel. Sie sind nicht nur in der Apotheke, sondern auch im Einzelhandel erhältlich (freie Preisbildung).
Damit die Patienten vor schädlichen oder unwirksamen Arzneimitteln geschützt sind, dürfen diese nur verkauft werden, wenn sie zugelassen sind. Hierfür müssen die Pharmaunternehmen die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nachweisen. Die zuständige Arzneimittelbehörde prüft dann, ob der Nutzen für die Patienten die Risiken (in Form von sogenannten Nebenwirkungen) überwiegt.
Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) wurde 2011 eingeführt, um die stetig steigenden Kosten für Arzneimittel einzudämmen.
Die Hersteller müssen seitdem für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen bei ihrer Markteinführung Nachweise über den Zusatznutzen für die Patienten vorlegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) bewertet den Nutzen gegenüber der üblichen Therapie, das Ausmaß des Zusatznutzens und dessen therapeutische Bedeutung. Auf dieser Grundlage verhandeln der GKV-Spitzenverband und der Hersteller über den Preis für das neue Arzneimittel.
Weist ein neues Arzneimittel keinen Zusatznutzen auf, wird es nach Möglichkeit einer Festbetragsgruppe zugeordnet. Existiert für ein neues Arzneimittel ohne Zusatznutzen keine passende Festbetragsgruppe, erfolgen auch hierfür Preisverhandlungen.
Die Private Krankenversicherung ist durch eine Vertreterin des PKV-Verbandes an den Preisverhandlungen beteiligt. Die Einbindung der PKV garantiert, dass die Privatversicherten wie die gesetzlich Versicherten vom Verhandlungsergebnis profitieren. Sobald eine Einigung erzielt ist, senken die Hersteller ihren ursprünglich festgelegten Preis auf den vereinbarten Preis. Auf dieser Basis legen die Apotheken schließlich den Verkaufspreis fest.
Die Preise aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Handelsspannen der Apotheken und des pharmazeutischen Großhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Die Arzneimittelpreise werden demnach zurzeit wie folgt berechnet:
Herstellerpreis
+ 3,15 % Großhandelszuschlag (maximal 37,80 Euro)
+ 0,70 Euro Festzuschlag
= Apothekeneinkaufspreis (AEK)
+ 8,35 Euro pauschaler Zuschlag
+ 3 % Apothekervergütung
+ 0,16 Euro Abgabe für Notdienstpauschale
+ 19 % Mehrwertsteuer
= Apothekenverkaufspreis (AVP)
Besondere Zuschläge gelten für in Apotheken hergestellte Arzneimittel, unter anderem für Infusionen zur Krebs- und Schmerztherapie.
Der Begriff Arzt/Ärztin ist eine geschützte Berufsbezeichnung. Arzt/Ärztin ist, wer die staatliche Zulassung (Approbation) zur Ausübung des ärztlichen Heilberufs erhalten hat.
Voraussetzung dafür sind ein Medizinstudium (inklusive eines praktischen Jahres) und das Bestehen aller Prüfungen entsprechend der Bundesärzteordnung sowie der Approbationsordnung für Ärzte.
Die Regelung der Berufsausübung der Ärzte ist grundsätzlich Sache des Landesrechts. Aufgrund von weitgehend übereinstimmenden Kammer- bzw.Heilberufgesetzen in den einzelnen Bundesländern sind die Ärztekammern errichtet worden. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufgrund ihres Satzungsrechts erlassen die Ärztekammern mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden u.a. Berufs- und Weiterbildungsordnungen und regeln neben der Errichtung berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen im einzelnen.
Danach sind Ärzte allgemein verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, sich fortzubilden und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder kann die Verletzung von Berufspflichten in einem Berufsgerichtsverfahren geahndet werden. Die Bundesärzteordnung (5, 6 BÄO) sieht die Möglichkeit vor, die Approbation als Arzt zurückzunehmen bzw. ruhen zu lassen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
Privatversicherte haben freie Arztwahl: Sie können sich auch bei Ärzten ohne Zulassung als Vertragsarzt der Gesetzlichen Krankenversicherung behandeln lassen.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen, gibt es einiges zu beachten.
Privatversicherte haben grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa. Außerhalb Europas gilt der private Vollschutz mindestens einen Monat, bei vielen Versicherungsunternehmen bis zu drei Monate oder sogar länger. Zudem kann die Geltungsdauer durch besondere Vereinbarung vor Reisebeginn auch über diesen Zeitraum hinaus ausgeweitet werden.
Zudem kann die Geltungsdauer durch besondere Vereinbarung auch über einen Monat bzw. drei Monate hinaus ausgeweitet werden.
Ist nicht nur eine längere Auslandsreise, sondern ein dauerhafter Umzug in ein anderes Land geplant, so gilt zu beachten:
- Ziehen Privatversicherte auf Dauer in ein Land, das Mitglied der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist, bleibt ihre Versicherung bestehen, sofern sie sie nicht kündigen. Der Versicherer ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die er auch in Deutschland erbringen würde. Behandlungskosten in fremder Währung rechnet der Versicherer zum Kurs des Tages um, an dem er die Belege erhält. Die Kosten für Überweisungen ins Ausland und für Übersetzungen kann der Versicherer von den Leistungen abziehen.
- In manchen europäischen Ländern besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht im landeseigenen System. Für eine Ausnahme von dieser Versicherungspflicht muss eine bestehender Krankenversicherungsvertrag nachgewiesen werden. Für die Gesetzliche Krankenversicherung erfüllt das „Formular S1“ (früher E 106) diesen Zweck. Seit Frühjahr 2017 gibt es für Privatversicherte das “Certificate of entitlement“. Dieser Vordruck des PKV-Verbandes ist mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt worden.
- Bei einem dauerhaften Umzug in ein Land, das nicht Mitglied der EU oder des EWRist, endet die private Krankenversicherung üblicherweise. Der Versicherte kann allerdings seinen Versicherer um eine gesonderte Vereinbarung bitten. Hierfür sollte er sich frühzeitig an den Versicherer wenden, auf jeden Fall vor der Abreise aus Deutschland. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, eine solche Vereinbarung einzugehen. Gewährt er weiterhin Versicherungsschutz, kann er einen Beitragszuschlag verlangen. Für die Umrechnung der Fremdwährung, Übersetzungs- und Überweisungskosten gelten die oben beschriebenen Regelungen.
- Steht vor dem Umzug ins Ausland bereits fest, dass der Versicherte nach Deutschland zurückkehren wird, und wird fürs Ausland eine gesonderte Versicherung abgeschlossen, so kann die private Krankheitsvollversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes in eine Anwartschaftsversicherungumgewandelt werden Ohne Anwartschaftsversicherung muss nach der Rückkehr aus dem Ausland ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen werden, mit neuer Gesundheitsprüfung und Neuaufbau von Alterungsrückstellungen. Rückkehrern, die z. B. aufgrund von Vorerkrankungen keine reguläre Aufnahme in die PKV finden, steht auf jeden Fall der Basistarifoffen.
Privatversicherte haben grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa. Außerhalb Europas gilt der private Vollschutz mindestens einen Monat, bei vielen Versicherungsunternehmen bis zu drei Monate oder sogar länger.
Außerhalb Europas gilt der private Vollschutz mindestens einen Monat, bei vielen Versicherungsunternehmen bis zu drei Monate oder sogar länger. Zudem kann die Geltungsdauer durch besondere Vereinbarung vor Reisebeginn auch über diesen Zeitraum hinaus ausgeweitet werden.
Trotz dieses umfassenden Versicherungsschutzes im Ausland kann eine gesonderte Auslandsreisekrankenversicherung auch für Privatversicherte sinnvoll sein. Zum einen bieten viele Tarife Versicherungselemente, die über den Schutz der üblichen Vollversicherung hinausgehen, wie ein medizinisch notwendiger oder sinnvoller Rücktransport in die Heimat. Zum anderen gefährdet eine Erkrankung oder ein Unfall im Ausland dann nicht eine mögliche Beitragsrückerstattung.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserer Broschüre zur Auslandsreisekrankenversicherung.
„Aut idem“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „oder Gleiches“.
Hintergrund: Nach Ablauf des Patentschutzes für ein Originalpräparat kommen häufig Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff, sogenannte Generika, auf den Markt, die in der Regel deutlich preiswerter sind.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Apotheker verpflichtet, ein wirkstoffgleiches preisgünstigeres Arzneimittel abzugeben, falls der Arzt das nicht durch ein Kreuz im Feld „aut idem“ des GKV-Rezeptvordrucks (rosa) ausgeschlossen hat.
Auf dem PKV-Rezeptvordruck (blau) gibt es ebenfalls ein Feld „aut idem“. Auch hier kann der Arzt durch ein Kreuz kennzeichnen, dass der Patient auf jeden Fall das verordnete Medikament erhalten soll. Ist kein Kreuz gesetzt, kann der Apotheker mit Einverständnis des privatversicherten Kunden auch ein anderes Arzneimittel herausgeben.
Der Nutzen der Aut-idem-Regelung für Privatversicherte liegt darin, dass sie ein wirkstoffgleiches Arzneimittel möglicherweise deutlich preiswerter als das Originalpräparat beziehen können. Wenn sie mit ihrer Versicherung einen Selbstbehalt vereinbart haben, werden sie so weniger belastet.
B
Das Kürzel BaFin steht für die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht"
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihren Sitz in Frankfurt a.M. und Bonn. Unter ihrem Dach vereinigt sie die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel in Deutschland. So entscheidet die BaFin unter anderem über die Zulassung von privaten Krankenversicherern auf dem deutschen Markt oder testet im sogenannten "Stresstest" deren Risikomanagement und Kapitalanlagen. Als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt sie der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen und finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen.
Die Barausschüttung ist das, was man klassischerweise unter Beitragsrückerstattung versteht.
Privatversicherte erhalten eine Barausschüttung, wenn sie über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum hinweg keine Leistungen in Anspruch nehmen, das heißt bei ihrem Versicherungsunternehmen keine Rechnungen einreichen..
Erfolgt die Beitragsrückerstattung durch eine Geldauszahlung und nicht durch Verrechnung, so spricht man von Barausschüttung. Die Höhe der Barausschüttung hängt von der Dauer der Leistungsfreiheit und den tariflich vereinbarten Rückerstattungsbeträgen ab.
Der Basisfallwert wird zugrundegelegt, um den Preis einer Krankenhausbehandlung zu berechnen.
Die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Landesausschüsse des PKV-Verbandes verhandeln jährlich mit den Landeskrankenhausgesellschaften die Höhe des jeweiligen Landesbasisfallwerts. Dieser gilt im darauffolgenden Jahr für jedes Krankenhaus im Bundesland. Können sich die Vertragspartner bis zum 30. November nicht auf einen Wert einigen, entscheidet die Krankenhaus-Schiedsstelle.
Die Landesbasisfallwerte wurden bis 2014 schrittweise an einen einheitlichen Basisfallwertkorridor angeglichen, dessen Grenzen bei + 2,5 Prozent und - 1,25 Prozent um einen einheitlichen Bundesbasisfallwert liegen. Ab 2016 ist eine untere Grenze von - 1,02 Prozent geplant.
Der Basistarif ist ein Sozialtarif der PKV und vor allem geeignet für sozial hilfebedürftige Versicherte (z. B. bei ALG-II-Bezug) und Menschen, die keine anderweitige Versicherung finden.
Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt gilt auch die Pflicht zur Versicherung für Personen, die der PKV zuzuordnen sind, wie z. B. Selbstständige und Beamte. Der Basistarif wurde als Garantie geschaffen, dass auch Personen mit schweren Vorerkrankungen Aufnahme in die PKV finden. Denn wer versicherungsberechtigt ist, darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden.
Vorerkrankungen bleiben beim Basistarif unberücksichtigt; individuelle Risikozuschläge werden nicht erhoben. Mehrkosten infolge von Vorerkrankungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben auf alle im Basistarif Versicherten verteilt.
Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag zur GKV plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen begrenzt. Er beträgt im Jahr 2025 monatlich 942,64 Euro. Bei Nachweis von Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts wird der Beitrag halbiert. Können hilfebedürftige Versicherte auch diesen halbierten Beitrag nicht aufbringen, beteiligt sich der Grundsicherungs-/Sozialhilfeträger im erforderlichen Umfang an dem Versicherungsbeitrag bzw. übernimmt ihn gegebenenfalls vollständig.
Der Basistarif unterscheidet sich wesentlich von anderen Tarifen der PKV-Produktwelt: Er ist ein vom Gesetzgeber gestaltetes Produkt, das den Leistungsumfang der GKV abbilden soll. Daher können im Basistarif, anders als in anderen PKV-Tarifen, gesetzlich vorgegebene Kürzungen stattfinden.
Beamtinnen und Beamte erhalten von ihrem Arbeitgeber (Dienstherr) eine finanzielle Unterstützung, damit sie bei Krankheit und im Pflegefall gut abgesichert sind.
Diese Unterstützung wird Beihilfe genannt. In einigen Bundesländern können Beamte und Beamtinnen bei ihrer Verbeamtung einmalig und unwiderruflich zwischen der klassischen individuellen Beihilfe und dem neuen Modell der pauschalen Beihilfe wählen.
Die klassische individuelle Beihilfe für Beamtinnen und Beamte beträgt in der Regel
- 50 Prozent,
- ab zwei Kindern 70 Prozent und
- für Pensionärinnen und Pensionäre 70 Prozent.
So funktioniert die private Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte
Auch für Familienangehörige ohne eigenes oder mit nur geringem Einkommen erhalten Beamtinnen und Beamte Beihilfe, in der Regel:
- 70 Prozent für die Partnerin oder den Partner und
- 80 Prozent für jedes Kind.
Absicherung für Beamtenfamilien: Beihilfe und private Krankenversicherung optimal nutzen
Im Rahmen der Öffnungsaktion ist für Beamtinnen und Beamte mit schwereren oder chronischen Erkrankungen oder einer Behinderung die Aufnahme in die PKV zu erleichterten Bedingungen garantiert. Gleiches gilt für ihre bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Anpassung von Beiträgen für den Versicherungsschutz. In der PKV ist der Versicherer bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechtigt, diese Grundlagen auch für bestehende Verträge anzupassen.
Auch der Selbstbehalt und der Risikozuschlag können bei entsprechender Vereinbarung geändert werden. Das Versicherungsunternehmen vergleicht zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als der gesetzlich oder tariflich festgelegten Abweichung in Prozent (auslösender Faktor), werden alle Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, angepasst (Beitragsanpassung nach § 155 VAG). Die Überprüfung der Rechnungsgrundlagen und die Zustimmung für eine Beitragsanpassung müssen durch einen unabhängigen Treuhänder erfolgen. Auslöser für Anpassungen sind Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten; vor einer Anpassung müssen allerdings alle Rechnungsgrundlagen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, das heißt zum Beispiel auch und Verwaltungskosten.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Einkommen, das maximal für den gesetzlichen Krankenkassenbeitrag berücksichtig wird. Auch in der PKV hat sie für manche Werte Bedeutung.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Im Jahr 2025 liegt sie bei 66.150 Euro/Jahr bzw. 5.512,50 Euro/Monat. Für die Private Krankenversicherung (PKV) ist sie im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberzuschuss und dem Höchstbeitrag im Standardtarif, Basistarif und der Pflegepflichtversicherung wichtig:
Maximaler Arbeitgeberzuschuss
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV entspricht dem maximalen Arbeitgeberbeitrag für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Berechnung werden die Beitragsbemessungsgrenze, der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen herangezogen und das Ergebnis durch 2 geteilt (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Auch für den maximalen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Wichtig: Der Arbeitgeberzuschuss beträgt höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung tatsächlich aufzuwenden hat.
Das ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag
Höchstbeiträge
Der Höchstbeitrag zum Standardtarif wird aus der Beitragsbmessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der GKV berechnet. Im Basistarif wird noch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen hinzugerechnet, weshalb der Höchstbeitrag im Basistarif höher ist als im Standardtarif.
Der Höchstbeitrag zur Pflegepflichtversicherung wird auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze und des Beitragssatzes gesetzlich Versicherter mit Kind zur sozialen Pflegeversicherung berechnet.
Das sind die Höchstbeiträge in Standardtarif, Basistarif und Pflegeversicherung
Da sich die Behandlungskosten im Gesundheitssystem laufend erhöhen, müssen auch die Beiträge angepasst werden.
Grundlage für Ihren Beitrag sind der gewünschte der Versicherungsumfang sowie Ihr Alter und Ihr Gesundheitszustand bei Versicherungsbeginn. Haben Sie Ihre Versicherung vor dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen, spielt auch Ihr Geschlecht eine Rolle.
Um den Beitrag möglichst stabil zu halten, gibt es drei Vorsorgemechanismen:
- Der Versicherer kalkuliert den Beitrag von vornherein für die absehbaren Gesundheitskosten der gesamten Lebenszeit. Das heißt, der Versicherte zahlt in jungen Jahren mehr, als er im Schnitt an Kosten verursacht. Mit den restlichen Beitragsanteilen werden Rückstellungen gebildet, die verzinst und im Alter für die Versicherten eingesetzt werden.
- Falls Überschüsse anfallen, werden sie zum allergrößten Teil den Versicherten wieder gutgeschrieben – vor allem als weitere Reserve für das Alter, aber auch als Barauszahlung.
- Als zusätzliche Vorsorge zahlt der Versicherte bis zu seinem 60. Lebensjahr zehn Prozent Sicherheitsreserve auf seinen Beitrag.
Steigen die Kosten in einem Tarif dennoch um mehr als 10 Prozent - aufgrund von neuen Behandlungs- und Operationsmethoden, neuen und ggf. teureren Medikamente - muss das Versicherungsunternehmen die Beiträge anpassen. Die Richtigkeit der Auswertungen und Berechnungen kontrolliert ein unabhängiger Treuhänder: Ohne seine Zustimmung darf der Versicherer seine Beiträge nicht ändern. Schließlich wacht die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Richtigkeit der Prämienkalkulation.
Anders als gesetzlich Versicherte können Privatversicherte aber auch selbst beeinflussen, wie hoch ihr Beitrag jeweils ist. So können sie zum Beispiel mit Selbstbehaltenden Beitrag senken oder in einen günstigeren Tarif wechseln. Wer ein ganzes Jahr lang keine Rechnungen eingereicht hat, bekommt zudem häufig eine Beitragsrückerstattung.
Die Private Krankenversicherung kennt verschiedene Arten der Beitragsrückerstattung.
Am bekanntesten ist die Folgende: Der Versicherte reicht ein Jahr lang keine Rechnungen ein und erhält deshalb von der Versicherung einen festen Betrag oder ein bis mehrere Monatsbeiträge zurück. Je länger der Versicherte keine Versicherungsleistungen in Anspruch nimmt, desto höher ist in der Regel die Beitragsrückerstattung. (Vorsorgeuntersuchungen sind meistens ausgenommen und gefährden deshalb die Beitragsrückerstattung nicht.)
Zudem zahlen manche Versicherer einen kleineren Teil der Beiträge zurück, wenn ein Versicherter nur ein bis maximal zwei Mal im Jahr Rechnungen einreicht.
Schließlich gibt es noch die Beitragsrückerstattungen, die der Versicherte nicht direkt als solche wahrnimmt. In diesem Fall setzt das Versicherungsunternehmen die sogenannten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung dafür ein, eine Beitragserhöhung zu mindern, zu verhindern oder sogar den Beitrag zu senken. Diese Verrechnung ist unabhängig vom Verhalten des einzelnen Versicherten, hier sind die Ausgaben für das gesamte Kollektiv entscheidend.
Weitere Informationen zur Beitragsrückerstattung und zur Beitragskalkulation insgesamt finden Sie auf den Themenseiten So kalkuliert die PKV die Beiträge und Beitragsrückerstattung in der PKV.
Der Belegarzt ist ein nicht im Krankenhaus angestellter Arzt.
Er ist jedoch berechtigt, seine Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt geht mit Ihnen als Patient einen Behandlungsvertrag ein, aus dem bestimmte Pflichten und Rechte entstehen.
Die Liquidation seiner Leistungen gegenüber Ihnen als Privatpatient erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Gebühren sind um einen Minderungssatz von 15 Prozent zu reduzieren. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen. Dem Krankenhaus werden die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei der Behandlung durch den Belegarzt entstehen, entsprechend erstattet.
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) beschreibt Zusatzversicherungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ermöglichen.
Dabei handelt es sich um Gruppentarife, also Versicherungen, die für die gesamte Belegschaft oder Mitarbeitergruppen vereinbart werden. Gruppentarife haben den Vorteil, dass das Versicherungsunternehmen die Beiträge günstiger kalkulieren kann, Wartezeiten entfallen und nur vereinfachte oder keine Risikoprüfungen durchgeführt werden.
Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages können auch Familienmitglieder in die betriebliche Krankenversicherung einbezogen werden.
Betriebliche Krankenversicherungen können Arbeitgeber bei der Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter unterstützen, da sie die Attraktivität des Arbeitgebers und die Zufriedenheit im Unternehmen steigern.
Hinsichtlich der Finanzierung kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Versicherungsbeiträge komplett oder teilweise übernimmt oder aber lediglich die Rahmenbedingungen schafft und dadurch seinen Mitarbeitern eine günstige Versicherung ermöglicht.
Die Versicherungsmöglichkeiten in der betrieblichen Krankenversicherung sind vielfältig. In der Regel ergänzen sie die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber kann aus verschiedenen Tarifmodulen, z. B. für die Bereiche Krankenhaus, Zahn oder erweiterte Vorsorgeuntersuchungen, den Versicherungsschutz für seine Mitarbeiter auswählen. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, besteht die Möglichkeit, den Vertrag privat fortzuführen.
„Bürgerversicherung“ nennen die Parteien SPD, Grüne und Die Linke ihre Reformkonzepte zur Finanzierung des deutschen Gesundheitssystems.
Die drei Parteien setzen sich darin für die Abschaffung des Zwei-Säulen-Systems aus Privater und Gesetzlicher Krankenversicherung und für die Einführung einer Einheitsversicherung für alle „Bürgerinnen und Bürger“ aus. In dieses Einheitssystem werden alle Versicherten einbezogen, auch diejenigen, die heute nach geltendem Recht von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind.
Studien belegen, dass Einheitsversicherungen wie die Bürgerversicherung in Deutschland nicht nur Arbeitsplätze und eine hochwertige medizinische Versorgung mit einem flächendeckenden Netz aus niedergelassenen Allgemeinmedizinern und Fachärzten gefährdert, sondern erst recht zu Rationierungen und Zwei-Klassen-Medizin führen. Ausführliche Informationen zur Bürgerversicherung gibt es hier.
C
COVID-19 (Abkürzung für Coronavirus disease 2019) ist eine Erkrankung, die durch das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst wird.
Diese Erkrankung kann mit einer Lungenentzündung einhergehen. Neben der Lunge können auch andere Organsysteme betroffen sein, z. B. Darm, Niere, Herz, Nervensystem.
D
Diplommediziner/in (Dipl. med.) ist eine Berufsbezeichnung aus der ehemaligen DDR und berechtigt zur Ausübung des Arztberufs.
Insbesonere in den neuen Bundesländern sind Diplommedizinerinnen bzw. Diplommediziner noch anzutreffen.
E
Krankenhäuser gewährleisten ein effektives Entlassmanagement zur Unterstützung des Übergangs von einem stationären Aufenthalt in die Anschlussversorgung.
Bei Versicherten, die sich im Krankenhaus befinden und Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung beantragen, wird eine vorläufige Pflegegradzuordnung nach Aktenlage (Vorabeinstufung) vorgenommen. Weitere Informationen.
Die Ergotherapie zählt zu den Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten erfasst.
Die Ergotherapie bzw. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie findet Anwendung bei Störungen der Motorik, der Sinnesorgane sowie geistiger und psychischer Fähigkeiten. Ziel ist es durch Verbesserung, Wiederherstellung oder Kompensation der beeinträchtigten Fähigkeiten dem Patienten eine größtmögliche Unabhängigkeit im Alltag zu ermöglichen.
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
F
Zum Führen einer Fachgebietsbezeichnung (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin) muss ein approbierter Arzt eine Facharztanerkennung nachweisen.
Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt richten sich nach den Kammer- und Heilberufegesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Es dürfen nur verzeichnete Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.
Innerhalb eines Fachgebiets kann der Arzt durch Weiterbildung zu einer zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung (z. B. Kardiologe) berechtigt werden. Eine darüber hinaus gehende Weiterbildung berechtigt zum Führen einer Zusatzbezeichnung (z. B. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten: Allergologie).
Für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen Krankenkassen gibt es Festbeträge (Höchstbeträge).
Seit 1989 gibt es Festbeträge für Arzneimittel, um die Gesetzliche Krankenversicherung bei den Ausgaben im Arzneimittelbereich zu entlasten. Die Festbeträge bestimmen, welche Beträge die gesetzlichen Krankenkassen höchstens für die jeweiligen Arzneimittel zahlen. Verlangt der Hersteller einen höheren Preis, muss der Versicherte die Mehrkosten tragen.
Es gibt verschiedene Festbetragsgruppen, denen ein Arzneimittel zugeordnet werden kann. In einer Gruppe werden jeweils
- Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen,
- Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder
- Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung
zusammengefasst. Allerdings gelten nicht für alle Arzneimittel Festbeträge. Beispielsweise verhandelt der Hersteller für neue Arzneimittel, die einen Zusatznutzen gegenüber bereits erhältlichen Arzneimitteln aufweisen, den Preis mit dem GKV-Spitzenverband.
Festbeträge und Private Krankenversicherung
Für die Privatversicherten sind die Festbeträge in der Regel nicht von Bedeutung. Ist die Anwendung eines Arzneimittels medizinisch notwendig, erstattet der Versicherer die Kosten gemäß den Tarifbedingungen – unabhängig vom Preis.
Ausnahmen:
Für die Versicherten im Basistarif ist die Erstattung auf den Festbetrag begrenzt. Dieser gesetzlich verankerte Sozialtarif bietet einen GKV-ähnlichen Versicherungsschutz. Einschränkungen im GKV-Schutz werden deshalb grundsätzlich auch auf ihn übertragen.
Für beihilfeberechtigte Privatversicherte (z. B. Beamte) gelten zwar wie für die übrigen Privatversicherten hinsichtlich ihres PKV-Schutzes keine Festbeträge. Jedoch beschränken viele Dienstherren die Leistungen der Beihilfe auf die Festbeträge. Insofern müssen die Beihilfeberechtigten mit Zuzahlungen rechnen.
G
Die Gebührenordnung für Ärzte ist die rechtliche Grundlage für die Berechnung von Arztleistungen, die nicht von der Sozialversicherung finanziert werden.
Der GOÄ ist das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen als Anlage beigegeben. Als Vergütung stehen dem Arzt nach GOÄ Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) und Ersatz von Auslagen zu.
Bei der GOÄ handelt es sich um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Der Verordnungsgeber (die Bundesregierung) ist gehalten, immer wieder Aktualisierungen vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Gebührenordnung den aktuellen Stand der Medizin abbildet. Die letzte umfassende Überarbeitung der GOÄ erfolgte jedoch 1982, 1996 wurde die letzte Teilnovellierung der GOÄ vorgenommen. Aus diesem Grunde arbeiten die Bundesärztekammer (BÄK) und der PKV-Verband gemeinsam an einer neuen, den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik abbildenden GOÄ, welche dem Verordnungsgeber als gemeinsamer Entwurf vorgelegt werden soll.
Erfahren Sie mehr zum Thema Arztrechnung nach GOÄ.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist die rechtliche Grundlage für die Berechnung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte.
Darüber hinaus regelt sie bei gesetzlich Versicherten die Abrechnungshöhe für zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) hinausgehen. Der GOZ ist das Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen als Anlage beigegeben. Als Vergütung stehen den Zahnärztinnen und Zahnärzten nach GOZ Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) und Ersatz von Auslagen zu.
Bei der GOZ handelt es sich um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Der Verordnungsgeber (die Bundesregierung) ist gehalten, immer wieder Aktualisierungen vorzunehmen um zu gewährleisten, dass die Gebührenordnung den aktuellen Stand der Medizin abbildet. Die letzte umfassende Überarbeitung der GOZ erfolgte 2012.
Erfahren Sie mehr über die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nach GOZ.
Die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung wird seit dem 1. Januar 2013 von privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten.
Bei Pflegebedürftigkeit erhält der Versicherte monatlich das bei Vertragsabschluss vereinbarte Pflegegeld. Hierfür muss er keinen Nachweis der tatsächlich angefallenen Pflegekosten erbringen. Den Betrag kann er nach individuellen Präferenzen verwenden.
Die Förderbedingungen sind im 13. Kapitel des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt. Danach müssen die geförderten Verträge bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen. So sind alle Versicherten der Sozialen und Privaten Pflegepflichtversicherung mit Vollendung des 18. Lebensjahres förderfähig, sofern sie noch keine Pflege- oder Betreuungsleistungen erhalten. Diese Personen müssen von den anbietenden Versicherungsunternehmen aufgenommen werden (sogenannter Kontrahierungszwang). Bei Abschluss dieser geförderten privaten Pflegezusatzversicherung gibt es keine Gesundheitsprüfungen, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse.
Der Mindesteigenbeitrag des Versicherten muss 10 Euro im Monat betragen. Der Vertrag muss zudem bestimmte Mindestleistungen vorsehen: mindestens 600 Euro „Pflegemonatsgeld“ in Pflegegrad 5 sowie festgelegte Prozentsätze davon als Leistungen in den übrigen Pflegegraden 1 bis 4. Zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbeginn liegt eine Wartezeit von bis zu 5 Jahren.
Nähere Informationen zum Pflege-Bahr finden Sie in unter: www.pkv.de/vorsorgen-mit-der-pflegezusatzversicherung.
In den Musterbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung erfahren Sie alle Informationen über das Produkt im Detail.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von (Zahn-)Ärzteschaft, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und GKV. Seine Beschlüsse sind teilweise auch für die PKV von Bedeutung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich.
Bedeutung für Privatversicherte
Privatversicherte haben gemäß den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und KrankenhaustagesgeldversicherungAnspruch auf gesetzlich eingeführte Früherkennungsprogramme, die der G-BA Richtlinien beschlossen hat. Wenn der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister beschlossen wurde und in Kraft getreten ist, wird die PKV erstmals an der Entwicklung strukturierter Früherkennungsprogramme beteiligt sein.
Von besonderer Bedeutung sind die Beschlüsse des Gremiums über denZusatznutzen von Arzneimitteln gemäß den Neuregelungen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes: Sie sind ausschlaggebend dafür, ob Preisverhandlungen mit den Herstellern stattfinden, bei denen die PKV „ins Benehmen“ zu setzen ist. Privatversicherte profitieren von den verhandelten Erstattungsbeträgen.
Der PKV-Verband wirkt auch in verschiedenen Gremien des G-BA mit. Er ist beteiligt an
- der Erstellung der Richtlinien zur Qualitätssicherung (§ 137 Abs. 1 Satz 3 SGB V),
- Beschlüssen für zugelassene Krankenhäuser bezüglich Nachweisen über die Erfüllung von Fortbildungspflichten von Fachärzten und Psychotherapeuten, der Definition von Mindestmengen, der Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen vor Eingriffen, Inhalt, Umfang und Datenformat der Qualitätsberichte der Krankenhäuser und
- der Entwicklung der Inhalte der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung.
Die GPV führt die Pflegeversicherung für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten durch, um deren finanzielles Risiko gleichmäßig zu verteilen.
Die Abkürzung GPV steht für Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB). Vor Einführung der Pflegeversicherung 1995 wurde beschlossen, dass die Versicherung dieser Personen über die privaten Krankenversicherungsunternehmen erfolgen solle. KVB und PBeaKK sind geschlossene Versichertenkollektive, deren Bestände altern und sich reduzieren. Das Pflegerisiko dieser Versichertengruppe ist deshalb deutlich höher als im Bundesdurchschnitt. Auf Dauer könnten die Versicherten ihr Risiko nicht allein tragen. Um das finanzielle Risiko über alle Versicherungsunternehmen gleichmäßig zu verteilen, wird die Pflegeversicherung gesetzesgemäß als Gemeinschaftskalkulation mit Ausgleichen betrieben.
Gemischte Krankenanstalten führen sowohl übliche Krankenhausbehandlungen als auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durch oder nehmen Rekonvaleszenten auf.
Für Krankenhäuser, die als Gemischte Krankenanstalt geführt sind, wird ausnahmsweise vor Beginn der stationären Behandlung eine schriftliche Leistungszusage der Krankenversicherung bezüglich der Kostenerstattung benötigt. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sind in der Regel nicht versichert.
Ausnahmen gelten bei so genannten Anschlussheilbehandlungen in den Bereichen Kardiologie, Neurologie und Orthopädie. Hier erfolgt die Behandlung beispielsweise in einer Kurklinik an Stelle einer sonst notwendigen stationären Krankenhausbehandlung.
Daher ist grundsätzlich zu empfehlen, die Leistungsfrage vorher mit der Krankenversicherung zu klären. So können mögliche Unstimmigkeiten bezüglich des Krankenhausaufenthalts im Vorfeld ausgeräumt werden. Darüber hinaus bietet die Private Krankenversicherung Kurkostentarife an, die auch Kur- und Sanatoriumsleistungen einschließen.
Zur Orientierung finden Sie hier ein Verzeichnis der Gemischten Krankenanstalten [PDF]
Nach Ablauf des Patentschutzes eines Arzneimittels dürfen Nachahmerprodukte (Generika) auf den Markt gebracht werden. Diese sind meistens günstiger als die Originale.
Generika sind Arzneimittel, die nicht unter einem eingetragenen Warenzeichen, sondern unter ihrem Freinamen (international gebräuchliche, nicht geschützte Arzneistoffbezeichnung) im Handel sind. Generika oder „Nachahmerpräparate“ unterscheiden sich vom Originalprodukt durch die Galenik (Zubereitungsverfahren), die Formgebung und/oder die Verwendung von Hilfsstoffen wie z. B. Farbstoffen. Das Generikum ist hinsichtlich der Bioverfügbarkeit (Geschwindigkeit und Ausmaß der Arzneimittelwirkung im Körper) dem Originalpräparat gleichwertig.
Neu entwickelte Arzneimittel können sich die Hersteller patentieren lassen. Damit sichern sie sich exklusiv die Vermarktungsrechte an dem entsprechenden Wirkstoff für eine definierte Zeit. Nach Ablauf der Schutzfrist kann der Arzneimittelwirkstoff lizenzfrei von jedem „Zweitanbieter“ produziert werden.
Da die Hersteller von Generika nur geringfügig in die Arzneimittelentwicklung investieren müssen, sind die Produkte meist deutlich preiswerter im Handel als das Originalpräparat.
H
Die Funktion des Hausarztes übernehmen in der Regel Allgemeinmediziner, Internisten oder Kinderärzte.
Bei gesundheitlichen Problemen ist die Hausarztpraxis erste Anlaufstation. Hier ist man in der Regel mit der individuellen Krankheitsgeschichte und den Lebensumständen des Patienten oder der Patientin besonders vertraut, spricht die nächsten Behandlungsschritte ab und berät bei Therapieentscheidungen sowie bei der Auswahl von Kliniken und Fachärztinnen und Fachärzten. Im besten Fall koordinieren die Hausärztinnen und Hausärzte als „Lotse“ die gesamte Behandlung. Sie können dabei auch dazu beitragen, belastende Doppeluntersuchungen und -behandlungen zu vermeiden.
Geburten in Deutschland erfolgen grundsätzlich unter der Leitung oder zumindest Einbindung einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers.
Nach dem Hebammengesetz sind Ärzte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme bzw. ein Entbindungspfleger hinzugezogen wird.
Darüber hinaus betreuen Hebammen und Entbindungspfleger Frauen während der Schwangerschaft und im Wochenbett und bieten Vorbereitungs- und Rückbildungskurse an. Eine weitere wichtige Aufgabe ist es, die Mütter bei der Pflege und Ernährung der Neugeborenen zu unterstützen und beraten.
Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ darf nur führen, wer die entsprechende staatliche Prüfung bestanden hat. Die vorhergehende Ausbildung dauert drei Jahre und erfolgt in Hebammenschulen, die an Krankenhäuser angegliedert sind.
Hebammen und Entbindungspfleger haben entweder eine feste Anstellung in einer Klinik oder sind freiberuflich tätig. Als Freiberufliche können sie auch in einem Geburtshaus angesiedelt sein oder als Beleghebamme die von ihnen betreuten Frauen in einem Krankenhaus entbinden.
Heilpraktiker bieten in der Regel Behandlungen jenseits der Schulmedizin. Für diesen Heilkundeberuf gibt es keine verpflichtende Ausbildung.
Die Tätigkeit als Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist eine historisch erklärbare Besonderheit in Deutschland und beruht auf dem Heilpraktikergesetz und dessen Durchführungsverordnung. Tätigkeitsschwerpunkt ist die alternative Medizin, d. h. Naturheilverfahren, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin, Osteopathie und andere Heilmethoden, die nicht zur Schulmedizin gehören.
Um Heilpraktiker oder Heilpraktikerin werden zu können, bedarf es einer behördlichen Genehmigung. Hierfür müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt sein, etwa ein Mindestalter von 25 Jahren und ein Hauptschulabschluss. Zudem muss man beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt eine Heilpraktikerprüfung bestehen. Eine vorherige Ausbildung ist nicht erforderlich, auch wenn verschiedene Heilpraktikerschulen entsprechende Angebote machen. Die Prüfung des Gesundheitsamtes dient nicht dem Zweck festzustellen, ob die geprüfte Person befähigt ist, andere Menschen zu heilen. Vielmehr soll ausgeschlossen werden, dass sie anderen Menschen durch ihre Behandlung Schaden zufügt.
Folgende Behandlungen und Tätigkeiten dürfen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker insbesondere nicht durchführen:
- Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten (z. B. Virushepatitis, Diphtherie, Masern), (sexuell) übertragbare Krankheiten
- Geburtshilfe
- Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente oder von Betäubungsmitteln
- Leichenschau; Ausstellung eines Totenscheins
- Organentnahme
- Strahlentherapie
Gegenstände, die notwendig sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen, wie zum Beispiel Hörhilfen oder Körperersatzstücke.
In der privaten Krankenversicherung hängt die Kostenerstattung für Hilfsmittel von den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags und damit vom Tarif ab. Der Leistungsumfang für Hilfsmittel muss damit den jeweiligen Versicherungsbedingungen entnommen werden, die entsprechende Aufzählungen enthalten. Dabei können die Aufzählungen abschließend oder offen formuliert sein.
Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, der für die Berechnung der PKV-Prämie und der Alterungsrückstellung höchstens verwendet werden darf.
Für die Private Krankenversicherung gilt ein Höchstrechnungszins von 3,5 Prozent. Festgelegt ist er in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV).
Wenn ein Unternehmen diesen Wert bei der Prognose zur Verzinsung seiner Kapitalanlagen nicht erreicht, ist es gehalten, mit dem niedrigeren erwirtschafteten Zins zu kalkulieren. Eine solche Absenkung des Rechnungszinses ist für neue Tarife jederzeit möglich. Bei Bestandsversicherten kann und muss der Rechnungszins bei einer solch abgesenkten Prognose bei der nächsten Beitragsanpassung abgesenkt werden. Solange der Rechnungszins im Bestand aber erreicht wird, darf er nicht gesenkt werden.
Wenn der Marktzins über dem rechnungsmäßigen Zins liegt, entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als „Überzinsen“ bezeichnet werden.
Homöopathie ist eine Behandlungsform der alternativen Medizin, die auf die Selbstheilungskräfte ausgerichtet ist.
Die Prinzipien der Homöopathie hat der Mediziner Samuel Hahnemann Ende des 18. Jahrhunderts entwickelt. Die Homöopathie geht davon aus, dass Substanzen, die bei einem gesunden Menschen bestimmte Symptome auslösen, dieselben Symptome bei Kranken lindern, nach dem Leitsatz „Heile Ähnliches durch Ähnliches“.
Die Homöopathie behandelt mit speziellen, nach festgelegten Bestimmungen hergestellten, verdünnten Stoffen (Potenzierung bzw. Dynamisierung) in geringer Dosierung. Dabei wird nicht ein Krankheitsbild bekämpft, sondern es sollen die Selbstheilungskräfte des Körpers angeregt werden. Die errechneten Konzentrationen können so niedrig ausfallen, dass sie tatsächlich keinen Wirkstoff mehr enthalten.
Mit Hybrid-DRGs können Krankenhäuser spezielle Leistungen, die sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden, abrechnen.
Seit 1. Januar 2024 können Krankenhäuser bestimmte Leistungen entweder ambulant oder stationär erbringen und ihre Leistungen dann mit entsprechend hinterlegten Vergütungen (Hybrid-DRGs) abrechnen. Selbst wenn mehrere Leistungserbringer beteiligt sind, kann diese Vergütung nur einmal angesetzt werden. Dies gilt für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses gleichermaßen – gesetzlich wie privat Versicherte.
Nach wie vor werden in Deutschland zu viele Operationen stationär durchgeführt, die auch ambulant erfolgen könnten. Mit der Einführung der Hybrid-DRGs will der Gesetzgeber mehr Anreize für eine ambulante Versorgung setzen. Außerdem sollen damit Krankenhäuser und Pflegepersonal entlastet und Kosten eingespart werden.
I
Die ICD - die internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme - dient zur Verschlüsselung von Daten.
Die „International Classification of Diseases and Related Health Problems“ (ICD) wird von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben. Von deutscher Seite ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) an der Weiterentwicklung der Klassifikation beteiligt.
Die ICD kommt bei der Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung sowie bei der Todesursachenverschlüsselung zum Einsatz. Dahinter steht das Ziel, die Krankheitshäufigkeit und Sterblichkeit weltweit mit einer international einheitlichen Systematik erforschen zu können.
Die aktuelle Version ist die ICD-11, wobei die Ziffer 11 für die elfte Revision steht. Da die Einführung in Deutschland aufwändiger ist, bleibt die ICD-10 zunächst weiter gültig. Weitere Informationen dazu bietet die BfArM.
Bei einer Impfung bzw. Schutzimpfung handelt es sich um eine pharmakologische Form der Prävention.
Durch den Einsatz von Arzneimitteln soll die Impfung das Immunsystem des Menschen aktivieren und gegen bestimmte Krankheitserreger schützen. So können Impfungen dabei helfen, schwere Infektionskrankheiten zu verhindern oder den Krankheitsverlauf abzuschwächen.
Bei Infektionskrankheiten sind die Krankheitserreger übertragbar. Die weite Verbreitung von Schutzimpfungen in einer Gesellschaft kann einen Kollektivschutz bewirken, der nicht nur Epidemien verhindert, sondern auch Personen schützt, die nicht geimpft sind.
Informationen zum PKV-Schutz bei Impfungen und anderen Arten der Prävention erhalten Sie auf unserer Themenseite Arztbehandlung.
J
Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der im Sozialgesetzbuch verwendete Begriff für die allgemein als "Versicherungspflichtgrenze" und "Beitragsbemessungsgrenze" bekannten Größen.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine der Sozialversicherungsrechengrößen, die jedes Jahr im Herbst von der Bundesregierung in Form einer Verordnung festgelegt werden. Sie ist im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Es gibt zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen:
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V wird auch allgemein als Versicherungspflichtgrenzebezeichnet.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V beschreibt zum einen die (niedrigere) Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 durch ein Einkommen über der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren. Zum anderen legt diese Jahresarbeitsentgeltgrenze die Beitragsbemessungsgrenze fest.
K
Grundlegendes Finanzierungsverfahren in der privaten Krankenversicherung, bei dem im Gegensatz zum Umlageverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Kapitalstock aufgebaut wird.
Im Gegensatz zum Umlageverfahren wird beim Kapitaldeckungsverfahren ein Kapitalstock aufgebaut, aus dem später die Ansprüche der Versicherten bedient werden. In der Privaten Krankenversicherung gehört das Kapitaldeckungsverfahren zu den Grundmerkmalen. Die Beitragskalkulation muss nach dem Äquivalenzprinzip sowie unter Bildung von Alterungsrückstellungen erfolgen. Die Alterungsrückstellungen sollen gewährleisten, dass die Beiträge unter ansonsten gleichen Voraussetzungen (u.a. Gültigkeit der aktuellen rechnerischen Sterbe- und Stornotafel; Fortbestand der aktuellen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen; unbegrenzter Fortbestand des aktuellen Preisniveaus für Leistungen im Gesundheitswesen) grundsätzlich über die gesamte Vertragslaufzeit konstant bleiben. Das heißt: Die Versicherten erwerben in jüngeren Jahren eine Anwartschaft darauf, dass ihre Beiträge im Grundsatz über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert bleiben. Um dies sicherzustellen, wird in den Anfangsjahren der Vertragslaufzeit ein Beitrag erhoben, der höher ist als der augenblickliche Bedarfsbeitrag der betreffenden Personen vor dem Hintergrund des aktuellen Krankheitsrisikos. Die Differenz, wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angesammelt. Später, wenn der zu entrichtende Beitrag aufgrund des gestiegenen Lebensalters – und damit in der Regel auch einer verstärkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen – nicht mehr für die benötigten Versicherungsleistungen ausreicht, werden die in der Alterungsrückstellung angesammelten Mittel zur Abdeckung dieser Finanzierungslücke eingesetzt. Damit werden Beitragssteigerungen allein aufgrund des Älterwerdens grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Kapitaldeckungsverfahren ist darüber hinaus der so genannte gesetzliche Zuschlag (10 %-Zuschlag) zuzuordnen.
Bei "Kontrahierungszwang" ist der Versicherer verpflichtet, Menschen ohne Risikoprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse aufzunehmen.
Kontrahierungszwang besteht in der Privaten Krankenversicherung für den Basistarif: Alle Menschen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Aufnahme beantragen, müssen in diesen Tarif aufgenommen werden.
Auch für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung besteht Kontrahierungszwang.
Verfahren der Leistungsgewährung in der Krankenversicherung. Beim Kostenerstattungsprinzip zahlen die Patientinnen und Patienten die Kosten ihrer Heilbehandlung selbst und reichen die Rechnung anschließend bei ihrem Versicherer zur Erstattung ein.
Beim Kostenerstattungsprinzip zahlen die Patientinnen und Patienten die Kosten ihrer Heilbehandlung selbst und reichen die Rechnung anschließend bei ihrem Versicherer zur Erstattung ein. Meist finden sich Höchstsätze für die Erstattung, in Deutschland sind diese an di Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) gekoppelt. Das Kostenerstattungsprinzip ist in der privaten Krankenversicherung die Regel. Zwischen Ärztinnen und Ärzten auf der einen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen auf der anderen Seite existiert beim Kostenerstattungsprinzip keine direkte Vertragsbeziehung. Abweichend vom Kostenerstattungsprinzip ist bei stationärer Behandlung die Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherungsunternehmen die Regel.
Bei der Kostenversicherung werden die tatsächlich entstandenen Kosten ganz oder teilweise erstattet.
Bei den meisten Krankenversicherungsarten handelt es sich um Kostenversicherungen.
Die Alternative zur Kostenversicherung ist die Tagegeldversicherung. Hier wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten pro Tag eine vertraglich vereinbarte Summe an den Versicherten ausgezahlt.
Versicherungsleistung in Form eines fest definierten pro Tag, der an die versicherte Person gezahlt wird, wenn sie sich in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch vollstationäre Heilbehandlungen.
Versicherung, die für jeden Tag, den sich eine versicherte Person wegen medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Krankenhaus aufhalten muss, einen vereinbarten Geldbetrag zu leisten.
Hierzu ist kein Kostennachweis erforderlich, und das ausgezahlte Geld ist steuerfrei. Mit der Krankenhaustagegeldversicherung lassen sich zusätzliche Kosten, die durch den Aufenthalt im Krankenhaus entstehen, abdecken. So können z.B. die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltenden Zuzahlungen beglichen werden. Besonders interessant ist eine Krankenhaustagegeldversicherung für Selbstständige und Freiberufler, die damit bei einem Krankenhausaufenthalt die weiterlaufenden Fixkosten im Büro bzw. in der Praxis ausgleichen oder eine Ersatzkraft für den Betrieb finanzieren können. Die Höhe des Krankenhaustagegelds hängt unternehmensindividuell von den Tarifbedingungen ab Krankenhauszusatzversicherung (Verweis auf Wahlleistungen im Krankenhaus).
Versicherungsleistung in Form eines fest definierten Geldbetrags pro Tag, der an die versicherte Person während der Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird.
Das Krankentagegeld wird der versicherten Person nach Ablauf einer Karenzzeit gezahlt. Bei Arbeitnehmern beträgt die Karenzzeit i.d.R. 42 Tage, da während dieses Zeitraums die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall greift. Selbstständige wählen in der Regel eine kürzere Karenzzeit. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankengeldern (z.B. à Krankenhaustagegeld, à Übergangsgeld bzw. à Übergangsleistungen, à Verletzungsgeld) das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Verdienstausfallversicherung, die vor Einkommensverlusten bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit schützt.
Die Krankentagegeldversicherung wird i.d.R. als Zusatzversicherung zu einem bestehenden privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungsschutz abgeschlossen. Im Versicherungsfall wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang gezahlt. In der privaten Krankentagegeldversicherung besteht grundsätzlich keine Zahlungshöchstdauer für das Krankentagegeld. I.d.R. ist die Leistungsdauer der Krankentagegeldtarife unbegrenzt, solange (vollständige) Arbeitsunfähigkeit besteht.
Umfassender individueller Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung (PKV) durch Deckung der medizinischen Behandlungskosten – u.a. auch zur Ergänzung der Leistungen aus der Beihilfe.
Die Krankheitskostenvollversicherung ist die Alternative zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In der PKV stellt das Kapitaldeckungsverfahren sicher, dass die Beiträge durch die Bildung von Alterungsrückstellungen unter ansonsten gleichen Voraussetzungen grundsätzlich über die gesamte Vertragslaufzeit konstant bleiben. Grundsätzlich kann eine Krankheitskostenvollversicherung den kompletten Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung umfassen. Zusätzlich kann eine Krankentagegeldversicherung und evtl. eine Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen werden. Im konkreten Einzelfall werden die Kosten für medizinische Leistungen zur Behandlung von Krankheiten, Unfällen und Entbindungen im individuell vereinbarten Tarifumfang getragen. Grundlage ist ein Vertragsverhältnis auf Basis der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Deshalb sind die Versicherten in der privaten Krankheitskostenvollversicherung nicht von den gesetzlich verordneten Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen betroffen, die der Gesetzgeber häufig im Rahmen der Gesundheitspolitik vornimmt.
L
Die Limitierung ist ein Verfahren zur Vermeidung bzw. Abmilderung von Beitragsanpassungen.
Die Mittel für Limitierung werden aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung als Einmalbeiträge entnommen.
Die Logopädie umfasst die Diagnostik, Therapie und Beratung bei Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen.
Sie richtet sich an Patientinnen und Patienten jeden Alters. Zum Aufgabenbereich gehören z. B. Sprachentwicklungsstörungen bei Kindern wie auch neurologisch oder traumatisch bedingte Sprachstörungen von Erwachsenen nach abgeschlossener Sprachentwicklung.
Die logopädische Ausbildung ist im Gesetz über den Beruf des Logopäden geregelt.
M
Auffanggesellschaft in der PKV, die im Juli 2003 gegründet wurde. Die Medicator AG soll die Erfüllung der Versicherungsverträge sichern, falls ein Krankenversicherungsunternehmen in eine finanzielle Notlage oder in die Insolvenz geraten sollte.
Auffanggesellschaft in der privaten Krankenversicherung (PKV), die in einer Brancheninitiative im Juli 2003 gegründet wurde. Die Medicator AG steht bereit, die Erfüllung der Versicherungsverträge zu sichern, falls ein Krankenversicherungsunternehmen in eine finanzielle Notlage oder sogar in die Insolvenz geraten sollte. Die Medicator AG verfügt über die gesetzlichen Sicherungsmitteln hinaus über ein Haftungserhöhung bis zu 1 Mrd. Euro. Alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist der PKV-Verband.Sollte der Fall der finanziellen Notlage eintreten, übernimmt die Medicator AG den gesamten Bestand an Krankenversicherungsverträgen einschl. der zur Deckung der Verpflichtungen aus diesen Verträgen notwendigen Forderungsansprüche. Die Aufgabe der Auffanggesellschaft besteht darin, die übertragenen Bestände sobald wie möglich auf aktive Krankenversicherer weiter zu übertragen und dort in eine wachsende und sich weiter entwickelnde Versichertengemeinschaft einzubinden. Die laufenden Versicherungsfälle werden in der Zwischenzeit von der Medicator AG bzw. von deren Dienstleistern erfüllt.
Die Medicproof GmbH ist für die Begutachtung der privatversicherten Pflegebedürftigen zuständig und damit das Pendant der Privaten Pflegeversicherung zum "Medizinischen Dienst" der gesetzlichen Krankenversicherung.
Über 1.000 Ärzte und Pflegekräfte besuchen bundesweit im Auftrag der Medicproof Privatversicherte und prüfen, ob und nach welchem Pflegegrad sie pflegebedürftig sind. Sie wenden bei der Begutachtung dieselben Maßstäbe an wie ihre Kolleginnen und Kollegen vom Medizinischen Dienst.
Für eine medizinische Notwendigkeit kommt es auf zwei Faktoren an: Ursache (z. B. Erkrankung) und geeignete Maßnahme (mit der z. B. eine Linderung erreicht wird).
Die medizinische Notwendigkeit ist bei der Privaten Krankenversicherung Grundvoraussetzung für die Erstattung jeder therapeutischen Maßnahme. Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss tatsächlich eine Krankheit, Verletzung oder zu behandelnde Behinderung vorliegen.
- Die diagnostischen Maßnahmen müssen objektiv geeignet sein, die Krankheit, Verletzung oder Behinderung zu erkennen bzw. Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
- Die daraus abgeleiteten therapeutischen Maßnahmen müssen geeignet sein, zu einer Heilung oder Linderung zu führen oder aber eine Verschlimmerung zu verhindern. Die Behandlung muss also zur Erkrankung passen, und sie muss von der Fachwelt als erfolgversprechend angesehen sein. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt. Aber auch neue, innovative Ansätze können diese Bedingung erfüllen.
Oberbegriff für die im Zeitablauf entstehenden neuen und verbesserten medizinisch-technischen Diagnose- und Behandlungsmethoden. Der medizinische Fortschritt führt u.a. zu einer besseren Erkennung von Krankheiten und schafft eine bessere Lebensqualität.
Der medizinische Fortschritt führt zu einer besseren (Früh-)Erkennung von Krankheiten, schafft eine bessere Lebensqualität und/oder eine höhere Lebenserwartung und erlaubt es, Krankheiten, die früher als unheilbar galten, zu heilen. Allerdings wirkt dieser Fortschritt in der Regel kostenerhöhend. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage gegenüber den Versicherungsnehmern können sich die Leistungen einer privaten Krankenversicherung im Zuge des medizinischen Fortschritts ändern. Versicherungsmathematisch entspricht der medizinische Fortschritt damit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes. Bei jedem privaten Krankenversicherungsschutz, der automatisch am medizinischen Fortschritt teilnimmt, entstehen so zwangsläufig Auswirkungen auf der Beitragsseite. Beitragsanpassungen sind die Folge.
Medizinprodukte werden mit medizinischem Zweck am Menschen angewendet und wirken vor allem physikalisch.
Geanuer gesagt sind Medizinprodukte Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände, die für medizinische Zwecke wie die Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen bestimmt sind. Ihre Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper wird - im Gegensatz zu Arzneimitteln - nicht auf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Weg erreicht.
Unterschieden werden drei Risikoklassen - entsprechend dem Risiko, das durch die Anwendung des Produktes entsteht. Die Klassifizierung erfolgt mit Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Beispiele für Medizinprodukte sind Verbandstoffe, Gehhilfen, Hörgeräte, Produkte zur Injektion und Infusion, medizinisch-technische Geräte (z. B. Beatmungsgeräte, Dialysegeräte), Herzkatheter oder Stents.
Informieren Sie sich ausführlich über Medizinprodukte im Internetangebot des Bundesministeriums für Gesundheit.
Der Mehrumsatz der Privatversicherten ist der Betrag, der den Akteuren im deutschen Gesundheitswesen allein durch die Existenz der Privaten Krankenversicherung zu Gute kommt.
Dabei handelt es sich um die Differenz der Ist-Ausgaben der Privatversicherten und der ihrer hypothetischen Ausgaben, wenn sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären.
Der PKV-Mehrumsatz ist die Folge von Unterschieden in privater und gesetzlicher Krankenversicherung in der monetären Bewertung von Leistungen, in abweichenden Mechanismen zur Mengensteuerung und in differierenden Leistungsumfängen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausprägung dieser Unterschiede in den einzelnen Leistungssektoren variiert der Anteil des Mehrumsatzes je Sektor. Am höchsten ist der Mehrumsatz im ambulanten Bereich.
Der Mehrumsatz der Privatversicherten ermöglicht Investitionen in die medizinische Infrastruktur und in die Einstellung von medizinischem Fachpersonal, die der gesamten Bevölkerung Deutschlands zugutekommen. Der Mehrumsatz wird jährlich vom Wissenschaftlichen Institut der PKV (WIP) ermittelt.
Die vom PKV-Verband verfassten Musterbedingungen (MB) sind grundlegende Regelwerke, die die Gewissheit eines ausgewogenen Vertragswerkes sichern.
Es handelt sich bei den Musterbedingungen zwar um unverbindliche Empfehlungen, über deren Verwendung die Versicherer frei entscheiden können. In der Regel beziehen sich die Unternehmen aber in ihren Versicherungsbedingungen auf die Musterbedingungen. Zusammen mit den Tarifbedingungen und dem jeweiligen Tarif bilden sie dann die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Die unverbindlichen Musterbedingungen im Einzelnen:
- Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) [PDF]
- Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) [PDF]
- Musterbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (MB/EPV) [PDF]
- Musterbedingungen für die Pflegekrankenversicherung (MB/PV) [PDF]
Die Verwendung der Musterbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (MB/GEPV) [PDF] ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Pflege-Zusatzversicherung (sogenannter Pflege-Bahr).
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Die folgenden Bedingungen sind gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers brancheneinheitlich. Unternehmensindividuelle Versicherungsbedingungen gibt es hierzu nicht.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Basistarif (AVB/BT) [PDF]
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Standardtarif (MB/ST) [PDF]
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) [PDF]
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) [PDF]
Die Jahreszahl im Titel gibt jeweils das Jahr der letzten umfassenden Änderung an.
N
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die die übliche Ernährung ergänzen.
Im Allgemeinen versteht man darunter die gezielte Zufuhr bestimmter Nährstoffe, wie Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente.
Auf Grund ihrer in der Regel lebensmitteluntypischen Darreichungsform (Tabletten, Kapseln, Dragees) werden sie häufig mit Arzneimittelnverwechselt, sind aber Lebensmittel.
Versicherte, die den Erstbeitrag oder Folgebeiträge nicht zahlen. Seit Einführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 dürfen Verträge, mit denen diese Pflicht erfüllt wird, nicht mehr wegen Nichtzahlung gekündigt werden..
Seit Einführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag, mit dem diese Versicherungspflicht erfüllt wird, nicht mehr wegen Nichtzahlung der Beiträge kündigen. Der Versicherer bleibt aber verpflichtet, für Notfall- und Schmerzbehandlungen Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies hat dazu geführt, dass viele Versicherungsnehmer in der Krankheitskostenvollversicherung ihre Beiträge nicht mehr gezahlt haben und der Gesetzgeber zum 1. August 2013 den Notlagentarif eingeführt hat: Ist der Versicherungsnehmer in der Krankheitskostenvollversicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt der Versicherer ihn. Zudem hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstands einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstands zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschl. der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die drohende Umstellung in den Notlagentarif hin. Ist der Prämienrückstand einschl. der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, wird die versicherte Person in den Notlagentarif umgestellt. Dient eine Versicherung nicht der Erfüllung der Versicherungspflicht, setzt der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen, beziffert die genauen Rückstände und weist auf die Folgen der weiteren Säumnis hin. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen, und er ist bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht zur Leistung verpflichtet.
Der Notlagentarif ist ein Tarif für Versicherte in vorübergehenden finanziellen Notlagen, die ihrer PKV mehrere Beiträge schulden.
Seit 2013 können Versicherte in den Notlagentarif umgestellt werden, wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in einem Zeitraum von sechs Monaten keine Beiträge gezahlt haben.
Versicherte im Notlagentarif erhalten Leistungen der Notfallversorgung zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Kinder und Jugendliche im Notlagentarif erhalten darüber hinaus Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen erstattet.
Wenn alle Beitragsschulden, Säumniszuschläge und Mahngebühren zurückgezahlt sind, wird der Vertrag ab dem übernächsten Monat automatisch im alten Tarif fortgesetzt.
Ausführlichere Informationen zum Notlagentarif bieten unsere Broschüre Alternativen in jeder Lebenslage - Optionen für PKV-Versicherte [PDF] sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Notlagentarif (AVB/NLT) [PDF].
O
Zum Öffentlichen Gesundheitsdienst zählen auf lokaler Ebene die Gesundheitsämter, auf Bundesebene im weiteren Sinne vor allem das Robert Koch-Institut (RKI) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) hat auf allen politischen Ebenen eine Vielzahl von Aufgaben. Im Unterschied zur ärztlichen Tätigkeit in Krankenhäusern oder ambulanten Praxen, die vorwiegend individualmedizinisch ausgerichtet ist, sind im ÖGD auch bevölkerungsbezogene Aspekte mit präventivem Ansatz von Bedeutung.
Die Bandbreite der Aufgaben reicht dabei von Beratung und Unterstützung über Kontroll- und Überwachungsaufgaben hin zu Hilfsangeboten. Zudem werden amtsärztliche Tätigkeiten ausgeführt. Die Gesundheitsberichterstattung und die Politikberatung nehmen ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet ein.
Der Ombudsmann der PKV ist eine Institution zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Privatversicherten und ihren privaten Krankenversicherern.
Die Möglichkeit, eventuelle Ansprüche ggf. später auf dem Klageweg zu verfolgen, ist von einer Tätigkeit des Ombudsmannes nicht betroffen. Er ist auch für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern gegen Versicherungsvermittler zuständig, soweit es sich um die erfolgte oder versuchte Vermittlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungen handelt.
Das Verfahren vor dem Ombudsmann ist für die Versicherten kostenfrei.
Nicht zuständig ist der Ombudsmann, wenn die gleiche Streitfrage bereits von einem Gericht, einer anderen Schiedsstelle oder einer sonstigen Einrichtung, die sich mit der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden befasst (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin), behandelt wurde oder wird.
Die Position Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wurde zum 1.1.2001 für die Angelegenheiten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eingerichtet. Der Ombudsmann ist in seiner Amtsausübung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Sie erreichen das Büro des Ombudsmannes der PKV kostenfrei unter 0800 2 55 04 44.
OTC („over the counter“ – „über den Ladentisch“) bezeichnet alle Arzneimittel, die ohne ärztliche Verordnung erhältlich sind.
Hierbei handelt es sich sowohl um apothekenpflichtige als auch frei verkäufliche Arzneimittel, die zum Beispiel in Drogeriemärkten gekauft werden können.
P
Als Alternative zur individuellen Beihilfe bieten manche Bundesländer die pauschale Beihilfe in der Art eines Arbeitgeberzuschusses an.
Entscheidet sich eine Beamtin oder ein Beamter für die pauschale Beihilfe, zahlt der Dienstherr einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Das ist sowohl bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einem vollständigen privaten Krankenversicherungsschutz (100-Prozent-Versicherung) möglich.
Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei freiwillig gesetzlich wie auch privat versicherten Beamtinnen und Beamten die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Wie in der GKV ist die pauschale Beihilfe in der PKV üblicherweise begrenzt, und zwar auf den maximalen Arbeitgeberzuschuss für abhängig Beschäftigte. Landesspezifische Regelungen weichen gegebenenfalls ab, zum Beispiel Schleswig-Holstein. Informationen dazu bietet der jeweilige Dienstherr.
Für die Pflegeversicherung gibt es keine pauschale Beihilfe, sondern nur die individuelle Beihilfe. Diese kann durch eine private Pflegepflichtversicherung ergänzt werden. Alternativ können Beamtinnen und Beamte die soziale Pflegeversicherung wählen und den Beitrag vollständig selbst finanzieren.
Beiträge für Versicherungsleistungen, die über eine Grundabsicherung hinausgehen, werden bei der pauschalen Beihilfe nicht berücksichtigt. Dazu gehören z. B. ambulante und stationäre Zusatztarife, Krankengeld-, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeldversicherungen.
Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist in der Regel unwiderruflich. Ein späterer Wechsel zur klassischen Kombination aus individueller Beihilfe und privater Krankenversicherung ist nicht möglich. Der Verzicht auf die individuelle Beihilfe gilt nicht nur für die aktive Dienstzeit, sondern auch für die Zeit des Ruhestands. Wenn die pauschale Beihilfe gewählt wurde, ist die Aufnahme über die Öffnungsaktion in die PKV nicht mehr möglich.
In folgenden Bundesländern können Beamtinnen und Beamte die pauschale Beihilfe wählen: Hamburg, Bremen, Brandenburg, Thüringen, Berlin, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein.
Mit einem PCR-Test (Polymerase-Kettenreaktion) wird in einem Abstrich z. B. aus dem tiefen Mund-Nasen-Rachen-Raum nach dem Erbmaterial eines Virus (der RNA) gesucht.
Der PCR-Test ist das sicherste Verfahren in der Diagnostik einer Infektion mit SARS-CoV-2.
Das Material, also das Erbgut des Virus, das bei dem Abstrich genommen wird, wird im Labor im sogenannten Thermocycler millionenfach kopiert. Die Kopien werden dann mit Sonden farblich markiert und können so sichtbar gemacht werden. Sind entsprechende Farbsignale vorhanden, handelt es sich um eine „positive Probe“. Die getestete Person trägt das Virus in sich. Unter idealen Bedingungen dauert ein solcher Test in spezialisierten Laboren 3 bis 5 Stunden.
Mit der Pflege-Charta haben maßgebliche Akteure in der Pflege einen Rechtekatalog für hilfe- und pflegebedürftige Menschen erstellt.
So soll die Position hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen gestärkt und die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema würdevoller Lebensbedingungen für Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf gefördert werden. Die Charta will zugleich konkrete Informationen und Anregungen zum Hilfe- und Pflegeprozess geben, denn alle Grundsätze, die darin formuliert sind, entsprechen dem bereits geltenden Recht.
Pflegebedürftigkeit besteht, wenn ein Mensch auf Hilfe anderer angewiesen ist, weil seine Selbstständigkeit oder Fähigkeiten gesundheitlich bedingt dauerhaft eingeschränkt sind.
Pflegebedürftige Personen können körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. Als „dauerhaft“ wird ein zu erwartender Zeitraum von mindestens sechs Monaten angesehen.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im XI. Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert.
Bei der Vermutung einer Pflegebedürftigkeit prüft Medicproof (PKV) bzw. der Medizinische Dienst (PKV) die Beeinträchtigungen der betreffenden Person und ordnet ihr einen Pflegegrad zu.
Begutachtung in der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einordnung in Pflegegrade.
Die gesetzlichen Pflegekassen entscheiden auf der Grundlage von Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad gilt. Die Pflegebegutachtung in der privaten Pflegepflichtversicherung führt Medicproof durch. Sie ist ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes. Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz durch Medicproof.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin.
Die Pflegeberatung umfasst unter anderem Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung sowie von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind.
Die Pflegeberatung wird in der Privaten Pflegepflichtversicherung durch einen eigenen Beratungsdienst, die compass private pflegeberatung, angeboten. Sie erfolgt wahlweise telefonisch oder bei den Pflegebedürftigen zu Hause, im Pflegeheim oder Krankenhaus.
Seit 2017 wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden angegeben.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, werden die folgenden sechs Bereiche betrachtet:
1. Mobilität – Wie selbstständig kann sich die betroffene Person noch bewegen?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Wie gut findet sich die betroffene Person in ihrem Alltag zurecht? Kann sie Entscheidungen treffen, sich mitteilen?
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Verhält sich die betroffene Person auffällig und ggf. aggressiv gegenüber sich selbst oder ihrer Umwelt?
4. Selbstversorgung – Inwieweit kommt die betroffene Person mit der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Vergleichbarem zurecht?
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – Inwieweit ist eine Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, wie Verbandswechsel, notwendig?
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – Wie gut kann die betroffene Person noch ihren Tagesablauf planen und Kontakte pflegen?
Pflichtversicherung, die 1995 eingeführt wurde und bei Pflegebedürftigkeit ambulante und stationäre Pflegekosten teilweise übernimmt. Die Höhe der versicherten Leistungen orientiert sich an den Pflegegraden.
Die private Pflegepflichtversicherung und die soziale Pflegeversicherung bilden zusammen die gesetzliche Pflegeversicherung. Privatversicherte schließen die Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab, gesetzlich Krankenversicherte in der sozialen Pflegeversicherung. Ausnahmen bestehen für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die innerhalb einer Frist auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen können.Der Anspruch auf Leistungen tritt bei Pflegebedürftigkeit ein. Bei privat Pflegeversicherten werden Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad durch Ärzte von Medicproof festgestellt. Die private Pflegepflichtversicherung ist der sozialen Pflegeversicherung im Leistungsumfang gleichgestellt. Die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung werden nach Eintrittsalter und Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn auf Grundlage des Kapitaldeckungsverfahrens kalkuliert. Es werden also Alterungsrückstellungen für das steigende Pflegerisiko im Alter gebildet. Die Beiträge sind limitiert: Es gilt ein Höchstbetrag, der sich am Höchstbetrag zur sozialen Pflegeversicherung orientiert. Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Vorerkrankungen dürfen nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.
Bis Ende 2016 wurde die Schwere einer Pflegebedürftigkeit in die Stufen I bis III eingeteilt.
Pflegestufe I
Erheblich Pflegebedürftige benötigen wenigstens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen (z. B. Waschen, Nahrungsaufnahme, Ankleiden). Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt einer Woche mindestens 90 Minuten betragen, wobei über 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.
Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftige benötigen mindestens dreimal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zu verschiedenen Tageszeiten. Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt einer Woche mindestens drei Stunden betragen, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftige benötigen täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität.
Versicherungsschutz gegen das Pflegerisiko, der die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung ergänzt. Sie werden als Pflegetagegeld-, Pflegekosten-, Pflegerenten- oder als staatlich geförderte (Pflege-Bahr) ergänzende Pflegeversicherung angeboten.
Bei den meisten Unternehmen besteht für den Abschluss der Versicherung in der Regel ein Höchstalter zwischen 55 und 70 Jahren. Die Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung hängen vom gewählten Leistungsumfang, vom Eintrittsalter sowie vom Gesundheitszustand des Versicherten bei Vertragsabschluss ab. Die Beiträge werden nach dem Kapitaldeckungsverfahren kalkuliert.
Finanzieller Ausgleichsmechanismus in der privaten Krankenversicherung (PKV), der in der privaten Pflegepflichtversicherung sowie im Basistarif und im Standardtarif der PKV durchgeführt wird.
Möglichkeit der Übertragung von Alterungsrückstellungen von einem alten auf einen neuen Tarif oder von einem alten auf einen neuen Krankenversicherer.
Die Versicherten können im Fall eines Tarifwechsels bei ihrem Krankenversicherer die Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung verlangen. Innerhalb eines Versicherers ist damit die Portabilität der kalkulierten Alterungsrückstellung vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2009 muss den Versicherten auf deren Verlangen bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Krankenversicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung mitgegeben werden, die dem Basistarif entspricht. Hierbei handelt es sich um einen Übertragungswert, der als eigene Leistung in Tarife einkalkuliert wird, und damit nicht um eine Portabilität der Alterungsrückstellung im engeren Sinne.
Im Gesundheitswesen soll Prävention verhindern, dass Krankheiten und Behinderungen entstehen oder sich verschlechtern.
Es gibt drei Arten der Prävention:
- Maßnahmen, die dem erstmaligen Auftreten von Krankheiten vorbeugen (Primärprävention)
- Maßnahmen, die der Früherkennung von symptomlosen Frühstadien von Krankheiten dienen (Sekundärprävention)
- Maßnahmen, die dazu beitragen, manifeste Erkrankungen und Behinderungen sowie ihre Folgen nicht schlimmer werden zu lassen (Tertiärprävention)
Die Private Krankenversicherung erstattet grundsätzlich Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen, die auch von der GKV übernommen werden. Ferner übernimmt die PKV in der Regel Impfungen, die die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut empfiehlt. Darüber hinaus engagieren sich die privaten Krankenversicherer über den PKV-Verband bereits seit Jahrzehnten für die HIV- und Suchtprävention, etwa als Mitgründer der Deutschen AIDS-Stiftung. Sie fördern zudem weitere Programme zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, die Menschen in allen Lebenslagen dabei helfen, ihr Leben gesünder zu gestalten. Ziel ist es, ein gesundes Aufwachsen, gesundes Leben und gesundes Altern zu fördern.
Heilkundliche Psychotherapie unter der Bezeichnung „Psychotherapeut“ darf nur von Psychologischen Psychotherapeuten (PP), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) sowie entsprechend weitergebildeten Ärzten ausgeübt werden und bedarf der Approbation
Heilkundliche Psychotherapie unter der Bezeichnung „Psychotherapeut“ darf nur von Psychologischen Psychotherapeuten (PP), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) sowie entsprechend weitergebildeten Ärzten ausgeübt werden und bedarf der Approbation (staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Berufs).
Voraussetzung für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut:
- Diplom-Psychologiestudium
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut können darüber hinaus auch Diplom-Pädagogen und Diplom-Sozialarbeiter werden
- Vorgeschriebene psychotherapeutische Ausbildung
- Staatliche Prüfung
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind nur berechtigt, Patienten zu behandeln, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, während Psychologische Psychotherapeuten alle Patienten behandeln dürfen, also auch Kinder und Jugendliche.
Psychologische Psychotherapeuten dürfen u. a. keine Arzneimittel verordnen.
Q
Krankenhäuser, die für die Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind, müssen jährlich einen Qualitätsbericht erstellen.
Die Berichte sollen Patientinnen und Patienten dabei helfen, ein für die Behandlung ihrer Erkrankung geeignetes Krankenhaus zu finden. Mit Hilfe der Berichte können ihnen zudem auch von ärztlicher Seite oder durch die Krankenversicherung leichter geeignete Krankenhäuser empfohlen werden. Darüber hinaus dienen die Qualitätsberichte Krankenhäusern als Informationsplattform, um Behandlungsschwerpunkte, Serviceangebote und Ergebnisse der Qualitätssicherung öffentlich darstellen zu können.
Die Qualitätsberichte werden nach Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses ausgestaltet. Neben allgemeinen Informationen zum Versorgungsangebot eines Krankenhauses (u. a. Anzahl der Betten, Fallzahlen, apparative und personelle Ausstattung) werden auch spezielle Daten der Fachabteilungen und Qualitätsindikatoren erhoben.
R
Überprüfung der von Leistungserbringern gestellten Rechnungen. Unterschieden wird zwischen der Rechnungsprüfung durch das Krankenversicherungsunternehmen oder durch die Privatversicherten.
1. Die Rechnungsprüfung durch das Krankenversicherungsunternehmen dient der Überprüfung des tarifabhängigen Anspruchs auf Kostenerstattung der von Privatpatienten eingereichten Rechnungen. Sie schützt so das Versicherungskollektiv vor ungerechtfertigten Leistungsinanspruchnahmen. 2. Privatpatienten überprüfen die Rechnungen medizinischer Leistungserbringer auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität. Auch die Rechnungsprüfung der Versicherten trägt zu stabilen Beiträgen bei bzw. schützt sie vor nicht gerechtfertigten Forderungen. Privatversicherte können das Rechnungsprüfungsprogramm nutzen um ihre Rechnungen auf Konformität mit den Abrechnungsbestimmungen der Gebührenordnungen für Ärzte prüfen.
Die PKV erhebt einen prozentualen Risikozuschlag auf den Beitrag, wenn sie bei einer Antragstellung mit überdurchschnittlich hohen Versicherungsleistungen rechnen muss.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werden in der Privaten Krankenversicherung – anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – die Beiträge risikogerecht kalkuliert. Hierfür berechnen die Versicherer mithilfe von Statistiken die Kosten, die für eine bestimmte Altersgruppe mit einem bestimmten Versicherungsumfang zukünftig zu erwarten sind. Dabei gehen sie von zunächst gesunden Neuzugängen aus.
Versicherte mit chronischen Erkrankungen oder ernsthaften Vorerkrankungen verursachen statistisch höhere Kosten. Um die zu erwartenden Mehrleistungen zu kompensieren und unangemessen hohe Beiträge für die Versicherten mit normalem Risiko zu vermeiden, berechnen die Versicherer adäquate Risikozuschläge.
Ein Risikozuschlag kann nur zu Beginn der Versicherung erhoben werden sowie bei einem Tarifwechsel, wenn der neue Tarif Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen bietet. Im zweiten Fall darf der Risikozuschlag nur für die Mehrleistungen berechnet werden.
Allgemeine Informationen zur Beitragskalkulation finden Sie in unserer Broschüre Die Beitragskalkulation in der Privaten Krankenversicherung [PDF].
Das Robert Koch-Institut ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und Krankheitsprävention.
Aufgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) sind:
- Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten
- Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen
Das RKI ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Seit dem 4. Oktober 2023 wird es von Professor Dr. Lars Schaade geleitet.
S
Als Schulmedizin wird die allgemein anerkannte und an den medizinischen Hochschulen gelehrte Medizin im Sinne einer angewandten Naturwissenschaft bezeichnet.
Der Begriff Schulmedizin dient zur Abgrenzung von medizinischen bzw. heilkundlichen Lehren und Praktiken, die nicht zum Lehrkanon der akademischen Medizin gehören.
Siehe auch Alternative Medizin.
Selbstbehalt bezeichnet den absoluten oder prozentualen Eigenanteil im Versicherungsfall.
Der Selbstbehalt (oder auch: Selbstbeteiligung) wird vertraglich vereinbart. Grundsätzlich gilt: Je höher der vereinbarte Selbstbehalt ist, desto günstiger fällt der Beitrag für den entsprechenden Tarif der Krankenversicherung aus.
Die Selbstbeteiligung pro Jahr und Person darf 5.000 Euro nicht übersteigen (§193 VVG).
Der Standardtarif ist ein brancheneinheitliche PKV-Tarif mit sozialer Schutzfunktion für eine gesetzlich eingeschränkte Personengruppe.
Der Standardtarif wurde 1994 eingeführt und richtet sich insbesondere an ältere Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben steht der Standardtarif Versicherten, die ihren Vollversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, unter folgenden Bedingungen offen:
- ab vollendetem 65. Lebensjahr mit mindestens 10-jähriger Vorversicherungszeit in der PKV oder
- ab vollendetem 55. Lebensjahr mit mindestens 10-jähriger Vorversicherungszeit in der PKV und einem Einkommen unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze oder
- altersunabhängig bei Bezug einer Rente oder Pension aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, mindestens 10-jähriger Vorversicherungszeit in der PKV und einem Einkommen unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze.
Familienangehörige, die bei einer GKV-Mitgliedschaft des oder der Versicherten familienversichert wären, können ebenfalls in den Standardtarif wechseln.
Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Beitrag ist auf den allgemeinen Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
Versicherten mit Vertragsabschluss ab 2009 steht anstelle des Standardtarifs der Basistarifzur Verfügung.
Weitere Informationen über den Standardtarif finden Sie
in der Broschüre Alternativen in jeder Lebenslage - Optionen für PKV-Versicherte [PDF] und
in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Standardtarif [PDF].
Der PKV-Verband erstellt für die Private Krankenversicherung eine eigene Sterbetafel, die von den Mitgliedsunternehmen zur Beitragskalkulation genutzt wird.
Während das Statistische Bundesamt die Bevölkerungssterbetafel nur aus beobachteten Werten der Vergangenheit bildet, projiziert der Verband für die PKV-Sterbetafel zusätzlich in die Zukunft. Der Verband beobachtet die Sterblichkeit laufend; ergeben sich zu große Unterschiede zwischen den Beobachtungen und der Sterbetafel, wird eine neue Sterbetafel erstellt.
T
In den Tarifbedingungen werden die Rahmenbedingungen der PKV für den einzelnen Versicherungsvertrag konkretisiert.
Das Vertragsverhältnis zwischen privater Krankenversicherung und ihren Versicherten ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert (AVB). Teil I der AVB sind die vom PKV-Verband erstellten Musterbedingungen. Die Tarifbedingungen bilden Teil II der AVB. Sie werden von jedem Versicherer unternehmensindividuell für die jeweiligen Tarife verfasst.
Eine Ausnahme stellen der Notlagentarif, Standardtarif, Basistarif und die private Pflegepflichtversicherung dar: Für ihre Tarifbedingungen ist der PKV-Verband zuständig. Sie gelten für die Versicherten aller PKV-Unternehmen in diesen Tarifen.
V
Wer nach dem Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben.
Wer versicherungsfrei ist, kann sich voll privat krankenversichern. Versicherungsfrei sind nach § 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) insbesondere:
- Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler
- Beamtinnen, Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
- Abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2025: 73.800 Euro bzw. 66.150 Euro für langjährig Versicherte)
Weitere Informationen - Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
- Studierende, wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie sind dann für die Dauer ihres Studiums versicherungsfrei. Die gesetzliche Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit dem 30. Geburtstag. Danach sind Studierende stets versicherungsfrei.
Nur bei einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze dürfen abhängig Beschäftigte statt der gesetzlichen eine private Krankenversicherung haben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Erst wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt – also das Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit – die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, werden sie versicherungsfrei und können zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung wählen. Im Sozialgesetzbuch wird die Versicherungspflichtgrenze als "Jahresarbeitsentgeltgrenze" bezeichnet.
Die Grenze wird jährlich entsprechend dem durchschnittlichen Lohn- und Gehaltseinkommen angepasst. Im Jahr 2025 beträgt sie 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro). Für abhängig Beschäftigte, die am 31.12.2002 aufgrund ihres Einkommens versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt 2025 eine Versicherungspflichtgrenze von 66.150 Euro (2024: 62.100 Euro).
Tritt durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze zu Beginn eines Jahres Versicherungspflicht ein, können sich bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon befreien lassen. Mehr Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht finden Sie auf der Themenseite von pkv.de.
W
Wahlleistungen gehen über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus und beziehen sich entweder auf die Unterkunft (Ein-/Zweibettzimmer) oder die ärztliche Behandlung ("Chefarztbehandlung").
Leistungen werden im Krankenhaus als Wahlleistungen bezeichnet, wenn sie nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) gehören. Darunter fällt eine große Auswahl an pflegerischen, ärztlichen oder auch diagnostische Leistungen.
Die Private Krankenversicherung (PKV) unterscheidet beim Sammelbegriff „Wahlleistungen“ zwischen der Wahlleistung Unterkunft mit einer komfortablen Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und der wahlärztlichen Behandlung, besser bekannt als Chefarztbehandlung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für beide Kategorien regelt § 17 KHEntgG.
Als Wartezeit wird der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn mit Beitragszahlung und Beginn des eigentlichen Versicherungsschutzes bezeichnet.
Die in der PKV geltenden Wartezeiten sind in den Musterbedingungen und den jeweiligen Versicherungsbedingungen konkretisiert und in § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich verankert. Danach beträgt die allgemeine Wartezeit für Versicherungsleistungen 3 Monate. Für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlung und -ersatz sowie Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von 8 Monaten. Wartezeiten können sowohl beim erstmaligen Vertragsabschluss als auch bei einem Tarifwechsel anfallen. Beim Tarifwechsel gilt die Wartezeit aber nur für hinzukommende Mehrleistungen.
In der Praxis entfallen die Wartezeiten allerdings meistens, und zwar in folgenden Situationen:
- Wechsel aus der GKV oder PKV
Der bzw. die Versicherte war unmittelbar vor dem Wechsel in die PKV gesetzlich krankenversichert oder wechselt von einer PKV zu einer anderen. Die Versicherungszeit in der GKV bzw. PKV wird dann auf die Wartezeit angerechnet.
- Wechsel aus der freien Heilfürsorge
Der bzw. die Versicherte hatte unmittelbar vor dem Wechsel in die PKV Anspruch auf freie Heilfürsorge. Auch hier erfolgt eine Anrechnung auf die Wartezeit.
- nach einer Heirat
Der Wechsel in die PKV erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung mit einer Person, die seit mindestens 3 Monaten privat versichert ist.
- bei Neugeborenen
Ein seit mindestens 3 Monaten privat versicherter Elternteil stellt innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt den Antrag auf Versicherung seines Kindes.
- Adoption
Ein seit mindestens 3 Monaten privat versicherter Elternteil stellt innerhalb von 2 Monaten nach der Adoption den Antrag auf Versicherung seines Kindes.
Diese Regelungen gelten auch für die Zusatzversicherung und die Krankentagegeldversicherung.
Zudem entfällt die allgemeine Wartezeit generell, wenn die Behandlung infolge eines Unfalls notwendig ist.
Im Basistarif und Notlagentarif gibt es keine Wartezeiten.
Z
Zahnarzt bzw. Zahnärztin ist die Berufsbezeichnung für Personen, die durch staatliche Erlaubnis (Approbation) zur Ausübung des zahnmedizinischen Berufs berechtigt sind.
Voraussetzung für die Approbation ist ein zahnmedizinisches Studium sowie das Bestehen aller Prüfungen. Eine kodifizierte Weiterbildung berechtigt den Zahnarzt zum Führen von Gebietsbezeichnungen:
- Das Gebiet der Kieferorthopädie umfasst die Erkennung, Prophylaxe und Behandlung von Zahnfehlstellungen, Kieferanomalien und die damit in Zusammenhang stehenden Funktionsstörungen.
- Die Parodontologie beinhaltet Prävention, Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Zahnhalteapparates. Die Gebietsbezeichnung gibt es nicht bundesweit, sondern nur in einigen Bundesländern.
- Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie/Oralchirurgie lautet „Oralchirurgie“. Das Gebiet beschäftigt sich mit chirurgischen Eingriffen in der Mundhöhle. Hierzu zählen das Entfernen von Zähnen und Wurzeln, von Zysten und Tumoren, die Wundversorgung sowie die Korrektur von Verrenkungen und Brüchen des Kiefers.
Darüber hinaus können sich Zahnärzte z. B. in Tätigkeitsschwerpunkten wie Kinderzahnheilkunde, Implantologie (Einsetzung künstlicher Zahnwurzeln) oder Endodontie (Wurzelkanalbehandlung) weiterbilden.
Um Beitragssteigerungen im Alter zu verringern, zahlen Privatversicherte einen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag.
Der Zuschlag wurde im Jahr 2000 gesetzlich eingeführt. Er wird in der Regel von vollversicherten Personen zwischen dem 22. und 61. Lebensjahr gezahlt. Die verzinslich angelegten Beträge kommen den Versicherten nach Vollendung des 65. Lebensjahres zugute. Sie werden ohne Abzug etwaiger Kosten zur Beitragsstabilisierung verwendet.