Herausgeber

Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Gustav-Heinemann-Ufer 74 c
50968 Köln

Vereinsregisterangabe
AG Köln, Vereinsregister-Nr. 4391

Der Verband wird vom PKV-Verbandsvorstand vertreten.

Redaktion

V.i.S.d.P.  Stefan Reker
Pressesprecher

Büro Berlin
Heidestraße 40
10557 Berlin

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030 20 45 89 66

Datenschutzerklärung

Der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten ist dem PKV-Verband ein wichtiges Anliegen. Unsere Datenschutzerklärung informieren detailliert darüber, an welchen Stellen unserer Website  www.pkv.de  Daten gespeichert werden und bieten eine Übersicht zu den unterschiedlichen Datenqualitäten und deren Verwendungszweck.

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Haftungsausschluss

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Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern ab dem 01.01.2024 dazu, innerhalb ihrer Wertschöpfungsketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Eine Anforderung stellt die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens dar, über das Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen abgegeben werden können.

Welche Sachverhalte sollten gemeldet werden?

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit, Sklaverei
  • Missachtung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Missachtung der Koalitions- & Meinungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Ungleichbehandlung in Beschäftigung
  • Vorenthalten angemessener Löhne
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverunreinigungen
  • Widerrechtliche Verletzung von Landrechten
  • Einsatz von Sicherheitskräften ohne ausreichende Aufsicht
  • Herstellung und Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Minamata-Übereinkommen
  • Widerrechtliche Behandlung von Quecksilberabfällen gem. Minamata-Übereinkommen
  • Widerrechtliche Produktion und Verwendung von persistenten organischen Stoffen gemäß Stockholmer Übereinkommen
  • Ein- oder Ausfuhr gefährlicher Abfälle gemäß Baseler Übereinkommen

Wie können Beschwerden oder Hinweise abgegeben werden?

Hinweise und Beschwerden können über unser Meldeportal abgegeben werden.

Die eingehenden Hinweise werden vertraulich und mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt. Der hinweisgebenden Person können durch die Kontaktaufnahme mit der PKV nach Abgabe der Beschwerde keine Nachteile entstehen, es sei denn, die hinweisgebende Person wusste schon von Anfang an, dass der Hinweis nicht zutrifft oder dies ohne weiteres erkennbar war.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren